Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.12.2021Norm
SLG Vlbg 2021 §6 Abs2Rechtssatz
Eine Person, welche mit einem rechtskräftigen, aber nicht durchsetzbaren Aufenthaltsverbot belegt ist (hier: weil ein Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährt wurde), ist nicht aufenthaltsberechtigt im Sinne des § 6 SLG.
Schlagworte
Sozialleistung, Aufenthaltsverbot, StrafaufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.340.10.2021.R11Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022