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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z5Rechtssatz
Bei der E-Mail-Adresse des Revisionswerbers handelte es sich um eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG und stellte die in der Folge durch die Baubehörde vorgenommene Übermittlung des Bescheides per E-Mail an die vom Revisionswerber angegebene E-Mail-Adresse somit eine Zustellung (an eine elektronische Zustelladresse) ohne Zustellnachweis gemäß § 37 Abs. 1 ZustG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L04Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022