RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §63 Abs1
AVG §8
VwGVG 2014 §7
VwGVG 2014 §7 Abs3

Rechtssatz

Ist die Behörde dem (bloßen) Ersuchen um Zustellung eines bestimmten Bescheides faktisch nachgekommen, besteht diesbezüglich kein weiterer Erledigungsanspruch des Einschreiters gegenüber der Behörde. Weder ist in diesem Zusammenhang ein Rechtsanspruch zu sehen, dass in einem solchen Fall über die tatsächliche Bescheidzustellung hinaus über die Frage der Parteistellung bescheidmäßig abzusprechen wäre, noch hindert ein (wie hier) in Form eines bloßen Hinweises angefügter Zusatz der Behörde, es handle sich "nicht um eine Bescheidzustellung" (was wohl dahingehend zu deuten ist, dass die Behörde im Zeitpunkt der Übermittlung des Bescheides nicht von einer Parteistellung des Einschreiters ausging) das Ergebnis, dass dem - auch unvertretenen - Einschreiter der Bescheid über seinen Antrag hin tatsächlich zugestellt wurde. Alle weiteren Fragen, einschließlich jene nach der möglicherweise strittigen Parteistellung, waren ab diesem Zeitpunkt in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren zu klären. Das Ergebnis, ob der begehrte Baubewilligungsbescheid dem Revisionswerber vorliegend als "zugestellt" gilt, hängt gerade nicht von der Frage ab, ob die Behörde bei der Bescheidzustellung von seiner Parteistellung ausging (vgl. zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation etwa VwGH 25.4.1996, 95/07/0216, oder in diesem Sinne auch VwGH 25.3.2010, 2008/05/0229)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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