Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W147 2226777-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. November 2019, Zl. 771011900 – 191020209 / BMI-BFA-STM-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 46 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird gemäß § 55 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, iVm § 58 Abs. 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Ende der Strafhaft".
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 14. Februar 2008 per Visum der österreichischen Botschaft in Moskau in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18. Februar 2008, vertreten durch seinen in Österreich asylberechtigten Vater als gesetzliche Vertretung, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26. März 2008, Zahl: 07 10.119 – EAST Ost, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 – bezogen auf die Fluchtgründe seines Vaters - stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX wegen des Verdachts des schweren Raubes gemäß § 143 StGB in Untersuchungshaft genommen und wurde der Beschwerdeführer am 23. November 2009 niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Wochen, davon 61 Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
5. Am 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache zur Sachverhaltsabklärung einer möglichen Aberkennung im Sinne des § 7 Asylgesetz 2005 einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass er gesund sei, im Verfahren nicht vertreten werde und legte eine Schulbesuchsbestätigung vor. Zu seinen zwei Anzeigen wegen des Verdachts des Raubes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu 72 Wochen Haft verurteilt worden sei und die Taten hauptsächlich von zwei anderen Tschetschenen begangen worden seien. Der Beschwerdeführer sei bei den Taten nur anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer sei schlussendlich nur elf Wochen inhaftiert gewesen, der Rest der Strafe sei unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden.
Zu seiner bisherigen Arbeit in Österreich befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass er bisher nicht offiziell gearbeitet habe. Seit dem 8. September 2010 besuche der Beschwerdeführer eine Handelsakademie und wohne er bei seinen Eltern. Auch sein Bruder wohne in Österreich. Im Heimatland verfüge der Beschwerdeführer über entfernte Verwandte, bei denen der Beschwerdeführer jedoch nicht leben oder versorgt werden könnte.
6. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesasylamt fest, dass die Voraussetzungen für eine Aberkennung nicht vorliegen würden, sodass zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Sachlage kein Aberkennungsverfahren geführt werden könne.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen zu je € 4,00 (insgesamt € 240,00), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
8. Am 13. April 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG) auf frischer Tat betreten. Eine Anklage wegen dieses Vergehens erfolgte nicht.
9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Wochen bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
10. Am 25. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 1 AMG) auf frischer Tat betreten und erfolgte wiederum keine Anklage wegen dieses Vergehens.
11. Am 5. Oktober 2018 langte eine Meldung bei der belangten Behörde ein, dass sich der Beschwerdeführer seit 4. Oktober 2018 in Untersuchungshaft befinde.
12. Am 18. Oktober 2018 langte bei der belangten Behörde die Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft ein, demnach der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB am 6. Oktober 2018 in Untersuchungshaft genommen worden sei.
13. Mit Aktenvermerk vom 25. Oktober 2018 hielt die belangte Behörde fest; dass die Sichtung der Beweismittel (Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes XXXX ) ergeben habe, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status derzeit nicht vorliegen würden und seien sonstige Aberkennungsgründe nicht hervorgekommen.
14. Am 3. Januar 2019 langte die Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB bei der belangten Behörde ein.
15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren, wobei die erlittene Vorhaft vom XXXX , 18:10 Uhr bis XXXX , 09:50 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, verurteilt.
16. Infolge des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels gab das Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , der erhobenen Berufung wegen Schuld Folge und hob das Strafurteil teilweise auf.
17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall StGB, wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2, 3, 4 erster Satz zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und drei Monaten, wobei die erlittene Vorhaft vom XXXX , 18:10 Uhr bis XXXX , 10:50 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde, verurteilt.
18. Mit Aktenvermerk vom 21. August 2019 leitete die belangte Behörde das nunmehrige Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Es würden sich betreffend die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugegangenen Informationen Anhaltspunkte ergeben, dass mehrere rechtskräftige Verurteilungen und geänderte persönliche Verhältnisse vorliegen und sei von der Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen.
Da der Beschwerdeführer straffällig geworden sei, sei die Fünfjahresfrist nicht zu berücksichtigen.
19. Mit Schreiben vom 26. August 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf seine vier Verurteilungen - mit, dass zur Prüfung der persönlichen Lage ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und der Asylstatus geprüft werde und forderte ihn zur Stellungnahme zu folgenden Fragen binnen einer Frist von drei Wochen zu seiner aktuellen Situation in Österreich auf (wörtliche Wiedergabe):
„1.) Sind sie in Österreich verheiratet oder leben sie in einer ständigen Lebensgemeinschaft?
