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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des N in W, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien 1.) vom 11. Juni 2021, Zl. VGW-031/033/1295/2021-4 und 2.) vom 15. Juni 2021 (richtig: 6. Juli 2021), Zl. VGW-031/014/417/2021-4, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien Polizeikommissariat Meidling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Dezember 2020, mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis seine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. November 2020, mit denen dem Revisionswerber jeweils eine Übertretung des KFG zur Last gelegt worden war, abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde jeweils für unzulässig erklärt.
2 Das erstangefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juni 2021 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet und eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGG dem Revisionswerber nachweislich zugestellt. Das zweitangefochtene Erkenntnis wurde (nach einer Verlegung der Verhandlung vom 15. Juni 2021 auf den 6. Juli 2021) in einer Verhandlung am 6. Juli 2021 in Anwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, wobei dem Revisionswerber eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt wurde.
3 Mit Schreiben vom 26. Juli 2021 erhob der Revisionswerber gegen beide Erkenntnisse Revision, welche er zunächst beim Verwaltungsgerichtshof einbrachte und die von diesem an das Verwaltungsgericht als zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet wurde, wo sie am 3. August 2021 einlangte.
4 Diese Revision ist unzulässig:
5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 11. Juni 2021 bzw. des am 6. Juli 2021 jeweils mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht gestellt. Insbesondere wurde in den gekürzten Erkenntnisausfertigungen 1.) vom 16. Juli 2021 (betreffend das erstangefochtene Erkenntnis) und 2.) vom 11. August 2021 (betreffend das zweitangefochtene Erkenntnis) festgestellt, dass ein Antrag auf Ausfertigung des jeweiligen Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt worden sei. Gegenteiliges ist auch der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.
7 Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2020/11/0149, mwN) und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Revisionswerber hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG sowie etwa VwGH 6.7.2020, Ra 2020/03/0065).
Wien, am 15. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020168.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022