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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
BauO NÖ 2014 §1 Abs2 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der B GmbH in W, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 4. September 2019, LVwG-AV-735/001-2019, betreffend Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ BO 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt W; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadt W Aufwendungen in Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde das Grundstück Nr. X, KG W, mit (rechtskräftigem) Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 29. Juli 1992 zum Bauplatz erklärt. Weiters wurde mit (rechtskräftigem) Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 31. Juli 2007 die Abteilung des Grundstücks Nr. Y vom Grundstück Nr. X „nicht untersagt“. Diese Bescheide liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ein.
2 Mit Schreiben vom 1. August 2018 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Bewilligung des vorgelegten Teilungsplans der Z GmbH gemäß § 10 NÖ BO 2014 zur Aufteilung des Grundstücks Nr. Y (alt) auf die Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z.
3 Mit Bescheid vom 9. August 2018 gab der Magistrat der Stadt W dem Antrag der Revisionswerberin vom 1. August 2018 Folge und bewilligte die Änderung der Grundstücksgrenzen des Grundstücks Nr. Y (alt) gemäß dem Teilungsplan der Z GmbH nach § 10 NÖ BO 2014. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4 Mit Bescheid vom 22. August 2018 schrieb der Magistrat der Stadt W der Revisionswerberin für die beiden neu geformten Bauplätze der Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung 2014 iHv 25.555,10 € vor. Nach § 39 leg. cit. sei die Baubehörde zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe verpflichtet, wenn das Ausmaß oder - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde.
5 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 4. September 2018 brachte die Revisionswerberin vor, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z seien dem Flugplatz W als „Verkehrsfläche (Zivilflugplatz)“ zugeordnet, sodass die NÖ BO 2014 nicht anzuwenden sei. Nach § 1 Abs. 2 NÖ BO 2014 werde durch dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Luftfahrtsanlagen) nicht berührt. Dementsprechend habe der Magistrat der Stadt W für die Errichtung von Flugzeughangars (am Nachbargrundstück) eine luftfahrtbehördliche Errichtungsbewilligung nach §§ 78 f Luftfahrtgesetz (LFG) genügen lassen. Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke könne daher § 39 NÖ BO 2014 nicht zur Anwendung gelangen.
6 Mit Bescheid vom 4. März 2019 wies der Stadtsenat der Stadt W die Berufung der Revisionswerberin ab. Bauvorhaben auf Flugplätzen innerhalb der genehmigten und bestehenden Flugplatzgrenzen unterlägen aus kompetenzrechtlichen Gründen grundsätzlich den Bestimmungen des LFG. Für die Errichtung einer zivilen Bodeneinrichtung sei daher ein luftfahrtbehördliches Verfahren nach §§ 78 f LFG durchzuführen, welches auch das Bauverfahren einschließe. Auf solche Bauvorhaben, die dem Luftverkehr dienten, fänden die Bestimmungen der NÖ BO 2014 keine Anwendung. Ein solches Bauvorhaben sei jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Auch der Hinweis auf § 1 Abs. 2 NÖ BO 2014 gehe ins Leere, würden danach doch konkret „Bauwerke“ für die Ausnahme vom Anwendungsbereich der NÖ BO 2014 gefordert. Im Übrigen folge nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG auch, dass für Bauten auf Flugplätzen, die nicht dem Luftverkehr iSd § 78 LFG dienten, eine luftfahrtrechtliche Bewilligung nicht in Betracht komme. Solche Bauten seien keine Luftfahrtsanlagen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und des § 1 Abs. 2 NÖ BO 2014. Für solche nicht dem Luftverkehr dienenden Anlagen sei allenfalls zusätzlich zur baurechtlichen Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs eine luftfahrtrechtliche Bewilligung erforderlich.
7 Das teilungsgegenständliche Grundstück Nr. Y (alt) sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 31. Juli 2007 vom Grundstück Nr. X abgeteilt worden, welches bereits 1992 rechtskräftig zum Bauplatz erklärt worden sei. Daher sei auch die im Bauland befindliche Fläche des Grundstücks Nr. Y (alt) nach § 11 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 ein Bauplatz, sei das Grundstück doch durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung der Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden und habe nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besessen. Die Fläche im Bauland des durch Abteilung vom Grundstück Nr. Y (alt) entstandenen Grundstücks Nr. Z sei daher ebenfalls gemäß § 11 NÖ BO 2014 als Bauplatz zu qualifizieren. Da im verfahrensgegenständlichen Fall durch eine Änderung der Grundstücksgrenzen aus einem Bauplatz zwei Bauplätze entstanden seien und sich damit die Anzahl der Bauplätze vergrößert habe, sei der Revisionswerberin eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ BO 2014 vorzuschreiben gewesen.