2.) Haben sie in Österreich lebende Kinder?
3.) Haben sie in Österreich andere nahe Verwandte, von denen sie finanziell abhängig sind oder für die Sie Sorgepflicht haben?
Zu den Fragen 1. bis 3.)
Werden diese Fragen nicht mit Bescheinigungsmittel unterlegt und unter Nennung der Namen und Adressen der jeweiligen Familienangehörigen beantwortet, geht das Bundesamt davon aus, dass sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhalten bzw. Sie über keine näheren Beziehungen zur Ihren Angehörigen verfügen.
4.) Sprechen Sie Deutsch?
5.) Haben Sie einen Deutschkurs besucht (Sprachzertifikat) oder besuchen sie derzeit einen Deutschkurs?
Zu den Fragen 4. und 5.):
Werden diese Fragen nicht mit Bescheinigungsmitteln unterlegt, geht das Bundesamt davon aus, dass Sie nicht Deutsch können.
6.) Haben Sie in Österreich eine Arbeit? Wenn ja, welche und seit wann gehen Sie dieser nach?
7.) Besuchen Sie bzw haben Sie vor Ihrer Inhaftierung in Österreich sonstige Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie Mitglied in einem Verein?
8.) Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?
9.) Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand?
Zur Frage 9.):
Wird diese Frage nicht mit Bescheinigungsmitteln beantwortet, geht das Bundesamt davon aus, dass Sie an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leiden.
10.) Können Sie Gründe geltend machen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohungssituation ausgesetzt wären?
11.) Wo haben Sie sich seit 2017 aufgehalten? Sie waren in Österreich ohne aufrechte Meldeadresse.“
20. Mit am 18. September 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben nahm der Beschwerdeführer Stellung wie folgt (wörtlich wiedergegeben):
„Hallo. Ich bin XXXX geboren am XXXX in XXXX .
Meine antworten auf Ihren fragen.
1) Ich bin in einer Beziehung und lebe in einer ständigen Lebensgemeinschaft.
2) Ich habe momentan keine Kinder.
3) Ich habe in Österreich meine einzige und ganze Familie. Mein Vater: XXXX
XXXX . Mein Bruder: XXXX . Meine Stiefmutter: XXXX .
4) Ich spreche Perfekt Deutsch!
5) Ja, ich habe Deutschkurs besucht und ich habe Sprachzertifikat. Ich habe auch HAK (Handels Akademie) besucht, aber leider nicht zu ende gebracht, weil ich Fußball gespielt habe in Manscheift.
6) Ich arbeite momentan nicht, weil ich in Gefängnis sitze, aber werde auch versuchen hier zu arbeiten. Davor habe ich in verschiedene bereiche gearbeitet, auch in XXXX !
7) Ich habe Hauptschul abschlüss gemacht HAK besucht und war in einer Fußball Verein.
8) Ich habe gar nix außer Leben in Österreich und meine Familie sowie meine Freunde und Bekannte die welche Leben auch in Österreich! Ja, ich habe Paar falsche entscheidungen getroffen, und bin nicht Stolz darauf! Ich habe meine fähler angesehen, und habe nicht vor irgendwann sowas wieder in meinem Leben zumachen! Ich bereue Wircklich von ganzem Herz was ich mir erlaubt habe! Bitte! Ich Bitte Sie von tiefe meinem Herz! Bevor Sie mich zurück schicken, Erschissen Sie Bitte mich gleich hier in Österreich! Bevor ich in Russland wochen lang Gefoltet werde und dann spurlos verschwinden werde, meine Körper ertragen das nicht noch einmal durch Russische und Tschetschenische so genannte Behörde! Meine einzige
verwante und Familie sind hier in Österreich! Ich werde keinen Leben in Russland haben, und auch keine Schons dafür!
9) Meine aktuelle Gesundheitszustand ist momentan in Ordnung.
10) Meine Onkeln von beide Seiten (von Mutter und Vater) waren Freiheitskämpfer somit bin ich gleich in diese sache angemischt, weil ich Die kannte und hatte Kontakt mit Dennen. Auch mein Vater hat Dennen geholfen mit Essen und Schlaff Plätzen! Ich werde Getötet in Russland, das ist das ware Grund!
