Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.11.2021Norm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen wird (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015), § 15, Rz 18). Die Schutzgüter müssen nicht tatsächlich gefährdet bzw beeinträchtigt werden, es genügt deren mögliche Gefährdung bzw Beeinträchtigung (vgl 2011/07/0088). Eine konkrete Gefahrensituation muss nicht nachweisbar sein (vgl VwGH 2010/07/0175).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1944.001.2021Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022