Entscheidungsdatum
19.10.2021Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
W283 2222853-1/40E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie KUSCHNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Klaus KOCHER und RA Mag. Wilfried BUCHER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2019, Zl. 400878409-180557492, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, ist seit seinem 20. Lebensjahr, seit dem 13.02.2007 mit Hauptwohnsitz in Österreich, gemeinsam mit seiner Mutter, gemeldet. Er verfügte seit dem 23.03.2007 über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“. Sein letzter Verlängerungsantrag vom 01.09.2017 wurde mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 19.04.2018 abgewiesen.
Die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben seit 31.08.2006 in Österreich. Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit 25.06.2019 in Österreich. Der nunmehr 33-jährige Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinen Eltern in der Mietwohnung seiner Mutter in Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2006 erkrankt. Sie ist arbeitsfähig und seit 2007 durchgehend vollbeschäftigt berufstätig.
Am 15.06.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 06.08.2019 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Das Bundesamt ging in der Bescheidbegründung insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligungen als Studierender nicht niedergelassen, sondern nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, solange er die Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel Studierender erfülle. Die Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 stelle eine Umgehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dar. Das Studium habe der Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit betrieben und nach über zehn Jahren lediglich 15 Prozent seines Studiums absolviert. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben sei gesetzlich vorgesehen und habe die Abwägung ergeben, dass die öffentlichen Interessen am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens stärker zu gewichten seien als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Mit fristgerecht erhobener Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesamtes bekämpft und die Erteilung eines Aufenthaltstitels begehrt. Dazu wurde hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Studienziel stets vor Augen gehabt habe und ihm das abfallende Interesse nicht vorzuwerfen sei, zumal er mehr Zeit für das Studium benötigt habe, als vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer habe den Willen zu studieren gezeigt und der Abbruch des Studiums sei ihm nicht vorzuwerfen, da auch die Studienwahl keine leichte sei. Nun wolle er sich am Arbeitsmarkt in Österreich integrieren. Er weise eine hervorragende Integration in Österreich auf und verfüge über ausgesprochen gute Deutschkenntnisse. Die Beschäftigung von Personen, die in Österreich eine teure Ausbildung genossen hätten, sei im wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich. Dem Beschwerdeführer sei auch mangels entsprechender Qualifikation der Weg, einen Aufenthaltstitel über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen, faktisch verwehrt. Von einer Umgehungsabsicht der Bestimmungen des Niederlassungsrechts sei nur auszugehen, wenn eine solche Umgehungsabsicht von Beginn an festgestellt werden könne, wofür es im gegenständlichen Verfahren keinerlei Hinweise gebe. Der Beschwerdeführer pflege einen intensiven Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester und zahlreiche Freundschaften im Bundesgebiet. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in Österreich und sei er nachhaltig, sozial und wirtschaftlich integriert. Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers und seinen Deutschkenntnissen sei von der zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Eine rechtmäßige Abwägung ergebe im vorliegenden Fall ein Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bestehe ein besonderes Naheverhältnis, da er mit ihr gemeinsam lebe und finanzielle Unterstützung erhalte. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme greife in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ein.
Der Akt wurde der Gerichtsabteilung am 09.03.2020 zugewiesen. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Fristsetzungsantrages vom 23.06.2020 eine dreimonatige Frist zur Entscheidung gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2020 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und wurden die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers als Zeugin bzw. Zeuge befragt. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erstmals erstatteten Vorbringens hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Mutter wurde dem Beschwerdeführer die Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen bis zum 10.09.2020 bei Gericht einlangend aufgetragen.
Am 10.09.2020 wurden Bescheinigungsmittel zum Gesundheitszustand der Mutter fristgerecht vorgelegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Mit Erkenntnis vom 28.09.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23.02.2021 die Behandlung der Beschwerde ab und trat dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer erhob eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom wurde dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.09.2021 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen begründend aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (VwGH 8.11.2018, Ra 2016/22/0120, mwN).
