RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/06/0144

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z5
ZustG §37 Abs1

Rechtssatz

Bei der E-Mail-Adresse des Revisionswerbers handelte es sich um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG und stellte die in der Folge durch die Baubehörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an die vom Revisionswerber angegebene E-Mail-Adresse somit eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis gemäß § 37 Abs. 1 ZustG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L04

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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