RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2020/06/0118

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1 idF 2013/I/033
VStG §31 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0150 E 3. Oktober 2016 VwSlg 19464 A/2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 tritt Strafbarkeitsverjährung ein, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (Tatzeit), erlassen wird. Die Frist des § 31 Abs. 2 VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis bzw. das dieses bestätigende Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten dreijährigen Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde, wobei die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei nicht geeignet ist, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. E 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0074). Als erlassen gilt die Entscheidung eines VwG in diesem Zusammenhang, wenn sie dem Beschuldigten rechtswirksam zugestellt oder - unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung - mündlich verkündet wird (vgl. B 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029; B 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060118.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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