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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der H KG in F, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. Jänner 2021, LVwG-302-2/2020-R5, betreffend Anträge gemäß §16 Raumplanungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Lech; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 10. Jänner 2020, mit welchem in Bezug auf näher bezeichnete Grundstücke ihre auf § 16 Abs. 4 und 4a Raumplanungsgesetz - RPG, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 gestützten Anträge auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung als unzulässig zurückgewiesen sowie ihr Antrag auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs. 4 lit. c RPG als unbegründet abgewiesen worden waren, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der revisionswerbenden Partei die S. AG mit Sitz in Liechtenstein sei. Die revisionswerbende Partei sei Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke, welche die Widmung Baufläche Wohngebiet aufwiesen, und auf welchen sich ein Hotel- bzw. Pensionsbetrieb befinde. Weiters hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass der Bewilligungstatbestand nach § 16 Abs. 4 und 4a RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015, auf welchen sich die gegenständlichen Anträge ausdrücklich stützten, mit Inkrafttreten der besagten Novelle ersatzlos entfallen sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei Anträgen auf Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 RPG der Grundsatz anwendbar, wonach das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen habe, zumal nach dieser Judikatur auch keine unionsrechtlichen Gründe für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestünden. Die auf § 16 RPG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 gestützten Anträge seien durch die Änderung der Rechtslage somit unzulässig geworden und damit zurückzuweisen gewesen. Zudem sei durch die Verordnung der Gemeinde L vom 13. Juli 2015 der in § 16 Abs. 4 lit. c RPG enthaltene Prozentsatz auf null reduziert worden, weshalb der auf diese Bestimmung gestützte Antrag bereits deshalb abzuweisen gewesen sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 738/2021-5, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest, dass für ihn nicht erkennbar sei, dass die Bestimmungen des § 16 RPG und die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde L. vom 13. Juli 2015 gemäß § 16 Abs. 8 RPG - soweit diese im vorliegenden Fall präjudiziell seien - gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verstießen, weswegen „eine verfassungsrechtlich unzulässige Inländerdiskriminierung“ von vornherein nicht vorliegen könne.
7 Der Revisionsfall gleicht in Bezug auf den Sachverhalt sowie hinsichtlich des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung dem zu Ra 2020/06/0320 protokollierten Fall. Aus den im hg. Beschluss VwGH 16.12.2021, Ra 2020/06/0320, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, wird auch im Revisionsfall keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wobei die Ausführungen zu den Grundfreiheiten des AEUV sinngemäß für die im EWR-Abkommen geregelten Grundfreiheiten gelten.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060165.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022