8 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin vom 19. März 2019, in der diese im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen wiederholte, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
9 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei die Eigentümerin des Grundstücks Nr. Y (alt), welches nach dem Teilungsplan der Z GmbH in die Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z geteilt worden sei. Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 9. August 2018 sei der Revisionswerberin vom Magistrat der Stadt W diese Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 NÖ BO 2014 genehmigt worden. Die neu geschaffenen Grundstücke wiesen wie das Grundstück Nr. Y (alt) zu einem Teil die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ zum anderen Teil die Widmung „private Verkehrsfläche-Zivilflugplatz“ auf. Das Ursprungsgrundstück sei bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. Juli 1992 zum Bauplatz erklärt worden. Daher seien auch die neu geschaffenen Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z mit jenen Teilen, die die Widmung Bauland-Betriebsgebiet aufwiesen, als Bauplätze zu qualifizieren. Nach § 39 Abs. 1 NÖ BO 2014 sei dem Grundstückseigentümer bei einer Änderung der Grenzen von Bauplätzen gemäß § 10 leg. cit. für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder wie im verfahrensgegenständlichen Fall die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde. Der Abgabenanspruch sei mit der Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheids vom 9. August 2018 über die Änderung der Grenzen gemäß § 10 NÖ BO 2014 entstanden. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein luftfahrtbehördliches Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen, die dem Luftverkehr dienten, auch das Bauverfahren in sich einschließe, sei für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, handle es sich im vorliegenden Fall doch nicht um ein Bauvorhaben betreffend eine zivile Bodeneinrichtung. Der Revisionswerberin sei daher im Ergebnis zu Recht eine Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorgeschrieben worden.
10 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
11 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die belangte Behörde und die Niederösterreichische Landesregierung erstatteten eine Revisionsbeantwortung, auf welche die Revisionswerberin replizierte.
12 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob einem Grundstück, das Teil eines Flugplatzes iSd Luftfahrtgesetzes sei, Bauplatzeigenschaft iSd § 11 NÖ BO 2014 zukommen könne, sodass die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe iSd § 39 NÖ BO 2014 in Betracht komme.
15 § 39 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. I Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 50/2017 lautete:
„Ergänzungsabgabe
(1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
[...]“
16 Nach § 11 Abs. 1 NÖ BO 2014 (sowie der insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 NÖ BO 1996) ist ein Bauplatz „ein Grundstück im Bauland, das 1. hiezu erklärt wurde oder 2. [...] oder 3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß“. Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf gemäß § 11 Abs. 4 NÖ BO 2014 nur der als Bauland gewidmete Teil - unter Angabe des Flächenausmaßes - zum Bauplatz erklärt werden.
17 § 10 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 bestimmt, dass „Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland [...] vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde [bedürfen]“. Nach der insoweit vergleichbaren Vorgängerregelung des § 10 NÖ BO 1996 waren „Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland [...] vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen“ (Abs. 1) und hatte die Baubehörde bei Erfüllung der näher bestimmten Voraussetzungen „zu bestätigen, daß die angezeigte Änderung nicht untersagt wird“ (Abs. 5).
18 Im revisionsgegenständlichen Fall ist unstrittig, dass bereits mit (rechtskräftigem) Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 29. Juli 1992 das Grundstück Nr. X, KG W, zum Bauplatz erklärt und nach (rechtskräftigem) Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 31. Juli 2007 die Abteilung des Grundstücks Nr. Y (alt) vom Grundstück Nr. X gemäß § 10 NÖ BO 1996 erfolgte. Weiters ist unstrittig, dass nach (rechtskräftigem) Bescheid des Magistrats der Stadt W vom 9. August 2018 die Änderung der Grundstücksgrenzen des Grundstücks Nr. Y (alt) nach § 10 NÖ BO 2014 und damit die Aufteilung des Grundstücks Nr. Y (alt) in die Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z erfolgte.
