TE Vwgh Beschluss 2021/12/17 Ra 2021/01/0268

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Veröffentlicht am 17.12.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des I N in W, vertreten durch Dr. Paul Schörghofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10/12, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2021, Zl. W166 2117101-2/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2        Mit Beschluss vom 23. August 2021, Ra 2021/01/0268-4, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber für die außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe.

3        Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 26. August 2021 wurde Rechtsanwalt Dr. Paul Schörghofer zum Verfahrenshelfer bestellt.

4        Mit Schriftsatz vom 15. September 2021 wurde dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass der bestellte Verfahrenshelfer dem Rechtsanwalt DDr. Michael Dohr, LL.M., LL.M., die Substitutionsvollmacht erteilt hat, und ersucht, sämtliche Zustellungen zu Handen des Substituten zu verfügen (vgl. zu einer solchen Erklärung und deren Folgen RIS-Justiz RS 0133046 = OGH 19.12.2019, 6 Ob 223/19s).

5        Mit am 15. November 2021 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und erhob gleichzeitig eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis.

6        Mit Beschluss vom 29. November 2021, W166 2117101-2/27E, wies das BVwG gemäß § 46 VwGG den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

7        Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht dargelegt worden, dass in der Kanzlei der mit der Abfassung und Einbringung der außerordentlichen Revision betrauten Rechtsanwälte ein geeignetes Kontrollsystem gegenüber Hilfspersonen, welche mit der Einbringung von Schriftsätzen betraut seien, bestehe. Das Unterbleiben einer solchen Kontrolle stelle ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar.

8        Am 30. November 2021 wurde die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

9        Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes beträgt sechs Wochen (§ 26 Abs. 1 VwGG). Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs. 3 VwGG).

10       Vorliegend wurde der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien dem bestellten Verfahrenshelfer am 31. August 2021 zugestellt. Davon ausgehend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 12. Oktober 2021. In Berücksichtigung des Beschlusses des BVwG über die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. November 2021 erweist sich die eingebrachte Revision als verspätet (vgl. zur Zuständigkeit des BVwG bis zur Vorlage der außerordentlichen Revision VwGH 22.11.2019, Ra 2019/01/0351, mwN).

11       Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010268.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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