TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/4 96/02/0383

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.1996
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dipl. Ing. M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Juni 1996, Zl. MA 65-12/88/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1996 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO für die von der Magistratsabteilung 48 am 2. Oktober 1995 um 12.01 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einen näher umschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs ein Kostenersatz vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der einschreitende Polizeibeamte habe in seinem schriftlichen Bericht angegeben, daß das für den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug (mit zwei Rädern auf dem Gehsteig) derart abgestellt gewesen sei, daß dadurch der PKW des Aufforderers D., welcher vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers geparkt gewesen sei, am Wegfahren gehindert gewesen sei. Das entfernte Fahrzeug des Beschwerdeführers habe sich ca. 5 bis 10 cm hinter dem des Aufforderers befunden. Da zu dem davor (gemeint: vor dem Fahrzeug des Aufforderers) befindlichen Fahrzeug ebenfalls lediglich ein Abstand von ca. 10 bis 15 cm bestanden habe, sei es dem Aufforderer fahrtechnisch unmöglich gewesen, mit seinem PKW den Aufstellungsort zu verlassen. Das entfernte Fahrzeug habe sich nach den Angaben des Aufforderers im Zeitpunkt der Aufstellung seines Fahrzeuges noch nicht dort befunden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht den geringen Abstand seines Fahrzeuges zu dem des Aufforderers, welcher darauf vertrauen konnte, daß der Platz zwischen seinem Fahrzeug und der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Hauseinfahrt wegen des verbliebenen geringen Abstandes zu dieser frei bleiben und der Aufforderer somit ohne Probleme würde ausparken können. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei somit eindeutig als jenes anzusehen, das für die eingetretene Verkehrsbeeinträchtigung als zuletzt hinzugekommenes Fahrzeug kausal gewesen sei. Im übrigen sei es der Behörde freigestellt auszusuchen, welches von mehreren für eine Verkehrsbeeinträchtigung kausalen und rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen sie entfernen lasse (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Zl. 1353/77). Die Rechtswidrigkeit der Abstellung (§ 23 Abs. 1 StVO) sei in Ansehung einer Vorschrift gelegen, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden solle. Da die eingetretene Verkehrsbeeinträchtigung von Anbeginn vorgelegen bzw. für den Beschwerdeführer auch vorhersehbar gewesen sei, sei angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem Hinweis, der Aufforderer habe sich durch die Art der Abstellung seines Fahrzeuges "von Anfang an auch sich selbst behindert", ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die Beseitigung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers im Grunde des § 89a Abs. 2a lit. c StVO erfolgte nämlich auch dann zu Recht, wenn der Aufforderer auch durch die Art der Abstellung seines Fahrzeuges "knapp" hinter seinem "Vordermann" - aber eben ERST durch das "knappe" zusätzliche Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers hinter dem Fahrzeug des Aufforderers - am Wegfahren gehindert war.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde habe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0194) keine Feststellungen darüber getroffen, ob im Zeitpunkt der Abschleppung ("also gut zwei Stunden später") die Voraussetzungen für eine Entfernung noch vorgelegen seien, so gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil er selbst nicht konkret behauptet, daß die erwähnten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beseitigung des Fahrzeuges nicht mehr vorgelegen seien.

Schließlich ist es - was auch der Beschwerdeführer erkennt - rechtlich unerheblich, ob das diesbezügliche, wegen desselben Vorfalles gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der StVO eingestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0117).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020383.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten