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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Mit der vorliegenden Umschreibung des Beginnes der angelasteten Tatzeit mit den Worten "seit ca. dem Jahre 2017" wird das angefochtene Erkenntnis den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht. Unbedenklich ist die Tatzeitformulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit mit "bis zumindest 31.12.2019" (vgl. dazu VwGH 16.10.2008, 2004/09/0192, oder auch 24.10.2019, Ra 2019/07/0094) deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z 1 VStG zu ungenau umschrieben, da die genannte Formulierung einen nicht unbeachtlichen Interpretationsspielraum einräumt und verschiedenste Deutungen im Hinblick auf den Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes offen lässt. Insofern ist hinsichtlich des angelasteten Beginnes des Tatzeitraumes im gegenständlichen Fall nicht sichergestellt, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers entsteht und er keiner Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Aufgabe des LVwG wäre es gewesen, anhand der ihm vorliegenden Beweisergebnisse den sich daraus (im Zweifel zu Gunsten des Revisionswerbers spätestmöglich) ergebenden Beginn des Tatzeitraumes festzustellen und diese Feststellung entsprechend zu begründen (vgl. etwa VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0070, mwN).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060308.L02Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022