TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/4 96/02/0385

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GVG Vlbg 1993 §5 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vom 2. Juli 1996, Zl. 3-1/02/96/K4, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß die Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid vom 29. Dezember 1995 einem am 8. Jänner 1991 zwischen Albert V. und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen "Bestandsvertrag mit Kaufverpflichtung" hinsichtlich näher bezeichneter Liegenschaften die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagte, wobei die Verpachtung für die Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995 erfolgt sei und sich der Beschwerdeführer laut diesem Vertrag verpflichtet habe, die "Pachtliegenschaft" nach Ablauf der Pachtdauer zu kaufen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1996 unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG "als unzulässig zurückgewiesen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß sich die belangte Behörde unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1978, Slg. Nr. 9473/A, auf den Standpunkt stellte, im Hinblick auf den bereits erfolgten Ablauf des Zeitraumes der Verpachtung erweise sich die ihr vorliegende Berufung als unzulässig. Dieser Auffassung der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich allerdings mit der Frage, ob der vorliegende Beschwerdefall jenem vergleichbar ist, welcher dem zitierten hg. Erkenntnis vom 8. Jänner 1978, Slg. Nr. 9473/A, zugrundelag, nicht auseinanderzusetzen, dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausführlich dargelegt, weshalb sie, selbst wenn sie "in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte", den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 lit. a des (Vorarlberger) Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993, als gegeben erachtet hat. Nach dieser Gesetzesstelle darf der Rechtserwerb - im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke - nur dann genehmigt werden, wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht; der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf nach § 4 Abs. 1 leg. cit. der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat: a) das Eigentum, ... d) das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben.

Dem diesbezüglichen ausführlichen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides tritt der Beschwerdeführer allerdings nicht entgegen. Konnte aber die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß eine Genehmigung des in Rede stehenden Rechtsgeschäftes im Grunde des § 5 Abs. 1 lit. a Grundverkehrsgesetz nicht in Betracht kam, so erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Dies deshalb, weil eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers darin nicht zu erkennen ist, daß seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Versagungsbescheid als "unzulässig zurückgewiesen" wurde, da dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1993, Zl. 93/02/0289 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020385.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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