RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/05/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2
VVG §4
VVG §4 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/06/0156 E 11. Jänner 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vollstreckungsbehörde kann zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten anstelle eines Sachverständigengutachtens auch Anbote von Unternehmen einholen, denn bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um durchaus gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, 2003/06/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050203.L02

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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