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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Hinsichtlich des Zulässigkeitvorbringens, es liege aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens der Behörde, keine Zustellung vornehmen zu wollen, keine Zustellverfügung und somit keine Zustellung vor, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. April 1996, 95/07/0216, zu verweisen: Selbst in jenem Fall, in dem (wie hier) die Behörde eine Bescheidzustellung an eine in der Urschrift offenkundig formell nicht als Bescheidadressat angeführte Person vornimmt, bewirkt die faktische Übermittlung des Bescheides durch die Behörde an diese Person dessen "antragsgemäße Zustellung" samt den entsprechenden Rechtsfolgen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L03Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022