RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2019/16/0207

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Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
92 Luftverkehr

Norm

BauO NÖ 2014 §1 Abs2 Z1
BauO NÖ 2014 §11
BauO NÖ 2014 §23
B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art15 Abs1
LuftfahrtG 1958 §78

Rechtssatz

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, sodass - unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie - Grundstücke und Anlagen, die dem Luftverkehr dienen, ausschließlich in die Kompetenz des Bundes fallen (vgl. VwGH 30.5.1995, 94/05/0053). In Übereinstimmung damit normiert § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014, dass durch dieses Gesetz "die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) [...] nicht berührt wird". Aus dieser Kompetenzrechtslage folgt einerseits, dass das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LuftfahrtG 1958, die dem Luftverkehr dienen, auch das baubehördliche Verfahren einschließt, sodass keine gesonderte baurechtliche Bewilligung in Betracht kommt. Andererseits folgt daraus, dass für Bauten, die nicht dem Luftverkehr dienen, eine luftfahrtrechtliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, selbst wenn sich diese Bauten auf Flugplätzen befinden. Solche Bauten sind keine Luftfahrtsanlagen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und des § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014. Für diese ist eine baurechtliche Bewilligung nach der NÖ BauO 2014 erforderlich (vgl. nochmals VwGH 30.5.1995, 94/05/0053; sowie VwGH 4.3.1999, 98/06/0214). Eine solche setzt regelmäßig eine Widmung des Grundstücks im Flächenwidmungsplan als Bauland und das Vorliegen eines Bauplatzes iSd § 11 NÖ BauO 2014 voraus (zur bau- und raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes für "bahnfremde Gebäude auf Eisenbahngrund" vgl. VwGH 23.9.2002, 2002/17/0035; 20.12.1999, 99/10/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160207.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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