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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §1 Abs2 Z1Rechtssatz
Alleine der Umstand, dass ein Grundstück zu einem Flugplatz iSd LuftfahrtG 1958 gehört, schließt noch nicht die Anwendbarkeit der NÖ BauO 2014 und damit das Vorliegen eines Bauplatzes iSd § 11 NÖ BauO 2014 aus. Damit kommt aber auch die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ BauO 2014 für Grundstücke die luftfahrtrechtlich zu einem Flugplatz gehören, in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160207.L04Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022