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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §32Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Fohrenburgstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Oktober 2020, LVwG-408-27/2020-R1, betreffend Abweisung eines Antrags auf Vergütung von Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Oktober 2020 wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950, weil elf in Nenzing wohnende Arbeitnehmer aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betreffend Betretungsverbote für die Ortsteile Nenzing-Dorf und Beschling in der Gemeinde Nenzing vom 21. März 2020, BHBL-I-94/2020-113, Amtsblatt für das Land Vorarlberg 17/2020, zwischen 23. März und 3. April 2020 nicht zur Arbeitsstätte nach Bludenz/Nüziders hätten kommen können, abgewiesen.
2 Nach Erhebung der gegenständlichen außerordentlichen Revision und Durchführung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. September 2021, E 4410/2020-11, diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 8.4.2021, Ra 2020/09/0047, mwN).
5 Die Revision war daher - nachdem der revisionswerbenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090009.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022