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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 11. Dezember 1995, Zl. E 13/02/95.069/2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1995 "auf bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde" vom 16. Oktober 1995, betreffend Schubhaft, gemäß § 52 Abs. 3 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, da der Schubhaftbeschwerde vom 16. Oktober 1995 nicht zu entnehmen gewesen sei, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Einbringung noch in Schubhaft befunden habe, sei er unter Setzung einer Frist bis 18. Oktober 1995, 14.00 Uhr, aufgefordert worden, die Beschwerde in dieser Hinsicht zu ergänzen. Das Telefax-Antwortschreiben sei jedoch erst am 18. Oktober 1995 um 14.17 Uhr übermittelt worden. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin "informativ" mit Telefax-Schreiben vom 19. Oktober 1995 mitgeteilt worden, daß die Beschwerde wegen verspäteter Verbesserung als zurückgezogen gelte. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1995 habe der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf vorstehende Mitteilung der Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Beschwerde gestellt. Da der Beschwerdeführer allerdings dem erwähnten Verbesserungsauftrag fristgemäß nicht nachgekommen sei, gelte die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Beschwerde. Auf Grund dieser gesetzlichen Fiktion gelte die Schubhaftbeschwerde als zurückgezogen, der Beschwerdeführer habe daher "kein Recht" auf bescheidmäßige Erledigung derselben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 11. Juni 1996, Zl. B 305/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht berechtigt:
Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 11. Dezember 1995 im Kern dahin, daß damit die Feststellung getroffen wurde, die Schubhaftbeschwerde vom 16. Oktober 1995 gelte wegen Versäumung der gemäß § 52 Abs. 3 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG gesetzten Frist als zurückgezogen; daß die belangte Behörde spruchgemäß den erwähnten Antrag vom 30. Oktober 1995 zurückgewiesen hat, ändert an dem wahren Gehalt des angefochtenen Bescheides nichts.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist allerdings bedeutsam, daß der Beschwerdeführer am 18. September 1995 aus der Schubhaft entlassen wurde und sich sohin zum Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaftbeschwerde am 16. Oktober 1995 nicht mehr in Schubhaft befand. Im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0248) war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, diese Schubhaftbeschwerde einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Dadurch, daß die belangte Behörde statt dessen die Feststellung traf, daß die Beschwerde als zurückgezogen gelte, verletzte sie den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0034).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - sohin auch unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020300.X00Im RIS seit
20.11.2000