Vorliegend hielt sich der Revisionswerber bis zur rechtskräftigen Abweisung seines letztmaligen Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende bereits durchgehend mehr als elf Jahre - rechtmäßig (vgl. § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG) - im Inland auf. Daran schloss bis zum nunmehr angefochtenen Erkenntnis ein weiterer knapp zweieinhalbjähriger unrechtmäßiger Aufenthalt an. Demzufolge war der Revisionswerber - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 11.8.2021, Ra 2020/18/0309, mwN) - jedenfalls bereits ungefähr dreizehneinhalb Jahre lang, davon die weit überwiegende Zeit rechtmäßig im Inland aufhältig. Bei einem derart langen - noch dazu weit überwiegend rechtmäßigen - inländischen Aufenthalt ist nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen. Nur wenn der Revisionswerber die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wäre eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise noch als verhältnismäßig anzusehen. Aufgrund der zahlreichen Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers sei jedenfalls davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Insbesondere das vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Erkenntnis VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0243, stehe dem nicht entgegen, lag doch jener Entscheidung ein in maßgeblichen Punkten verschiedener Sachverhalt (um zwei Jahre kürzere Aufenthaltsdauer, offenbares Fehlen jeglichen Schul- bzw. Studienerfolgs) zugrunde. Insgesamt sei daher jedenfalls von einer nicht zu vernachlässigenden sozialen und beruflichen Integration des unbescholtenen Revisionswerbers im Verlauf seines langjährigen weit überwiegend rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auszugehen. Folglich komme eine Aufenthaltsbeendigung nicht in Betracht, und sei den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich der Vorrang zu geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den allgemeinen Lebensumständen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Seine Identität steht fest (AS 8; OZ 13, S. 6). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (OZ 13, S. 6 f). Der Beschwerdeführer ist gesund (OZ 13, S. 5, S. 21). Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (OZ 1: Strafregister). Der Beschwerdeführer hat sehr gute Deutschkenntnisse (OZ 13, S. 14). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Serbisch. Er spricht mit seinen Eltern Serbisch. Er hat auch Rumänisch- und Englischkenntnisse (OZ 13, S. 3, S. 5, S. 14, S. 25).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester im Haus seines Vaters aufgewachsen. Dort hat er bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2007 gelebt. Der Beschwerdeführer ist in Serbien aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat 2005 eine technische Schule mit Matura abgeschlossen. Danach hat er ein Jahr pausiert und 2006 ein Semester ein Studium an einer Technischen Universität aufgenommen (OZ 13, S. 6 ff).
Die Mutter des Beschwerdeführers hat Serbien gemeinsam mit der damals minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers etwa ein halbes Jahr vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich verlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt seit 31.08.2006 gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers in Österreich. Der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Beschwerdeführer hat nach der Ausreise seiner Mutter etwa ein halbes Jahr in Serbien studiert und in dieser Zeit gemeinsam mit seinem Vater in dessen Haus gelebt (Melderegister; OZ 13, S. 8).
Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 20. Lebensjahr, seit dem 13.02.2007 in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt seit diesem Zeitpunkt mit seiner Mutter in einer gemeinsamen Wohnung in Österreich, die Schwester des Beschwerdeführers ist mittlerweile verheiratet und lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in Österreich (Melderegister; OZ 13, S. 11).
Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit 15.06.2019 aufgrund eines Aufenthaltstitels durchgehend in Österreich in der Mietwohnung seiner Ehefrau gemeinsam mit dieser und dem Beschwerdeführer. Im Zeitraum von 05.05.2008 bis 08.02.2019 kam der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der visumsfreien Einreise nach Österreich, um seine Kinder zu besuchen. Seit der neuerlichen Eheschließung mit der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2014 hat der Vater des Beschwerdeführers das Eheleben im Rahmen der zulässigen visumsfreien Einreisen aufrechterhalten (Melderegister; OZ 13, S. 29, S. 33 f).
Der Beschwerdeführer lebt seit 13.02.2007 mit seiner Mutter und seit der Einreise seines Vaters am 15.06.2019 gemeinsam mit beiden Elternteilen in der Mietwohnung seiner Mutter in Österreich (Melderegister; OZ 13, S. 9).
1.2. Zum Familien- und Privatleben
1.2.1. Die Schwester und der Schwager, eine Tante und ein Onkel sowie Cousins des Beschwerdeführers leben in Österreich (Melderegister; OZ 13, S. 12).
Die Schwester des Beschwerdeführers lebt seit 31.08.2006 in Österreich (Melderegister). Der Beschwerdeführer geht etwa alle vier bis fünf Tage zu seiner Schwester. Der Beschwerdeführer telefoniert jeden bzw. jeden zweiten Tag mit seiner Schwester (OZ 13, S. 12).
Die Tante und der Onkel des Beschwerdeführers und deren Kinder leben ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer hat so oft Kontakt zu seiner Tante und ihrer Familie wie zu seiner Schwester. Der Beschwerdeführer hat einmal wöchentlich telefonischen Kontakt zu den beiden Söhnen seines Onkels väterlicherseits, er sieht diese zwei Mal pro Monat (OZ 13, S. 12).
Der Beschwerdeführer geht in seiner Freizeit mit seiner Schwester und seinem Schwager gelegentlich ins Kino oder unternimmt einen Ausflug und geht mit ihnen spazieren oder wandern. Seine Tante, den Onkel und die Cousins geht der Beschwerdeführer besuchen (OZ 13, S. 13 f).
Es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, dem Schwager und seiner Tante, dem Onkel oder den Cousins (OZ 13, S. 11 f).
1.2.2. Die Großeltern mütterlicherseits und der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Serbien. Der Beschwerdeführer hat einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seinen Großeltern mütterlicherseits (OZ 13, S. 11 f).
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein paar Freunde. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor zwei oder drei Jahren mit seinen Studienfreunden persönlich getroffen. Seit damals besteht sehr seltener, telefonischer Kontakt (OZ 13, S. 13).
Der Beschwerdeführer ist nicht in einem Verein aktiv oder ehrenamtlich tätig (OZ 13, S. 21).
1.2.4. Die Mutter des Beschwerdeführers hat gesundheitliche Probleme:
Die Mutter des Beschwerdeführers wird jahrelang wegen depressiver Symptomatologie bei einer serbischen Fachärztin für Neuropsychiatrie behandelt. Die Mutter des Beschwerdeführers war am 18.07.2016 in ärztlicher Behandlung in Serbien. Dabei wurde eine ausgeprägte Anämie festgestellt. Dabei wurde auch eine psychiatrische Therapie und Kontrolle vereinbart. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde in Serbien im Krankenhaus behandelt und erhielt zwei Transfusionen, die gynäkologische Behandlung musste fortgesetzt werden. Bei einer Kontrolle bei einer serbischen Fachärztin für Neuropsychiatrie wurde am 27.03.2017 festgestellt, dass der Zustand der Mutter des Beschwerdeführers außer gelegentlichen Kopfschmerzen gut ist und die Medikation festgelegt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 17.07.2017, 20.03.2018 und 23.07.2018 bei der serbischen Fachärztin für Neuropsychiatrie kontrolliert und hinsichtlich der Medikation eingestellt (OZ 15, Beilage ./1)
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben eines serbischen Arztes vom 20.07.2012 zu einer fachärztlichen Untersuchung im Bereich der Neuropsychiatrie überwiesen. Die Verordnung eines Facharztes für Neuropsychiatrie vom 20.07.2012 bzw. vom 01.08.2020 weist als Diagnose „F 32“ aus (OZ 15, Beilage ./2).
Mit Schreiben eines medizinischen Zentrums in Serbien vom 04.09.2020 wurde von einer serbischen Fachärztin für Psychiatrie festgehalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers wegen Stimmungsstörungen behandelt wird und die Behandlung im Jahr 2006 bei einem Psychiater begonnen wurde. Sie bekam regelmäßig eine Therapie und wurde regelmäßig überwacht (OZ 15, Beilage ./3).
Von 09.01.2013 bis 12.01.2013 und von 20.01.2013 bis 21.01.2013 befand sich die Mutter des Beschwerdeführers zur Durchführung einer Koloskopie in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Dabei wurde unter anderem der Verdacht auf einen neuroendokrinen Tumor des Dünndarms festgestellt und unter anderem als Diagnose Depression festgehalten (OZ 15, Beilage ./6). Ein Befund über die Untersuchung am 10.01.2013, am 11.01.2013 und am 21.01.2013 liegt vor (OZ 15, Beilage ./4, Beilage ./5 und Beilage ./7). In der Zeit von 20.01.2013 bis 30.01.2013 stand die Mutter des Beschwerdeführers in einer chirurgischen Ambulanz eines österreichischen Krankenhauses in stationärer Behandlung. Dabei wurde ein Mesenterialtumor im Dünndarmmesenterium mit Verdacht auf GIST, ein Leberherd im Segment VIII/V, Arterielle Hypertonie und Depression als Diagnosen festgestellt. Nach entsprechender Vorbereitung erfolgte am 21.01.2013 die Operation und wurde eine Dünndarmteilresektion durchgeführt. Der postoperative Verlauf entwickelte sich unauffällig und die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 30.01.2013 in häusliche Pflege entlassen (OZ 15, Beilage ./8 und Beilage ./9).
Von 30.09.2014 bis 03.10.2014 war die Mutter des Beschwerdeführers wegen einer geplanten Septumplastik, endoskopischen Siebbeinoperation beidseits und Turbinoplasitk in einem Krankenhaus in Österreich. Der stationäre Aufenthalt verlief komplikationsfrei und zum Entlassungszeitpunkt zeigte sich bei gutem Allgemeinzustand ein regelrechter Lokalbefund (OZ 15, Beilage ./10).
Von 06.11.2014 bis 08.11.2014 war die Mutter des Beschwerdeführers in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Die stationäre Aufnahme erfolgte zur Abklärung von Diarrhoe sowie Bauchschmerzen. Eine Gastroskopie wurde für 13.11.2014 und die Wiederaufnahme für 12.11.2014 geplant. Von 12.11.2014 bis 13.11.2014 war die Mutter des Beschwerdeführers in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus (OZ 15, Beilage ./11, Beilage ./12 und Beilage ./13).
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 13.03.2015 stationär in einem Krankenhaus in Österreich aufgenommen. Als Diagnosen wurden Arterielle Hypertonie (I10), St.p. Anämie 2014 u, St.p. Magenschleimhauterythem, Depression (F32.9), St.p. Mesenterialtumor im Dünndarmmesenterium (Dünndarmresektion 2013, histolog. mesenterielle Fibromatose) St.p. Nasenpolypen-OP im Patientinnenbrief festgestellt. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde wegen des Verdachts der Anämie aufgenommen, der sich jedoch nicht bestätigte, der Eisenspiegel war vermindert. Aufgrund der Überweisung eines Gynäkologen wurde die Mutter des Beschwerdeführers für 16.03.2015 in die gynäkologische Ambulanz bestellt. Aus beruflichen Gründen wurde die Mutter des Beschwerdeführers bereits am 14.03.2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen (OZ 15, Beilage ./14). Am 17.09.2015 erhielt die Mutter des Beschwerdeführers einen unauffälligen Röntgenbefund (OZ 15, Beilage ./15). Am 08.10.2015 wurde ein Befundbericht hinsichtlich der Kniegelenke und der Beinvenen der Mutter des Beschwerdeführers von einem österreichischen Röntgeninstitut ausgestellt (OZ 15, Beilage ./16).
Am 25.08.2017 stand die Mutter des Beschwerdeführers in einem Krankenhaus in Österreich in ambulanter Behandlung wegen lumbago acuta (OZ 15, Beilage ./17). Die Mutter des Beschwerdeführers war von 13.11.2017 bis 17.11.2017 in einer ambulanten strahlentherapeutischen Behandlung wegen eines beidseitigem Fersensporns (OZ 15, Beilage ./18). Von 05.12.2017 bis 06.12.2017 befand sich die Mutter des Beschwerdeführers in stationärer Behandlung in einem österreichischen Krankenhaus zur Anämie Therapie und CT-Untersuchung. Die Blutbildkontrolle zeigte einen adäquaten Hämoglobinanstieg, sodass die Mutter des Beschwerdeführers in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen wurde (OZ 15, Beilage ./19).
Die Mutter des Beschwerdeführers befand sich von 17.01.2018 bis 18.01.2018 zu einer geplanten Koloskopie mit Probeentnahme in stationärer Behandlung in einem österreichischen Krankenhaus. Die Koloskopie und geplante Operation am 18.01.2018 konnte komplikationslos durchgeführt werden (OZ 15, Beilage ./20 und Beilage ./21).
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde von nach stationärem Aufenthalt von 02.07.2019 bis 04.07.2019 in einem Krankenhaus in Österreich zu einer geplanten einer funktionellen endoskopischen Nasennebenhöhlen-Operation beidseits behandelt. Der stationäre Aufenthalt verlief komplikationsfrei. Zum Entlassungszeitpunkt zeigte sich bei der Mutter des Beschwerdeführers bei gutem Allgemeinzustand ein regelrechter Lokalbefund. Es wurden keine weiteren pflegerischen Maßnahmen empfohlen (OZ 15, Beilage ./22, Beilage ./23, Beilage ./24 und Beilage ./25).
Am 14.05.2020 und 26.06.2020 wurde die Mutter des Beschwerdeführers in einem österreichischen Gesundheitszentrum in der Hämatologischen Ambulanz behandelt (OZ 15, Beilage ./26 und Beilage ./27). Für den 24.09.2020 war für die Mutter des Beschwerdeführers ein Termin zur Spiegelung der Gebärmutterhöhle in Verbindung mit der Ausschabung vorgesehen (OZ 15, Beilage ./28).
Die Mutter des Beschwerdeführers leidet seit dem Jahr 2006 an einer Depression und befindet sich dazu in Serbien in Therapie und nimmt Medikamente ein (OZ 15, Beilagen ./1, ./3, ./6, ./9, ./11, ./14, ./24, ./25; OZ 13, S. 10, S. 27 f, S. 35).
1.2.5. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2007 als Abwäscherin Vollzeit beschäftigt und zumindest 40 Stunden wöchentlich berufstätig. Die Mutter des Beschwerdeführers verdient aktuell in Kurzarbeit € 1.150,-- monatlich. Sie bestreitet aktuell den gesamten Lebenserhaltungskosten für sich, ihren Ehemann und den Beschwerdeführer. Sie unterstützt auch ihre in Österreich lebende Schwester gelegentlich finanziell. Die Mutter des Beschwerdeführers bezahlt die private Krankenversicherung des Beschwerdeführers iHv € 325,-- monatlich und die Kosten des Rechtsanwaltes (OZ 13, S. 8, S. 15, S. 21, S. 25 f, S. 32, S. 34).
Der Vater des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2012 arbeitslos. Von 2012 bis zu seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2019 hat er von der Bewirtschaftung seines Hauses und dem Grundstück mit Garten in Serbien gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers hat auch finanzielle Unterstützung von seiner Mutter erhalten (OZ 13, S. 33 f).
1.2.6. Die Schwester des Beschwerdeführers arbeitet in einer Bank in Österreich. Sie hat die Handelsakademie mit Matura abgeschlossen (OZ 13, S. 25). Die Schwester des Beschwerdeführers spricht gut Deutsch und kann die Mutter des Beschwerdeführers bei ärztlichen Kontrollen und Terminen unterstützen.
Der Vater des Beschwerdeführers hat die Mutter des Beschwerdeführers bereits vor 2006, in erster Ehe unterstützt. Seit 2014 sind die Eltern des Beschwerdeführers, nach zwischenzeitlicher Scheidung, wieder verheiratet (OZ 13, S. 13, S. 19 f, S. 29). Der Vater des Beschwerdeführers unterstützt die Mutter des Beschwerdeführers, indem er sich um das Einkaufen und die Wohnung kümmert. Der Vater des Beschwerdeführers sieht sich selbst als die psychisch belastbarste Person in der Familie. Der Vater des Beschwerdeführers unterstützt die Mutter des Beschwerdeführers dahingehend, dass er ihr gut zuredet und er ihr Bedürfnis, wonach sie dauernd reden möchte und einen Zuhörer braucht, nachkommt, sodass sich die Mutter des Beschwerdeführers beim Vater des Beschwerdeführers entladen kann (OZ 13, S. 35).
Der Beschwerdeführer, der seit seinem 20. Lebensjahr gemeinsam mit seiner Mutter in der deren Mietwohnung in Österreich lebt, unterstützt seine Mutter seither. Zunächst hat er seine Mutter bei der Betreuung der damals minderjährigen Schwester unterstützt, auf sie aufgepasst und ihr insbesondere bei deren schulischem Fortkommen geholfen. Der Beschwerdeführer hat seine Mutter im Zusammenhang mit ihrer Depression und ihren gesundheitlichen Problemen immer unterstützt. Er hat sie immer motiviert und ihr gut zugeredet. Der Beschwerdeführer hat seine Mutter bei ärztlichen Kontrollen und im Krankenhaus unterstützt, indem er sie begleitet und für sie übersetzt hat. Der Beschwerdeführer redet mit seiner Mutter, wenn sie Angst hat und aufwacht. Er achtet darauf, dass seine Mutter ihre Arzneien einnimmt und fährt mit ihr ins Krankenhaus. Der Beschwerdeführer zahlt die Rechnungen ein. Der Beschwerdeführer holte seine Mutter zuletzt Mitte August von der Arbeit ab. Die Mutter des Beschwerdeführers geht jeden zweiten Monat zu einem anderen Arzt. Mit einem Helfer fällt ihr das leichter (OZ 13, S. 10, S. 13, S. 24, S. 27 f).
Die Großmutter väterlicherseits hat den Beschwerdeführer für den Zeitraum von 2007 bis 2015 mit jährlich € 3.500,-- bis € 6.000,-- zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Studierender“ unterstützt (OZ 13, S. 19). Die Großmutter väterlicherseits ist im Jahr 2015 verstorben (OZ 13, S. 11). Der Beschwerdeführer hat seit 2015 geringfügig gearbeitet (OZ 13, S. 15). Der Beschwerdeführer hat während seiner geringfügigen Beschäftigung keine Unterstützung von seiner Mutter erhalten. Der Beschwerdeführer hat seine Familie in der Zeit, in der er gearbeitet hat, finanziell unterstützt (OZ 13, S. 30, S. 36). Die Mutter des Beschwerdeführers unterstützt ihn finanziell seit März 2018 wieder, zumal der Beschwerdeführer mangels Arbeitserlaubnis nicht berufstätig ist. Der Beschwerdeführer lebt mietfrei in der Wohnung seiner Mutter. Er hat die Möglichkeit in der Wohnung seiner Mutter unbefristet mietfrei zu leben (AS 36; OZ 13, S. 30 f).
Der Beschwerdeführer hört in seiner Freizeit gerne Musik und geht spazieren. Der Beschwerdeführer unternimmt in seiner Freizeit keine gemeinsamen Aktivitäten mit seinen Eltern (OZ 13, S. 13, S. 32, S. 37).
Es bestehen keine über eine normale, gefühlsmäßige Verbindung zwischen Mutter und dem volljährigen Sohn, hinausgehende Bande, die Elemente einer Abhängigkeit aufweisen, die über die normalen, gefühlsmäßigen Verbindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgehen. Es bestehen keine über eine normale, gefühlsmäßige Verbindung zwischen Vater und dem volljährigen Sohn, hinausgehende Bande, die Elemente einer Abhängigkeit aufweisen, die über die normalen, gefühlsmäßigen Verbindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgehen.
Es besteht keine besondere Abhängigkeit zwischen dem 33-jährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern.
Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen per Telefon und sozialen Medien aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach Österreich zu Besuchszwecken einreisen.
Der Beschwerdeführer kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in seinem Herkunftsstaat eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragen.
1.3. Zum Aufenthaltszweck Studierender
Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 23.03.2007 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ erteilt (OZ 11). Die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ wurde zeitlich befristet, jeweils für ein Jahr erteilt. Der Beschwerdeführer wusste seit der erstmaligen Erteilung, dass seine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ zeitlich auf jeweils ein Jahr befristet wurde (OZ 13, S. 9).
Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2008 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an einer Technischen Universität in Österreich mit der Beurteilung „genügend“ bestanden (AS 30).
Mit Bescheid vom 19.04.2018 wurde der Antrag (Verlängerungsantrag) des Beschwerdeführers vom 01.09.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft am 25.06.2018 in Rechtskraft (AS 18; AS 27 ff; AS 66).
Der Beschwerdeführer hat in dem der Bescheiderlassung vorausgegangen Studienjahr vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 keinen positiven Studienerfolgsnachweis von 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten nachweisen können. Der Beschwerdeführer absolvierte am 25.01.2017 und am 23.01.2017 lediglich zwei Lehrveranstaltungen und konnte lediglich 3 Semesterstunden bzw. 3 ECTS-Anrechnungspunkte nachweisen. Als Grund für den fehlenden Studienerfolg führte der Beschwerdeführer den schlechten Gesundheitszustand seiner Mutter ins Treffen (AS 65 ff).
Der Beschwerdeführer hat seit 01.10.2016 keinen ausreichenden Studienerfolg für seinen Aufenthaltszweck Studierender nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 20.08.2015 bis 22.01.2017 keinerlei Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert (OZ 9 = Bestätigung des Studienerfolges im Nachweiszeitraum 25.03.2007 bis 25.03.2018).
Das Bachelorstudium der Technischen Informatik in XXXX umfasst eine Regelstudiendauer von 6 Semestern und insgesamt 180 ECTS (OZ 12; OZ 13, S. 16).