19 Nach den - in der Revision nicht bestrittenen - Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts weisen die neu geschaffenen Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z wie das Grundstück Nr. Y (alt) zu einem Teil die Widmung „Bauland-Betriebsgebiet“ und zum anderen Teil die Widmung „private Verkehrsfläche-Zivilflugplatz“ auf.
20 Ausgehend von diesen Feststellungen ist das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass sowohl das durch Abteilung vom Grundstück Nr. X entstandene Grundstück Nr. Y (alt) als auch die durch Abteilung von diesem Grundstück neu geschaffenen Grundstücke Nr. Y (neu) und Nr. Z mit jenen Teilen, die die Widmung Bauland-Betriebsgebiet aufweisen, (nach § 11 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 NÖ BO 1996 bzw. NÖ BO 2014) als Bauplätze zu qualifizieren sind und somit das für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 1 NÖ BO 2014 erforderliche Tatbestandsmerkmal der Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze erfüllt ist.
21 Dagegen wird von der Revisionswerberin im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, einem Grundstück, das Teil eines Flugplatzes iSd Luftfahrtgesetzes sei, könne keine Bauplatzeigenschaft iSd NÖ BO 2014 zukommen. Nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG sei die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Luftfahrt Bundessache, sodass sich von Verfassung wegen bau- und raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder nicht auf Grundstücke, die einem Flugplatz zugeordnet seien, beziehen dürften. Die Baubehörden seien in einem solchen Fall nicht zur Erlassung eines Bescheids nach § 39 NÖ BO 2014 zuständig.
22 §§ 58, 59 und 78 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, idF BGBl. I Nr. 108/2013, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 58 (1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Flugzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
[...]“
„§ 59 Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. [...]“
„§ 78 (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.
[...]“
23 Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist das Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, sodass - unter Heranziehung der bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen maßgeblichen Versteinerungstheorie - Grundstücke und Anlagen, die dem Luftverkehr dienen, ausschließlich in die Kompetenz des Bundes fallen (vgl. VwGH 30.5.1995, 94/05/0053).
24 In Übereinstimmung damit normiert § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014, dass durch dieses Gesetz „die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z.B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) [...] nicht berührt wird“.
25 Aus dieser Kompetenzrechtslage folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits, dass das luftfahrtbehördliche Verfahren für zivile Bodeneinrichtungen gemäß § 78 LFG, die dem Luftverkehr dienen, auch das baubehördliche Verfahren einschließt, sodass keine gesonderte baurechtliche Bewilligung in Betracht kommt. Andererseits folgt daraus, dass für Bauten, die nicht dem Luftverkehr dienen, eine luftfahrtrechtliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, selbst wenn sich diese Bauten auf Flugplätzen befinden. Solche Bauten sind keine Luftfahrtsanlagen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und des § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014. Für diese ist eine baurechtliche Bewilligung nach der NÖ BO 2014 erforderlich (vgl. nochmals VwGH 30.5.1995, 94/05/0053; sowie VwGH 4.3.1999, 98/06/0214). Eine solche setzt aber regelmäßig eine Widmung des Grundstücks im Flächenwidmungsplan als Bauland und das Vorliegen eines Bauplatzes iSd § 11 NÖ BO 2014 voraus (zur bau- und raumordnungsrechtlichen Kompetenz des Landes für „bahnfremde Gebäude auf Eisenbahngrund“ vgl. VwGH 23.9.2002, 2002/17/0035; 20.12.1999, 99/10/0204).
26 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt somit, dass alleine der Umstand, dass ein Grundstück zu einem Flugplatz iSd LFG gehört, noch nicht die Anwendbarkeit der NÖ BO 2014 und damit das Vorliegen eines Bauplatzes iSd § 11 NÖ BO 2014 ausschließt. Damit kommt aber auch die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach § 39 NÖ BO 2014 für Grundstücke die luftfahrtrechtlich zu einem Flugplatz gehören, in Betracht.
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
28 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
29 Ein Aufwandersatz für die weitere Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung auf Zuerkennung von Aufwandersatz war daher zurückzuweisen (vgl. auch VwGH 31.8.2021, Ra 2019/16/0062).
Wien, am 15. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160207.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022