TE Vwgh Beschluss 2021/12/20 Ra 2021/04/0169

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §51

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0170
Ra 2021/04/0171
Ra 2021/04/0172
Ra 2021/04/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. KommR ÖR H T und 2. E T, beide in A, 3. Ing. H G T und 4. H C T, beide in K, 5. Tgesellschaft in A, alle vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Juni 2021, Zl. KLVwG-111-116/18/2021, betreffend gewerbliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan; mitbeteiligte Partei: T AG in T, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionen wurden mit Eingabe der revisionswerbenden Parteien vom 7. Dezember 2021 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040169.L00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten