Entscheidungsdatum
22.06.2021Norm
ACGV Anl1 TP21Spruch
W249 2232308-1/17E
W249 2232308-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX , GZ. XXXX , und vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht erkannt (Spruchpunkt I.) bzw. beschlossen (Spruchpunkt II.):
I. Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W249 2232308-2)
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX (BVwG W249 2232308-1)
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit am XXXX bei der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antrag ersuchte die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) um die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate/AOC).
2. Über den Antrag vom XXXX entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:
„I. Der Antrag der XXXX vom XXXX auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) wird gemäß ARO.GEN.310 lit. a und b und ARO.OPS.100 lit. a des Anhanges II und ORO.AOC.100 des Anhanges III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idgF sowie gemäß §§ 56ff Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Für die Erteilung dieses Bescheides werden der XXXX gemäß der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV, BGBI. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 379/2016, I. Abschnitt §§ 1 und 3 Abs. 1, II. Abschnitt; VIII., TP 102 iVm TP 21 lit. b Z 1 sublit. i ( XXXX ) und VII., TP 92 lit. a ( XXXX ) Gebühren in der Höhe von XXXX zuzüglich 20% Umsatzsteuer ( XXXX ) vorgeschrieben.
Der Gesamtbetrag gemäß ACGV in der Höhe von XXXX ( XXXX ) ist innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Austro Control GmbH ( XXXX ) einzuzahlen.“
2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am XXXX per E-Mail Beschwerde, zunächst aufgrund eines Tippfehlers an eine unrichtige E-Mail-Adresse versendet (dennoch im Postfach der belangten Behörde um 16:01 Uhr eingelangt), danach an die richtige E-Mail-Adresse übermittelt (und im Postfach der belangten Behörde um 16:02 Uhr eingelangt).
3. In einem „ergänzenden Vorbringen“, datiert mit XXXX , stellte die Beschwerdeführerin hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass auf der Uhr ihres Rechtsvertreters 15:59 Uhr gestanden sei. In der Eile sei diesem ein Tippfehler bei der Eingabe der E-Mail-Adresse der belangten Behörde unterlaufen.
4. Die belangte Behörde entschied mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , über den Antrag vom XXXX wie folgt:
„Der Antrag der XXXX , vertreten durch XXXX , vom XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG (Verwaltungsverfahrensgesetz), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.“
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor.
In einer angeschlossenen Stellungnahme führte diese zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus, dass der Bescheid vom XXXX der Beschwerdeführerin am XXXX nachweislich mit RSb zugestellt worden sei. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist habe sohin am XXXX zu laufen begonnen. Mit Kundmachung vom 23.03.2020 habe die belangte Behörde verlautbart, dass Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail nur während der Amtsstunden betreut werden würden. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden würden, würden daher, auch wenn sie bereits früher in den Verfügungsbereich gelangt seien, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten. Die Amtsstunden der belangten Behörde seien mit Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr festgelegt. Die E-Mail mit der Beschwerde sei erstmals am XXXX um 16:02 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt. Im vorliegenden Fall habe die Rechtsmittelfrist am XXXX um 16:00 Uhr geendet, weshalb die Beschwerde nicht rechtzeitig erfolgt sei.
6. Gegen den Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin am XXXX Beschwerde (dort wurde das Bescheiddatum fälschlicherweise mit „ XXXX “ angeführt), in der ausschließlich verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegenüber § 13 Abs. 2 und 5 AVG als Beschwerdegründe geltend gemacht wurden.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor.
In einer angeschlossenen Stellungnahme trug diese zum Beschwerdevorbringen u.a. vor, dass auf die geltenden anwendbaren Rechtsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes sowie auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid, insbesondere auf die höchstgerichtliche Judikatur in Zusammenhang mit den Sorgfaltsanforderungen an rechtskundige Parteienvertreter, verwiesen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin versuche, der belangten Behörde das Nichtvorliegen einer Zustell-ID im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs vorzuwerfen, obwohl sich ihr Rechtsvertreter selbst nicht rechtzeitig mit den behördlichen Kundmachungen vertraut gemacht und bis zu allerletzt mit der Übermittlung der Beschwerde per E-Mail zugewartet habe.
8. Im Rahmen eines Parteiengehörs verwies die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom XXXX auf ihr Vorbringen in ihrer Beschwerde vom XXXX . Ihrer Ansicht nach zeige die „analoge“ Weiterleitung der Beschwerde „ironischerweise“, dass die belangte Behörde noch immer über keinen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr verfüge, dem Bürger ein solcher aber abverlangt werde.
9. In ihrer Äußerung vom XXXX merkte die belangte Behörde im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs insbesondere an, dass der Beschwerdeführerin auch eine (zusätzliche) postalische Versendung der Beschwerde möglich gewesen wäre, sie davon jedoch keinen Gebrauch gemacht habe.
10. Mit Schreiben vom XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass die Beschwerde vom XXXX nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei, und gab ihr die Möglichkeit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN
1.1. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate/AOC) vom XXXX ab und schrieb dieser die Zahlung einer Gebühr vor. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am XXXX nachweislich mit RSb zugestellt.
1.2. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am XXXX per E-Mail ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom XXXX : Zunächst wurde die Beschwerde aufgrund eines Tippfehlers ihres Rechtsvertreters an eine unrichtige E-Mail-Adresse versendet („lfa.@austroontrol.at“; Einlangen im Postfach der belangten Behörde um 16:01 Uhr), danach erfolgte ein Versand an die richtige E-Mail-Adresse („lfa@austrocontrol.at“; Einlangen im Postfach der belangten Behörde um 16:02 Uhr).
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX ab.
1.4. Am XXXX erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom XXXX Beschwerde.
1.5. Mit Schreiben vom XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verspätung der Beschwerde vom XXXX vor.
2. BEWEISWÜRDIGUNG
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten, unbestrittenen Verwaltungsakten der belangten Behörde.
Obwohl die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zunächst an eine unrichtige E-Mail-Adresse versendet wurde („lfa.@austroontrol.at“), ging diese dennoch im Postfach der belangten Behörde am XXXX um 16:01 Uhr ein, wie sich dem Zustellprotokoll im Verwaltungsakt entnehmen lässt (II.1.2.).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom XXXX zum Sachverhalt vorbrachte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung der belangten Behörde am XXXX (einem Sonntag) zugegangen sei, wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Pkt. II.3.2.3. (Zeitpunkt, zu dem eine außerhalb der kundgemachten Amtsstunden versendete E-Mail als eingebracht und eingelangt gilt) verwiesen. Im Übrigen ist die Stellungnahme selbst mit dem XXXX datiert.
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
3.1. RECHTSGRUNDLAGEN
3.1.1. VwGVG
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, lauten auszugsweise:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
[…]
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]“
3.1.2. AVG
Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:
„Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
[…]
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
[…]“
3.1.3. Kundmachung der belangten Behörde
Die auf der Internetseite der belangten Behörde („Amtstafel Austro Control GmbH“; ein entsprechender Hinweis findet sich auch unter „Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten“) veröffentlichte Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 23.03.2020 lautet auszugsweise:
„I.
Amtsstunden und Parteienverkehrszeiten
Amtsstunden
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24. und 31. Dezember.
[…]
II.
Rechtswirksame Einbringung von Rechtsmitteln
Für die rechtswirksame Einbringung von Rechtsmitteln stehen ausschließlich folgende Adressen zur Verfügung:
persönlich oder per Post: Austro Control GmbH, 1220 Wien, Wagramer Straße 19
per Telefax: 05 1703 1766 (außer Flugmedizin)
01 206 1985 01 (Flugmedizin)
per E-Mail: lfa@austrocontrol.at (außer Flugmedizin)
flugmedizin@austrocontrol.at (Flugmedizin) […]
Die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail der Austro Control GmbH Luftfahrtbehörde sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden sie nur während der Amtsstunden betreut.
Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher, auch wenn sie bereits früher in den Verfügungsbereich der Austro Control GmbH Luftfahrtbehörde gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt.“
ZU SPRUCHPUNKT I.A) – BESCHWERDE VOM XXXX GEGEN DEN BESCHEID VOM XXXX , GZ. XXXX (W249 2232308-2)
DIE VORLIEGENDEN VERFAHREN W249 2232308-1 UND W249 2232308-2 WERDEN GEMÄSS § 17 VWGVG IVM § 39 ABS. 2 AVG AUS GRÜNDEN DER ZWECKMÄSSIGKEIT, RASCHHEIT, EINFACHHEIT UND KOSTENERSPARNIS ZUR GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.
3.2. KEINE WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND
3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX bei der belangten Behörde hilfsweise eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Als Grund machte diese einen Tippfehler ihres Rechtsvertreters bei der Eingabe der E-Mail-Adresse der belangten Behörde aufgrund von Eile geltend (auf der Uhr des Vertreters sei es noch 15:59 Uhr gewesen), wodurch die Behörde das Rechtsmittel erst am XXXX um 16:01 Uhr übermittelt bekommen habe.
3.2.2. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid vom XXXX eingangs fest, dass auch die E-Mail mit der falschen Adresse mit 16:01 Uhr datiert gewesen sei, und gelangte anschließend zum Ergebnis, dass nicht von einem minderen Versehen des Rechtsvertreters gesprochen werden könne. Die elektronische Zustellung sei nämlich nicht die einzige Einbringungsart der Beschwerde gewesen und sei diese erst knapp vor Fristende vorgenommen worden. Gerade weil das Fristende so knapp bevorgestanden sei, habe der Parteienvertreter genauer auf die E-Mail-Adresse zu achten gehabt. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein rechtskundiger Parteienvertreter den geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht gerecht werde, wenn er sich darauf verlasse, dass nach der Absendung einer E-Mail keine Fehlermeldung erfolge; vielmehr sei er angehalten, eine Bestätigung bzw. automatisierte „Übermittlungsbestätigung“ anzufordern bzw. seinen Kanzleibetrieb so einzurichten, dass derartige Anforderungen erfolgen würden (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0100). Ein Parteienvertreter dürfe zudem, wenn ein Rechtsmittel nur während der Amtsstunden entgegengenommen werde, nicht darauf vertrauen, dass dieses bei tatsächlichem Einlangen außerhalb der Amtsstunden auch als rechtzeitig eingebracht gelte (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092; 19.09.2016, Ra 2016/11/0098).
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid an. Abgesehen davon, dass auch die falsch adressierte E-Mail erst um 16:01 Uhr und damit nach 16:00 Uhr bei der belangten Behörde einlangte (ein technisch übermitteltes Anbringen kommt nicht schon im Zeitpunkt des Absendens, sondern erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind), lag kein bloß minderer Grad des Versehens des Rechtsvertreters vor, der eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einbringung der Beschwerde gerechtfertigt hätte:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar jegliches Geschehen, also auch sogenannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben, Irren etc., als „Ereignis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG gewertet werden. Um die Wiedereinsetzung aber zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. „Unabwendbar“ ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. „Unvorhergesehen“, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Antragsteller darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 31.03.2005, 2005/07/0020). An rechtskundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051).
Wie die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zu Recht anmerkte, kann in dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geschilderten Vorgehen kein geringer Grad des Versehens erkannt werden, weil die E-Mail mit dem Rechtsmittel erst knapp vor Fristende versendet wurde und dabei insbesondere auf die richtige Adressierung geachtet werden hätte müssen. Darüber hinaus wurde die Beschwerde auch nicht (zusätzlich) durch eine Postaufgabe eingebracht und darf ein rechtskundiger Parteienvertreter nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine fehlerlose Einbringung ohne Übernahmebestätigung nicht vertrauen.
An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach der Absendung der E-Mail vom Rechtsvertreter auch eine Direktzustellung via Advokat versucht worden und fehlgeschlagen sei. Wie § 13 Abs. 2 AVG zu entnehmen ist, besteht nur insoweit eine Pflicht zur Entgegennahme bzw. ein Recht auf Einbringung von schriftlichen Anbringen in elektronischer Form, als die technischen Möglichkeiten von der Behörde tatsächlich zur Verfügung gestellt werden („in jeder technisch möglichen Form“); ein Rechtsmittelwerber hat sich zu vergewissern, ob dessen Einbringung in einer technischen Weise bei der betreffenden Behörde möglich ist (zum Telefax: VwGH 24.08.1995, 94/04/0013; 23.11.2009, 2009/05/0118; 25.08.2010, 2008/03/0077). Dass eine bestimmte technische Einrichtung zum Empfang von Anbringen bei einer Behörde vorhanden sein muss, wird in § 13 Abs. 2 AVG nicht geregelt. Der belangten Behörde kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie über keine Zustell-ID im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs verfügt.
Zum Umstand, dass sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter mit den einschlägigen Verfahrensbestimmungen (hier konkret der Kundmachung gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG der belangten Behörde vom 23.03.2020) vertraut machen muss und nicht einfach darauf vertrauen darf, dass Anbringen außerhalb der Amtsstunden auch als rechtzeitig eingebracht gelten, hält das erkennende Gericht noch ergänzend fest:
Wie festgestellt, wurde im vorliegenden Fall die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom XXXX per E-Mail an die belangte Behörde am XXXX übermittelt. Die Übermittlung erfolgte damit am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist.
§ 13 Abs. 2 AVG bestimmt, dass schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind bekanntzumachen. Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten; die Amtsstunden sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
In den Erläuterungen zur inhaltlichen Neufassung des § 13 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (RV 294 BlgNR XXIII. GP, 11) ist insbesondere ausgeführt, dass die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen kann, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten.
In diesem Sinne gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu der Auffassung (nach wie vor aufrechte Rechtsprechung), dass Anbringen, sofern die Behörde auch außerhalb ihrer Amtsstunden Empfangsgeräte empfangsbereit halte, als noch am selben Tag eingebracht gelten würden. Ausgenommen seien jene Fälle, in denen die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringe, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt seien, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gelten würden (VwGH 06.06.2019, Ra 2019/02/0037; 23.01.2018, Ra 2017/05/0296; 16.11.2017, Ra 2017/07/0076, jeweils mwN). Entscheidend sei, ob für den relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen auf der Homepage der belangten Behörde kundgemacht seien, wonach solche Anbringen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gelten würden (VwGH 14.10.2015, Ra 2015/17/0039).
Zufolge der im Internet veröffentlichten Kundmachung der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 und 5 AVG vom 23.03.2020 waren die Amtsstunden hinsichtlich des Tages des Einlangens der Beschwerde mit bis 16:00 Uhr festgelegt.
Aus der zitierten Kundmachung gehen überdies organisatorische Beschränkungen für die Entgegennahme von E-Mails im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG hervor: Es wird eine mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass solche, wenn sie außerhalb der bekannt gegebenen Amtszeiten in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingebracht und eingelangt gelten.
Daraus folgt, dass die außerhalb der kundgemachten Amtsstunden eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin ( XXXX nach 16:00 Uhr) erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden ( XXXX um 08:00 Uhr) als eingebracht und eingelangt gegolten hat.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich nun auf den Versuch, aufzuzeigen, dass die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG verfassungs- und unionsrechtswidrig seien, weil diese aus ihrer Sicht nicht-postalische Anbringen von Fristsachen im Beschwerdeverfahren benachteiligen würden. Es liege nämlich im Ermessen der Behörde, ob sie ein Anbringen nach den Amtsstunden annehme oder nicht, und es sei nicht einzusehen, weshalb eine Beschwerde, die auf den letzten Tag der Frist falle, von den Amtsstunden abzuhängen habe. Solange die belangte Behörde keine elektronische Zustelladresse eingerichtet habe, müsse eine Beschwerde bis Mitternacht akzeptiert werden.
Der Anwendung der genannten Rechtsvorschriften begegnen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken, als sich der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.849/2014 mit der Festlegung von Amtsstunden für die Einbringung von schriftlichen Anbringen auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, dass es eine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, dass das Postlaufprivileg nicht auch für die elektronische Übermittlung schriftlicher Anbringen gilt (vgl. auch in diesem Zusammenhang den Beschluss des VfGH vom 27.06.2018, E1933/2018); nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist das angeführte Judikat – entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin – nicht obsolet geworden. Inwieweit durch § 13 Abs. 2 und 5 AVG unionsrechtliche Vorgaben nicht ordnungsgemäß eingehalten würden, vermag das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht zu erkennen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung scheitert darüber hinaus an der Rechtzeitigkeit seiner Stellung. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fiel unmittelbar nach dem Versenden seiner ersten E-Mail am XXXX die fehlerhafte Schreibweise der E-Mail-Adresse auf, sodass er eine weitere E-Mail, dieses Mal mit der richtigen Adresse, versendete. Da ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von einer Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des „Hindernisses“, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, zu stellen ist, war dieser am XXXX bereits verspätet.
Auch vor diesem Hintergrund sind die verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin unerheblich bzw. sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Anregung auf ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nachzukommen, weil die Wiedereinsetzung nicht nur aufgrund der Anwendung des § 13 Abs. 2 und 5 AVG keinen Erfolg hat.
3.2.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abgewiesen wurde, war damit als unbegründet abzuweisen.
3.3. ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Das Bundesverwaltungsgericht sieht im vorliegenden Fall – ungeachtet eines Parteienantrages – von einer mündlichen Verhandlung ab, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt keine derart komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Es zeigt sich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zu behandelnden Rechtsfragen anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten sind und zudem – mehrfach und einhellig – vom Verwaltungs- und Verfassungsgerichthof beantwortet wurden.
ZU SPRUCHPUNKT I.B)
3.4. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die in I.A) zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen.
ZU SPRUCHPUNKT II.A) – BESCHWERDE VOM XXXX GEGEN DEN BESCHEID VOM XXXX , GZ. XXXX (W249 2232308-1)
3.5. KEINE RECHTZEITIGE BESCHWERDEERHEBUNG
Der Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin am XXXX rechtswirksam mit RSb zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung verwiesen, die am XXXX (und für eine elektronische Einbringung innerhalb der Amtsstunden, d.h. um 16:00 Uhr) endete.
Die Beschwerde wurde der belangten Behörde am XXXX mit E-Mail übermittelt, um 16:02 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt (selbst die davor erfolgte Übermittlung an die falsche E-Mail-Adresse wäre erst nach 16:00 Uhr bei der belangten Behörde eingelangt, nämlich um 16:01). Das Rechtsmittel langte damit zwar noch am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein, allerdings nicht mehr innerhalb der Amtsstunden. Die belangte Behörde machte auf ihrer Homepage bekannt, dass die Amtsstunden von „Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr“ sind und dass „Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, […] auch wenn sie bereits früher in den Verfügungsbereich der Austro Control GmbH Luftfahrtbehörde gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt“ gelten (vgl. dazu schon Pkt. II.3.2.3.).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen diese Fristversäumnis wurde nicht gewährt, die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. Pkt. II.3.2.).
Die Beschwerde vom XXXX um 16:02 Uhr gegen den Bescheid vom XXXX erweist sich somit als verspätet und war zurückzuweisen.
3.6. ENTFALL EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Im vorliegenden Fall kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zudem ist der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt keine derart komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegen.
ZU SPRUCHPUNKT II.B)
3.7. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – so wie hier – dann nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/015; 30.01.2020, Ra 2018/11/0210).
Schlagworte
Amtsstunden Austro Control Beschwerdefrist E - Mail Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Gebührenpflicht Irrtum Kundmachung Luftverkehrsbetreiberzeugnis minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit sachlicher Grund Schreibfehler Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Versehen verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag zumutbare SorgfaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W249.2232308.2.00Im RIS seit
12.01.2022Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022