TE OGH 2021/3/23 6Ra21/21m

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Veröffentlicht am 23.03.2021
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Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr.Bott (Vorsitz) sowie die Richterinnen Dr.Kraschowetz-Kandolf und Maga.Fabsits als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch die Dr.Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch die Moser|Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt, wegen Versetzung bzw. eingeschränkt Kosten, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Jänner 2021, 32 Cga 8/18i-32, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.205,64 (darin EUR 200,94 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner beim Erstgericht am 17.Jänner 2018 eingebrachten Klage die (mit EUR 21.800,00 bewertete) Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, anstelle der vereinbarten Tätigkeit als Kraftfahrer andere Tätigkeiten, insbesondere in der Werkstatt oder in der Erhaltungspartie zur Straßenerhaltung, versehen zu müssen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe seit Juni 2017 die mündliche Weisung erhalten, eine für Mitarbeiter der Bau- und Erhaltungspartien vorgesehene Schutzkleidung zu tragen, die jedoch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Kraftfahrer darstelle. Nach Hinweis seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten auf diesen Umstand sei er massivem Mobbing ausgesetzt gewesen. Ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer schriftlichen Weisung seien die Dienstvorgesetzten nicht nachgekommen, weshalb diese gemäß § 20 Abs 3 VBO als zurückgezogen gelte. Nach Beendigung seines Krankenstands am 29.November 2017 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass er nunmehr in der Werkstatt oder als Erhaltungspartie zur Straßenerhaltung seinen Dienst zu versehen habe, welche Verwendungsänderung eine Schlechterstellung darstelle und einer degradierenden Versetzung gleichzuhalten sei.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger sei in handwerklicher Verwendung in das Dienstverhältnis übernommen worden, weshalb eine Verwendungsänderung mit Versetzungscharakter nicht vorliege. Trotz zahlreicher Versuche sei der Kläger nicht bereit gewesen, die für seinen Tätigkeitsbereich vorgeschriebene Warnschutzkleidung zu tragen. Im Hinblick auf den durchgehenden Krankenstand von 15.September bis 29.November 2017 habe der Kläger als Kraftfahrer im Winterdienst nicht berücksichtigt werden können. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte die Absicht gehabt, den Kläger auf Dauer nicht mehr als Kraftfahrer einzusetzen.

In der Tagsatzung vom 24.Februar 2020 wurden Vergleichsgespräche geführt, in deren Verlauf der Kläger eine Erklärung betreffend die Verwendung von Sicherheitsschuhen unterfertigte, festgehalten wurde, dass sich der Kläger am nächsten Tag wieder im Fuhrpark zum Dienst zu melden habe, um seinen Dienst als Kraftfahrer entsprechend einer Bestätigung des Magistratsdirektors anzutreten, er von zwei ihm angebotenen verschiedenen Arbeiten den ersten Vorschlag „Abteilung Straßenbauverkehr“ annehme, und in weiterer Folge einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart wurde (ON 24).

Mit seinem beim Erstgericht am 25.Mai 2020 eingebrachten Schriftsatz (ON 25) schränkte der Kläger – offenbar ausgehend von der Rechtsauffassung, mit dem genannten Vorschlag sei seinem Ziel des Feststellungsbegehrens inhaltlich entsprochen worden – das Klagebegehren auf Kosten ein (AS 255, 261) und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.

Nach Einbringung einer Zeugenbekanntgabe vom 9.Juni 2020 (ON 27) wurde die Verhandlung in der Tagsatzung vom 11.Jänner 2021 geschlossen, von beiden Vertretern Kostennoten gelegt und an den Gegenvertreter ausgehändigt und vom Klagsvertreter festgehalten, „dass irrtümlich für die heutige Verhandlung noch der volle Streitwert nicht der reduzierte genommen wurde“ (Seite 8 des Protokolls/AS 301 verso oben).

In weiterer Folge erstatteten sowohl die Beklagte (am 11.Jänner 2021/ON 31) als auch der Kläger (am 14.Jänner 2021/ON 33) Einwendungen gegen die gegnerische Kostennote.

Mit dem nun angefochtenen Urteil weist das Erstgericht zu 1. ein Klagebegehren des Klägers auf Bezahlung von Verfahrenskosten ab und verpflichtet zu 2. den Kläger, der Beklagten die mit EUR 10.959,08 (darin EUR 1.826,51 USt) bestimmten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu ersetzen.

Es begründet diese Entscheidung damit, dass die Beklagte dem Feststellungsbegehren entsprochen hätte, treffe nicht zu. Der Kläger sei sehr wohl verpflichtet, die Weisung seiner Vorgesetzten zur Ausübung einer anderen Tätigkeit zu befolgen, wobei der Umstand, dass er mittlerweile wieder als Kraftfahrer eingesetzt werde, nur auf seine Bereitschaft, die vorgeschriebene Dienst- und Schutzkleidung zu tragen, zurückzuführen sei.

Damit sei ihm die Bescheinigung, dass die Gründe seiner Klagseinschränkung einem Obsiegen gleichkämen, nicht gelungen, was ihn gemäß § 237 Abs 3 ZPO kostenersatzpflichtig mache.

Daraus folge gemäß § 41 Abs 1 ZPO der Anspruch der Beklagten auf Ersatz aller durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die erhobenen Einwendungen des Klägers gegen die Kostennote des Beklagtenvertreters zum Teil berechtigt seien, sei dieses um EUR 335,34 (darin EUR 55,89 USt) zu kürzen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit der Behauptung, richtigerweise hätte das Erstgericht die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten an den Kläger verpflichten müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, „die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass das Begehren der beklagten Partei auf Kostenersatz abgewiesen wird und die beklagte Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten erster Instanz und zweiter Instanz an die beklagte Partei verpflichtet wird“. Im Rekurs ist der Streitwert mit EUR 21.800,00 sA angeführt; die Rekurskosten sind auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.000,00 nach „TP 3b“ verzeichnet.

Die Beklagte, die eine Rekursbeantwortung erstattet, beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist einer meritorischen Entscheidung nicht zugänglich und daher zurückzuweisen.

Es entspricht ganz gefestigter Judikatur, dass auch im Rekursverfahren trotz geringerer formaler Erfordernisse verlangt werden muss, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet. Er ist demnach verpflichtet, sein Rechtsmittel in einem solchen Inhalt auszugestalten, dass sich daraus ergibt, wogegen er sich beschwert und inwieweit und aus welchen Gründen dies der Fall ist (RIS-Justiz RS0006674 u.a.). Auch das Rekursgericht hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Kostenrekurse bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden müssen, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Die ordnungsgemäße Ausführung eines Kostenrekurses oder einer Kostenrüge (Berufung im Kostenpunkt) erfordert nach ganz gefestigter Judikatur und auch der Lehre einen ziffernmäßig bestimmten Abänderungsantrag, der wiederum eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung voraussetzt, welche konkreten betraglichen Veränderungen der Kostenentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten angestrebt werden. Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g; OLG Linz zu 2 R 95/17d mwN; OLG Innsbruck zu 5 R 5/18a; LGZ Wien zu 38 R 194/15h; hg 7 R 44/19y, 7 R 26/19a, 5 R 93/19i, 6 Ra 65/20f, 6 Ra 9/21x mwN; Obermaier, Kostenhandbuch3 [Stand 1.August 2018, rdb.at] Rz 1.94 mwN aus der Rechtsprechung).

Ist nämlich dem Kostenrekurs bzw. der Kostenrüge nicht zweifelsfrei zu entnehmen, hinsichtlich welcher Einzelpositionen und in welchem betraglichen Umfang die erstgerichtliche Kostenentscheidung unrichtig sein und abgeändert werden soll, besteht die Gefahr eines Eingriffs in eine bereits eingetretene (Teil-)Rechtskraft, der bei einem insoweit unbestimmten Rechtsmittelantrag den schon genannten nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel darstellen würde (OLG Linz zu 2 R 95/17d mwN).

Diesen Mindestanforderungen entspricht das Rechtsmittel des Klägers – worauf die Rekursgegnerin zutreffend hinweist – schon im Ansatz nicht. So wird zwar in der Anfechtungserklärung die urteilsmäßige Erledigung der Kostenentscheidung zur Gänze angefochten, jedoch in keiner Weise dargestellt, welchen betragsmäßigen Zuspruch der Kläger mit seinem Rekurs anstrebt, was jedoch nach den vorgenannten Grundsätzen unabdingbare Voraussetzung für eine gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittels wäre. Der Kläger strebt eine Verpflichtung der Beklagten „zum Ersatz der Verfahrenskosten“ an, ohne jedoch die Höhe derselben darzustellen und auch ohne ein Rekursinteresse zu nennen, auf welcher Grundlage nicht nur die Kostenverzeichnung zu erfolgen gehabt hätte, sondern auch sein Rechtsmittelerfolg zu berechnen gewesen wäre. Vielmehr nennt er im Rechtsmittel als Bemessungsgrundlage – wie dargestellt – den im Hinblick auf die vorgenommene Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten nicht mehr aktuellen Streitwert von EUR 21.800,00 (richtig wäre an sich gemäß § 12 Abs 4 lit a RATG ein solcher von EUR 2.000,00) und verzeichnet die Rekurskosten auf einer ebenfalls nicht zutreffenden Bemessungsgrundlage von EUR 2.000,00 (noch dazu unrichtig nach TP 3B RATG), obwohl im Kostenrekursverfahren Bemessungsgrundlage jener Betrag ist, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Rechtsmittel beantragt wird (§ 11 Abs 1 zweiter Satz RATG).

