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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. KommR ÖR H T und 2. E T, beide in A, 3. Ing. H G T und 4. H C T, beide in K, 5. Tgesellschaft in A, alle vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 28. Juni 2021, Zl. KLVwG-111-116/18/2021, betreffend gewerbliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St.Veit an der Glan; mitbeteiligte Partei: T AG in T, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionen wurden mit Eingabe der revisionswerbenden Parteien vom 7. Dezember 2021 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040169.L00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022