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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1 idF 2013/I/033Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0150 E 3. Oktober 2016 VwSlg 19464 A/2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird. Die Frist des § 31 Abs. 2 VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde, wobei die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei nicht geeignet ist, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. E 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0074). Als erlassen gilt die Entscheidung eines VwG in diesem Zusammenhang, wenn sie dem Beschuldigten rechtswirksam zugestellt oder - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - mündlich verkündet wird (vgl. B 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029; B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060118.L01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022