RS Lvwg 2021/11/22 LVwG-S-1944/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.11.2021

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79

Rechtssatz

Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtlichen Vorschriften verstoßen wird (vgl Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015), § 15, Rz 18). Die Schutzgüter müssen nicht tatsächlich gefährdet bzw beeinträchtigt werden, es genügt deren mögliche Gefährdung bzw Beeinträchtigung (vgl 2011/07/0088). Eine konkrete Gefahrensituation muss nicht nachweisbar sein (vgl VwGH 2010/07/0175).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1944.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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