RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/06/0144

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §63 Abs1
AVG §8

Rechtssatz

Ist die Behörde der antragsgemäßen Zustellung eines Bescheides faktisch nachgekommen, ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, um Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, nicht mehr zulässig, da in diesem Fall die Partei nunmehr in der Berufung und im daran anschließenden Berufungsverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren ordnungsgemäß beigezogen worden wäre (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/07/0216, 14.12.2007, 2006/05/0071 oder sinngemäß auch VwGH 27.3.2018, Ra 2015/06/0011, 0012 und 0015).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L05

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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