Es liegt auch keine Beschränkung des Rekurses auf den Grund der Kostenersatzpflicht vor, in welchem Fall das Rekursgericht die Entscheidung nur in dieser Frage zu überprüfen hätte, ohne auf die einzelnen Kostenpositionen eingehen zu müssen (vgl OLG Innsbruck zu 2 R 33/17w mwN). Diese Judikatur hat jene Fälle im Auge, in welchen es unrichtigerweise zu einem Kostenzuspruch gekommen ist, obwohl ein solcher überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, wie etwa bei Vorliegen einer arbeitsverfassungsrechtlichen Streitigkeit gemäß § 50 Abs 2 ASGG, wo ein wechselseitiger Kostenersatz nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht (§ 58 Abs 1 ASGG).

Im vorliegenden Fall geht es aber nicht nur um den Grund des Anspruchs, da der Kläger nicht nur von seiner Kostenersatzpflicht gegenüber der Beklagten befreit werden will, sondern auch seinerseits Kostenersatz beansprucht, den er jedoch in der Höhe in keiner Weise darlegt. Einem allfälligen Argument, zu einem Eingriff in die Rechtskraft könne es schon im Hinblick auf die strittige grundsätzliche Kostenersatzpflicht nicht kommen, stünde die Überlegung entgegen, dass der Kläger in keiner Weise – etwa durch Verweis auf das von ihm gelegte Kostenverzeichnis – zum Ausdruck gebracht hat, welchen Ersatzbetrag er tatsächlich anstrebt.

Dazu kommt noch, dass der Kläger weitere Umstände zu vertreten hat, die eine verlässliche Beurteilung seines Rekursbegehrens verunmöglichen. So erkennt er – wenn auch erst in der Tagsatzung vom 11.Jänner 2021 – selbst, dass er irrtümlich die Kosten für diese Tagsatzung noch mit dem ursprünglichen Streitwert verzeichnet habe, ohne dies jedoch zum Anlass zu nehmen, sein Kostenverzeichnis entsprechend zu korrigieren oder eine anderslautende betragliche Erklärung abzugeben. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Kläger sowohl den Fortsetzungsantrag ON 25, in welchem die Klagseinschränkung erfolgte, als auch die nachfolgende Zeugenbekanntgabe ON 27 auf der nicht mehr gültigen ursprünglichen Bemessungsgrundlage verzeichnet hat, was im Übrigen auch Gegenstand der Einwendungen der Beklagten in ON 31 war. Mit seiner Erklärung in der Tagsatzung vom 11.Jänner 2021 über die irrtümlich zu hoch erfolgte Verzeichnung der Kosten dafür gab er jedenfalls zu erkennen, dass den nachfolgend erstatteten Einwendungen der Beklagten in diesem Punkt Berechtigung zukommen könnte. Mit der Verzeichnung der für den Rekurs unrichtigen Bemessungsgrundlage von EUR 2.000,00 liegt jedenfalls auch ein Indiz dafür vor, dass er sich diesen Einwendungen zumindest teilweise unterwerfen wollte, mag auch diese Verzeichnung – wie dargelegt – dem Gesetz widersprechen.

Gerade im Hinblick auf die umfangreichen Einwendungen der Beklagten wäre es nach Auffassung des Rekursgerichts auch unerlässlich gewesen, im Rechtsmittel darzulegen, welchen Kostenersatzbetrag der Kläger – den Einwendungen folgend oder diesen widersprechend – tatsächlich anstrebt. Da es jedoch schon an dieser Minimalvoraussetzung fehlt, erweist sich das Rechtsmittel als einer inhaltlichen Prüfung nicht zugänglich und war aus diesem Grunde zurückzuweisen (3 Ob 159/02g, 1 Ob 2049/96x).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Der Kostenersatzanspruch der Beklagten erweist sich als berechtigt, da die Rekursgegnerin auf das Fehlen der gesetzlichen Anforderungen des Rechtsmittels des Klägers hingewiesen hat. Die Bemessungsgrundlage wurde zutreffend verzeichnet.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Der Rechtsmittelausschluss gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird, daher auch auf Formalbeschlüsse, mit denen etwa die Zurückweisung eines Kostenrekurses erfolgt (RIS-Justiz RS0044233 [T 15], RS0110033, RS0108950, RS0007695 u.a.).

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 6

Textnummer

EG00200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2021:0060RA00021.21M.0323.000

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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