11) Ich war ganze zeit in Österreich! Ich war bei XXXX gemeldet in Wien! Ich weiß nicht genau warum das ZMR mich nicht finden könnte, aber ich kann beweisen das ich immer in Österreich war! [sic!]“
21. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2008, Zahl: 07 10.119 – EAST Ost, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe eingetreten sei. Die Umstände, aufgrund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden sei, würden nicht mehr bestehen und kann es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des Beschwerdeführers annehmen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers biete auch keinen Hinweis darauf, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehe und liege kein Grund vor, dem Beschwerdeführer originär Asyl zuzuerkennen.
Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen und gegebenenfalls auch anfänglich von seinem Vater finanziell unterstützt werden könnte. Außerdem lebe die leibliche Mutter des Beschwerdeführers im Herkunftsland.
In Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass keine besonderen Bindungen feststellbar gewesen seien. Eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten liege nicht vor. Hinsichtlich des Privatlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft habe. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden.
22. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die „ARGE-Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
23. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften an und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme seines Vaters.
24. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 17. Dezember 2019 langte am 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
25. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 27. Januar 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht betreffend des Verdachtes des Verstoßes des Beschwerdeführers gegen das Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 1 SMG) ein.
26. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 6. April 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 22. März 2021 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Urkundenunterdrückung ein.
27. Am 26. Juli 2021 langte die Verständigung des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB am 22. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
28. Am 6. August 2021 langte ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 27. Mai 2021 gegen den Beschwerdeführer als betretene Person wegen des Verdachts auf Hehlerei und des Verdachts des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen ein.
29. Am 16. September 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung via Videokonferenz statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand, zu seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde. Die belangte Behörde gab mit E-Mail vom 9. August 2021 ihren Verzicht an der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 14. Februar 2008 – nachdem ihm von der österreichischen Botschaft in Moskau ein Visum ausgestellt wurde. – per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18. Februar 2008 durch seine gesetzliche Vertretung einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2008, Zahl: 07 10.119 – EAST Ost, wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
In Österreich leben der Vater sowie die Stiefmutter und Stiefbruder des Beschwerdeführers, die allesamt zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers ist unbekannt. Verwandte dritten Grades leben im Heimatland.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Gegenständlich ist der Beschwerdeführer nicht gemeldet. Der kinderlose Beschwerdeführer hat seit einem Jahr eine Freundin, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Vor seiner nunmehrigen Inhaftierung lebte der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ca. zwei bis drei Monate in einem gemeinsamen Haushalt.
Zu keinem der genannten Familienangehörigen liegt ein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule abgeschlossen und im Anschluss eine Handelsakademie besucht, die er abgebrochen hat. Eine weitere Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer weder begonnen noch ein sonstiges Arbeitsverhältnis begründet. Er lebt von sozialen Transferleistungen des Staates.
Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthalts in Österreich nur für kurze Zeiträume beschäftigt. Darüber hinaus konnten trotz des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet keinerlei nachhaltigen Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und spricht neben Tschetschenisch auch ein wenig Russisch.
1.3. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. Seit seiner nunmehrigen Inhaftierung nimmt er an einem Drogenersatzprogram teil.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 22. Juli 2021 in Untersuchungshaft.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und scheinen folgende Verurteilungen im Strafregisterauszug auf:
XXXX 1.5. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist.
1.6. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.7. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Ein derartiges Risiko besteht weder im Nordkaukasus, noch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im Teenageralter verlassen und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt.
1.8. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er zumindest grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von XXXX Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über Verwandte, und kann darüber hinaus auch von seinen in Österreich lebenden Verwandten unterstützt werden.
1.9. Zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien werden die Länderinformationen der Staatendokumentation, Stand 17. Juni 2021, Version 3, festgestellt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Stellungnahme des Beschwerdeführers (bei der belangten Behörde am 18. September 2019 eingelangt), die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.
2.2. Aufgrund der (laut Auszug aus dem ZMR) auf die im Spruch ersichtlichen Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer sowie Vorlage seines russischen Auslandsreisepasses im Rahmen der Visumsausstellung wird von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Seine Kindheit in der Russischen Föderation, seine russischen, tschetschenischen und deutschen Sprachkenntnisse sowie seine Schulbesuche wurden entsprechend seinen Angaben in sämtlichen asylrechtlichen Verfahren festgestellt.
