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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Ist die Behörde der antragsgemäßen Zustellung eines Bescheides faktisch nachgekommen, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, um Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, nicht mehr zulässig, da in diesem Fall die Partei nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0216, 14.12.2007, 2006/05/0071 oder sinngemäß auch VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011, 0012 und 0015).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L05Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022