Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in Deutschland, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 1996, Zl. VI/2-V-2369/3-1995, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 5. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt. Es wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde rechtskräftig.
Im Juli 1993 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Weiz eine Fahrnis- und Forderungsexekution beim Bezirksgericht Neusiedl/See, die vom Gericht in der Folge bewilligt wurde. Im Februar 1994 wurde von der BH Weiz die Einstellung der Exekution beantragt und vom Bezirksgericht umgehend bewilligt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 1994 wurde das Verfahren zwecks Durchführung des Strafvollzuges von der BH Weiz an die BH Neusiedl gemäß § 29a VStG übertragen.
Am 6. April 1995 wurde der Beschwerdeführer über schriftlichen Auftrag der BH Neusiedl/See von Gendarmeriebeamten festgenommen, der Behörde vorgeführt und erst nach Bezahlung eines Betrages in der Höhe von S 11.136,-- am selben Tag wieder auf freien Fuß gesetzt.
Mit einer am 21. April 1995 bei der BH Neusiedl/See eingelangten Eingabe (datiert mit 19. April 1995) beantragte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Ausspruch, daß ihm der Geldbetrag von S 11.136,-- refundiert werde; dies mit der Begründung, er sei im Sinne des § 870 ABGB durch rechtswidrigen Zwang zur Zahlung des Geldbetrages verhalten worden, da weder die Voraussetzungen, die Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, noch die Voraussetzungen einer Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bzw. für die Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe vorgelegen seien.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde, welcher bei dieser am 3. November 1995 einlangte. Dieser Devolutionsantrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1996 von der belangten Behörde gemäß § 73 in Verbindung mit § 1 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde führte im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mangels Zuständigkeit der BH Neusiedl/See keinen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Entscheidung durch diese Behörde gehabt. Der geltend gemachte Anspruch nach § 870 ABGB sei allenfalls im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten bzw. durch Klage beim Verfassungsgerichtshof als Vermögensgerichtshof gemäß Art. 137 B-VG geltend zu machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 leg. cit.) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 73 Abs. 2 erster Satz AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über, wenn der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist ein solcher Antrag unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.
Die Zurückweisung des an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrages erweist sich im Ergebnis als berechtigt. Dies deshalb, weil § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist (§ 24 VStG). Ein solcher Fall liegt hier vor:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Begriff "Verwaltungsstrafsachen", der sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" bezieht, umfassend verstanden (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 93/02/0028, wo es um einen Antrag auf Rückgabe von in einem Verwaltungsstrafverfahren für verfallen erklärter Tiere ging). Demgemäß schied die Anwendung des § 73 AVG im vorliegenden Beschwerdefall aus. Durch die Zurückweisung des Devolutionsantrages durch die belangte Behörde wurde der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020076.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017