Die Absichten des Beschwerdeführers für sein erhofftes fortgesetztes Leben in Österreich tat er in der Stellungnahme und der Beschwerdeverhandlung ebenso kund. Schließlich waren auch sämtliche Feststellungen zu seinen Verwandten in Österreich und dem Kontakt zu diesen vollinhaltlich gemäß seinen Angaben festzustellen.
2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen aufgrund seinen im Heimatland lebenden Angehörigen, den Sprachkenntnisse sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Stellungnahme und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16. September 2021, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Ärztliche Atteste betreffend seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er gesund sei, sodass in Gesamtschau und in Ermangelung gegenteiliger Atteste von einem guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass in der Russischen Föderation ebenfalls Drogenersatztherapien – wenn auch keine Substitution - angeboten werden.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem GVS. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während den knapp 13 Jahren seines Aufenthalts in Österreich keinen längerfristigen Arbeitsverhältnissen nachgegangen ist, ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Stellungnahme des Beschwerdeführers.
2.4. Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers wurden zur Gänze entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafurteilen festgestellt.
Aus diesen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für eine Verwaltungsbehörde und ein Verwaltungsgericht durch ein Strafurteil nämlich insoweit eine Bindung, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288 mwN). Schon deshalb ist (zumindest hinsichtlich der festgestellten Strafhandlungen) nicht weiter auf die hierzu getätigten Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 einzugehen. Das Bestehen bzw. die Rechtskraft der genannten Strafurteile bestritt der Beschwerdeführer auch nicht. Die von ihm konkret in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachten Zeiträume wurden gemäß seinen Angaben in der Verhandlung in Verbindung mit dem im Verfahrensakt aufliegenden Strafvollzugsauskünften festgestellt.
Insoferne der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel rügt, dass er nur Vergehen begangen habe, ist auszuführen, dass diese Aussage sich nicht mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers deckt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX , rechtskräftig am gleichen Tag, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Hinsichtlich der Feststellung der Verurteilungen ist auf die im Akt einliegenden Urteile zu verweisen:
XXXX 2.5. Die Feststellung, dass aufgrund des Fluchtvorbringens des Vaters des Beschwerdeführers dieser aktuell keiner Verfolgung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt ist, resultiert einerseits aus der sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen ergebenden allgemein eingetretenen Stabilisierung der Lage in Tschetschenien sowie der zwischenzeitlich gegebenen Möglichkeit für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen.
Auch eine Einsichtnahme in den zuletzt an den Vater des Beschwerdeführers ergangenen Bescheid, mit dem ihm Asyl gewährt wurde, ergibt, dass die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diesen im Wesentlichen auf der Verfolgung durch russische Sicherheitsbehörden aufgrund seiner Unterstützungshandlungen der Rebellen und der allgemeinen damaligen Sicherheitslage in Tschetschenien begründet worden war. Aufgrund der vorliegenden Länderinformationen ergibt sich, dass im Hinblick auf jenen Asylgrund zwischenzeitlich eine maßgebliche Verbesserung der relevanten Gegebenheiten im Herkunftsstaat eingetreten ist.
Den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Asylantragstellung tätigte, wonach er aufgrund seiner Unterstützungsleistungen der Widerstandskämpfer ins Blickfeld russischer bzw. pro-russischer Behörden geraten sei und ihm Repressionsmaßnamen drohen, die die Schwelle asylrechtlicher Relevanz bei weitem übersteigen und nicht von einer Verfolgungsfreiheit in den übrigen Teilen der Russischen Föderation ausgegangen werden könne, lässt sich kein Anhaltspunkt für eine im Herkunftsstaat aktuell nach wie vor drohende Verfolgung entnehmen.
Zudem kommt hinzu, dass für den Beschwerdeführer selbst keine individuelle Gefährdung bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht wurde, sondern ihm der Asylstatus im Wege der Asylerstreckung aufgrund seines Vaters zuerkannt wurde. Auch auf Nachfrage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, führte dieser im Rahmen seiner Stellungnahme lediglich unsubstantiiert aus, dass dass seine Onkeln Freiheitskämpfer gewesen seien und er Kontakt mit ihnen gehabt habe. Das sei der Grund, weswegen der Beschwerdeführer fürchte im Herkunftsland getötet zu werden.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, seine Nachbarin in Tschetschenien habe ihm vor einem Jahr berichtet, dass dort nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Auch wiederholte er, dass sein Onkel Freiheitskämpfer im Krieg gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb entführt, geschlagen und „weggeschmissen“ worden. Danach sei er nach Österreich geflohen.
