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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zum Mehrparteienverfahren erhält ein in einem solchen Verfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid durch diese Erlassung seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens - sofern sie nicht von der nunmehr bestehenden Möglichkeit der unmittelbaren Erhebung einer Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 Gebrauch macht - die Möglichkeit, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und in der Folge Berufung (nunmehr, falls kein gemeindeinterner Distanzenzug besteht, Beschwerde) zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben (vgl. etwa VwGH 25.4.1996, 95/07/0216, 14.12.2007, 2006/05/0071, oder auch 23.5.2017, Ra 2015/05/0028, jeweils mwN). Auch die Frage, ob eine Person überhaupt Partei des betreffenden Verfahrens ist, ist in einem solchen Fall durch die Rechtsmittelbehörde zu überprüfen; eine Berufung impliziert nämlich für den Fall, dass die Behörde die Parteistellung des Berufungswerbers als nicht gegeben ansah, auch einen Streit um die Parteistellung (vgl. VwGH etwa VwGH 25.3.2010, 2008/05/0229, mwN; vgl. sinngemäß auch VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060144.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022