TE Vwgh Beschluss 2021/12/15 Ra 2021/05/0204

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauRallg
VStG §5 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Dr. T S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang G. Kretschmer, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 14/2a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Juli 2021, VGW-011/017/9983/2020-26, betreffend eine Übertretung der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Mai 2020 wurde der Revisionswerber der Verletzung des § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) schuldig erkannt: Er habe als Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft nicht dafür gesorgt, dass das Gebäude in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werde. Denn er habe es unterlassen, den im Ausmaß von ca. 20 Prozent schadhaften bzw. fehlenden Verputz der Feuermauer zur näher bezeichneten Nachbarliegenschaft bauordnungsgemäß und fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 135 Abs. 1 BO eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 € samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde er zu einem Beitrag der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 250 € verpflichtet.

2        Dagegen erhob er Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht). Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen, das angefochtene (vom Verwaltungsgericht mit dem Datum einer zweiten Abfertigung am 31. Juli 2020 bezeichnete) Straferkenntnis bestätigt und Kostenersatz auferlegt. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6        In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vorgetragen, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen darüber enthalte, ob das betroffene Mauerwerk aus wasserabstoßenden Ziegeln bestehe, daher wasserabweisend sei und keines gesonderten Verputzes bedürfe. Selbst für den Fall, dass auf Grund von gewöhnlichem Rohziegelmauerwerk ein Baugebrechen vorläge, weiche die angefochtene Entscheidung von der ständigen Judikatur im Hinblick auf die subjektive Tatseite ab. Die angefochtene Entscheidung habe das Vorbringen des Revisionswerbers, dass laut Bestätigung eines Baumeisters keine Gefahr im Verzug vorliege und auf Grund der zum beabsichtigten Sanierungszeitpunkt vorherrschenden kalten Jahreszeit eine Sanierung vorübergehend tatsächlich unmöglich gewesen sei, vollkommen unberücksichtigt gelassen.

7        Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8        Zunächst kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 12.8.2020, Ra 2019/05/0245, mwN) ein in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision behaupteter Verfahrensmangel nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen oder wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, wobei auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang darzutun ist, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen zur mangelnden Feststellung der Beschaffenheit des Mauerwerks nicht, weil es die Relevanz der geforderten Sachverhaltsergänzung nicht aufzeigt.

Dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen zum für eine Bestrafung mangelnden Verschulden des Revisionswerbers ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Verletzung der Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs. 2 BO ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG. Schon die bloße Nichterfüllung des Gebotes, das Gebäude in gutem Zustand zu erhalten, zieht als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um dem baupolizeilichen Auftrag zu entsprechen (VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0140, mwN).

9        Wie sich aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, wurde der Bauauftrag am 18. Dezember 2018 mit einer Erfüllungsfrist von sechs Monaten erteilt. Am 22. Jänner 2020 wurde bei einem neuerlichen Ortsaugenschein durch die belangte Behörde festgestellt, dass der Revisionswerber dem Bauauftrag noch nicht nachgekommen war. Ein Vorbringen, dass der Revisionswerber innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes vom 22. Dezember 2018 bis 22. Jänner 2020 alles unternommen hätte, um seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen, erstattete der Revisionswerber nicht. Selbst nach seinem eigenen Vorbringen, dass eine Sanierung in der kalten Jahreszeit untunlich gewesen wäre, hätte er im Kalenderjahr 2019 ausreichend Zeit für eine Sanierung bei wärmeren Temperaturen gehabt.

10       Der Revisionswerber zeigt dabei in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von der hier wiedergegebenen Judikatur zum Verschulden bei Ungehorsamsdelikten abgewichen wäre.

11       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2021

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050204.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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