Dass der Beschwerdeführer nunmehr – rund 13 Jahre später – einer Gefährdung aufgrund seines Onkels ausgesetzt sein würde, der in der Zwischenzeit verstorben ist, kann einerseits keinesfalls angenommen werden. Andererseits ist festzuhalten, dass in den vorangegangen Asylverfahren niemals von einer direkten Verfolgung des Beschwerdeführers berichtet wurde und er im Besitz eines Visums ausgereist ist, weshalb die nunmehrige Aussage als reine Schutzbehauptung zu werten ist.
Die Feststellung zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten beruht im Wesentlichen darauf, dass sowohl aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden konnte, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation das Leben oder die Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedroht wäre oder er unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung befürchten müsste.
In der Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass er im Herkunftsstaat fürchte verfolgt zu werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Russische Föderation, wie aus den Länderberichten ersichtlich, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten sind. Zutreffend ist jedoch, dass immer wieder Vorwürfe wegen polizeilicher Gewalt gegen Verdächtige laut werden, doch hat der Beschwerdeführer weder im Herkunftsstaat ein Verbrechen begangen, noch droht ihm dort wegen eines solchen eine Haftstrafe. Im Übrigen kann den Länderberichten ein hartes bzw. härteres Vorgehen wegen nicht im Herkunftsstaat begangener Delikte gegen das Vermögen oder ein besonderes Behördeninteresse aufgrund dessen nicht entnommen werden. Hierbei ist anzumerken, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat. Weshalb gerade an der Person des Beschwerdeführers ein konkretes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates bestehen sollte, vermochte der Beschwerdeführer sohin auch in der Beschwerde nicht darzulegen. Den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Nichtvorliegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland wird in der Beschwerde inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten, zumal keine konkrete (!) gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung geltend gemacht wird, und es sind auch von Amts wegen keinerlei Gründe ersichtlich, welche das Vorliegen einer individuellen Verfolgungsgefahr im Falle des Beschwerdeführers annehmen ließen. Der Beschwerdeführer bekleidet keine besondere gesellschaftliche oder politische Stellung, welche ein allenfalls erhöhtes Interesse der Behörden seines Herkunftsstaates an seiner Person erklärbar erscheinen ließe.
Da infolge der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, und der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor rund 13 Jahren im Kindesalter im Herkunftsstaat aufgehalten und im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche ein Interesse russischer respektive tschetschenischer Sicherheitskräfte wahrscheinlich erscheinen ließen.
Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.
2.6. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-BG in Anspruch zu nehmen. Schließlich wäre es seinen in Österreich lebenden volljährigen Verwandten (Vater, Stiefmutter, Stiefbruder) möglich, den Beschwerdeführer durch Überweisungen finanziell zu unterstützen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, möglich und zumutbar.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich, zumal er auch nach eigenen Ausführungen angab, dass er nunmehr arbeiten wolle (siehe schriftliche Stellungnahme zu Frage 6): „Ich arbeite momentan nicht, weil ich im Gefängnis sitze, aber werde auch versuchen hier zu arbeiten […]“). Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von XXXX Jahren verlassen; er beherrscht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, ebenso spricht er grundlegend Russisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als XXXX jährigen, gesunden Mann, welcher grundsätzlich mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat und der dort gebräuchlichen Sprache vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass auch in der Russischen Föderation Therapien und Programme für Drogensüchtige bestehen. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.
2.7. Zur Lage in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmenden und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört er mit Blick auf sein Alter von 30 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu Spruchteil A.I.) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen; oder
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einem Endigungsgrund und somit von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann er es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auch als gerechtfertigt.
3.2.3. Im konkreten Beschwerdefall handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling, dem der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen im Wege des Familienverfahrens – abgeleitet vom Status seines Vaters – mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. März 2008, Zahl: 07 10.119 – EAST Ost, zuerkannt worden war.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.
3.2.4. Zur Begründung der Aberkennung des derart zuerkannten Status unter Anwendung der "Wegfall der Umstände"-Klausel vertrat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Jahr 2004 erheblich verändert habe, und die Familien von Unterstützern der Widerstandskämpfer 2006 amnestiert worden seien, bzw. deren Angehörigen keine Verfolgung durch staatliche Behörden meh