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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der MMag. U P, Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. September 2021, LVwG 50.34-201/2021-41, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: B GesmbH in G, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde der Umweltanwältin (Revisionswerberin) mangels Beschwerdelegitimation zurück und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
5 In der Zulässigkeitsbegründung bringt die Revisionswerberin vor, es liege keine hg. Rechtsprechung zu der Frage vor, ob die Umweltanwaltschaft aufgrund des neu gefassten Naturschutzgesetzes 2017 (idF LGBl. Nr. 71/2017) und des „daraus ausfließenden § 8 Abs. 3 lit. 2“ Parteistellung im geltenden Steiermärkischen Baurecht und insbesondere in Verbindung mit dem neu geschaffenen § 43 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) idF LGBl. Nr. 11/2020 eine Beschwerdelegitimation habe.
6 Dazu ist zunächst auszuführen, dass § 43 Abs. 5 Stmk. BauG erstmals mit der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 eingeführt wurde und seit 4. Februar 2020 in Kraft ist. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119r Abs. 1 leg. cit. sind jedoch Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig waren, nach den zuvor geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Das LVwG stellte fest, dass der verfahrensgegenständliche Bauantrag bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 11/2020 bei der Baubehörde eingebracht worden sei. Dem tritt die Revisionswerberin in der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Das LVwG ging somit zutreffend davon aus, dass § 43 Abs. 5 Stmk. BauG im vorliegenden Verfahren nicht anzuwenden ist. Das diesbezügliche Zulässigkeitsvorbringen geht daher ins Leere.
7 Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) bedarf die Errichtung von nicht im Bauland liegenden Bauten und Anlagen in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Den unbestritten gebliebenen Feststellungen des LVwG zufolge liegt dem gegenständlichen Verfahren ein Bauantrag betreffend die Errichtung einer Wohnanlage samt Tiefgarage, Müllplatz und Stützmauern an einem näher bezeichneten Standort im Stadtgebiet von G. zugrunde. Das Baugrundstück ist den Einreichunterlagen zufolge als Bauland gewidmet. Auch wenn sich das Bauvorhaben - wie von der Revisionswerberin vorgebracht - im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 befindet, liegt es einerseits im Bauland und andererseits nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 StNSchG 2017 für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben liegen somit nicht vor; es wird nicht - wie die Revisionswerberin zum Umfang der Anfechtung vorbringt - die „naturschutzfachliche- bzw. rechtliche Komponente [...] im stattfindenden Bauverfahren miterledigt“ (Hervorhebungen im Original). Da kein naturschutzrechtliches Verfahren erforderlich ist, kann die Revisionswerberin schon aus diesem Grund im vorliegenden Bauverfahren keine Rechte aus dieser Bestimmung - auch nicht hinsichtlich des naturschutzfachlichen Teils - ableiten.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2021
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060205.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022