RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/06/0144

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §63 Abs1
AVG §8
VwGVG 2014 §7
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Hinsichtlich des Zulässigkeitvorbringens, es liege aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens der Behörde, keine Zustellung vornehmen zu wollen, keine Zustellverfügung und somit keine Zustellung vor, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. April 1996, 95/07/0216, zu verweisen: Selbst in jenem Fall, in dem (wie hier) die Behörde eine Bescheidzustellung an eine in der Urschrift offenkundig formell nicht als Bescheidadressat angeführte Person vornimmt, bewirkt die faktische Übermittlung des Bescheides durch die Behörde an diese Person dessen "antragsgemäße Zustellung" samt den entsprechenden Rechtsfolgen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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