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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der R in P, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 13/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2021, LVwG-AV-1145/001-2021, betreffend Verbot der Haltung von Hunden auf Dauer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2021 wurde der Revisionswerberin die Haltung von Hunden auf Dauer verboten. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der neben der Revisionswerberin auch zwei Amtstierärzte als Zeugen einvernommen wurden, ab.
2 In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht unter näherer Umschreibung auf die gegen die Revisionswerberin ergangenen rechtskräftigen, noch nicht getilgten einschlägigen Bestrafungen aus 2016 und 2020 wegen Übertretungen (u.a.) des § 5 TSchG, auf die bereits getilgten Bestrafungen aus 2015 wegen Übertretungen (u.a.) nach § 5 TSchG und auf die anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 5 TSchG, und gab die - von ihm als schlüssig und nachvollziehbar erachteten - zeugenschaftlichen Angaben der sachverständigen Amtstierärzte wieder. Es stellte fest, dass mit Blick darauf feststehe, dass den Hunden durch die näher beschriebenen Haltungsbedingungen ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden sei. Für ein Verbot der Haltung von Tieren nach § 39 Abs. 1 TSchG sei einerseits das Vorliegen einer Anlasstat (also einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 222 StGB bzw. wiederholten Handlungen nach den §§ 5 bis 8 TSchG) und andererseits die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich sei, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern, Voraussetzung. Ausgehend von den zwei rechtskräftigen, noch nicht getilgten Bestrafungen nach § 5 TSchG lägen die erforderlichen Anlasstaten vor. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Revisionswerberin, ihren wiederholten Übertretungen des § 5 TSchG, obwohl sie in mehrfachen Kontrollen von den Amtstierärzten wiederholt auf die Rechtswidrigkeit ihrer Haltungsbedingungen hingewiesen worden sei, ihre jahrelang - selbst in der Beschwerdeverhandlung noch - gezeigte (näher ausgeführte) Uneinsichtigkeit, und ihre Weigerung trotz der schriftlichen Androhung eines dauerhaften Tierhalteverbotes durch die Behörde schon im Jahre 2016 und trotz der Bestrafungen nach § 5 TSchG, ihre Tierhaltungsmodalitäten aufzugeben und rechtskonform zu gestalten, sei die Annahme gerechtfertigt, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes oder die zeitliche Befristung eines solchen nicht ausreiche, um künftige Tierquälerei zu verhindern, zumal ein nachhaltiger Sinneswandel nicht zu erwarten sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (ausschließlich) geltend, „die belangte Behörde“ habe „in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, bei dem das Erkenntnis der belangten Behörde in besonderem Maß mit der Rechtsvorschrift des § 39 Abs. 1 TSchG in Widerspruch steh[e], in krasser Fehlbeurteilung eine negative Prognose angenommen“.
8 Mit diesem Vorbringen wird keine konkrete Rechtsfrage dargetan. Zudem fehlt es an einem Bezug auf den im Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, der aber den Ausgangspunkt für die Prüfung darstellt, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. dazu VwGH 16.7.2020, Ra 2020/02/0001), sodass damit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 Soweit mit dem Vorbringen die im Einzelfall vorgenommene Prognosebeurteilung und damit die Beweiswürdigung als fehlerhaft angegriffen wird, gelingt es der Revision auch damit nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 7.9.2015, Ra 2015/02/0162, mwN), da die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, welches sich eingehend mit den zeugenschaftlichen Angaben der Amtstierärzte wie auch mit dem von der Revisionswerberin beigebrachten Privatgutachten auseinandersetzte und schlüssig begründete, warum dieses Gutachten nicht die Wahrnehmungen der Amtstierärzte, die die Kontrollen durchgeführt hatten, konterkariere und nicht damit im Widerspruch stünde, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht als fehlerhaft erkannt werden kann. Da die Revision nicht aufzeigt, dass diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0113, mwN), liegt eine Revisionsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020249.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022