Der Beschwerdeführer war von 09.09.2008 bis 25.03.2018, sohin 20 Semester für das Bachelorstudium der Technischen Informatik inskribiert. Insgesamt hat der Beschwerdeführer während seiner gesamten Studiendauer lediglich 74,5 ECTS erreicht (OZ 9). Davon waren nur rund 15 bis 20 Prozent der Lehrveranstaltungen Pflichtveranstaltungen aus dem Curriculum für das Bachelorstudium der Technischen Informatik des Beschwerdeführers (OZ 13, S. 16; AS 98).
1.4. Zur Beschäftigung und zu den Versicherungszeiten
Der Beschwerdeführer war von 01.12.2015 bis 17.09.2016 und von 12.12.2016 bis 20.03.2018 geringfügig beschäftigt (AS 43).
Der Beschwerdeführer war von 28.02.2007 bis 31.12.2011 und von 07.10.2013 bis 28.02.2014 als Studierender in der österreichischen Krankenversicherung selbstversichert (AS 43).
Der Beschwerdeführer war von 01.03.2014 bis 30.04.2015 aufgrund seines Wohnsitzes im Bundesgebiet in der österreichischen Krankenversicherung selbstversichert (AS 43).
Der Beschwerdeführer war von 28.01.2016 bis 17.09.2016 und von 16.12.2016 bis 20.03.2018 als geringfügig Beschäftigter in der österreichischen Krankenversicherung selbstversichert (AS 43).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristete private Krankenversicherung (AS 59; OZ 13, S. 21).
Der Beschwerdeführer ist arbeitswillig und arbeitsfähig (AS 50; OZ 13, S. 15, S. 22, S. 29).
Er verfügte zuletzt im Februar 2018 über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 445,45 netto aus einer geringfügigen Beschäftigung (AS 58).
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Vorvertrag zur Anstellung als Hilfsarbeiter vom 19.03.2018, beginnend mit 01.05.2018 bei einer Firma in Österreich (AS 50 ff). Der Beschwerdeführer würde dort als Hilfsarbeiter € 1.822,55 brutto verdienen (AS 51). Der Vorvertrag ist nach wie vor aufrecht (OZ 13, S. 21).
Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Verkäufer (OZ 13, S. 15).
Dem Beschwerdeführer wird von seinem letzten Arbeitsgeber eine hervorragende Arbeitsleistung, viel Engagement und Zuverlässigkeit bescheinigt und wird er auch für seine fachliche Qualifikation, Teamfähigkeit und Freundlichkeit geschätzt (AS 48).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die als Zeugin einvernommene Mutter des Beschwerdeführers und den als Zeugen einvernommenen Vater des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13). Es wurde auch in die im Akt aufliegenden Registerauszüge Einsicht genommen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person und zu den allgemeinen Lebensumständen
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und der im Akt aufliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses (AS 8; OZ 13, S. 6).
Die Feststellungen zum Familienstand, zur Kinderlosigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen gleichbleibenden Angaben im Verfahren festzustellen (OZ 13, S. 5, S. 6 f, S. 21). Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister (OZ 1: Strafregister). Dass der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse hat, war aufgrund der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.09.2020 festzustellen. Der Beschwerdeführer verstand die Fragen der Richterin in der Verhandlung und konnte diese auch in Deutsch beantworten. Es musste nur sehr vereinzelt auf den Dolmetscher zurückgegriffen werden (OZ 13, S. 14). Die Feststellungen zur Muttersprache und den weiteren Sprachkenntnissen waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben seiner Eltern im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu treffen (OZ 13, S. 3, S. 5, S. 14, S. 25).
Die Feststellungen zu seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner Schulausbildung und dem Studienbeginn in Serbien gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern (OZ 13, S. 6 ff, S. 29, S. 35).
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der Mutter, Schwester, des Beschwerdeführers und seines Vaters ergeben sich aufgrund der Einsicht in das Melderegister in Zusammenschau mit seinen eigenen Angaben und den Angaben seiner Eltern (Melderegister; OZ 13, S. 8 f, S. 11).
Die Feststellungen zu den Besuchen des Vaters des Beschwerdeführers vor Erlangung des Aufenthaltstitels und dem Aufrechterhalten seines Ehelebens ab 2014 waren aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines als Zeugen einvernommenen Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers festzustellen und stehen mit den Eintragungen im Melderegister im Einklang (OZ 13, S. S. 29, S. 33 f).
2.2. Zu den Feststellungen zum Familien- und Privatleben
2.2.1. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und der Einsicht in das Melderegister zu treffen (Melderegister; OZ 13, S. 12).
Die Feststellungen zur Art und Intensität des Kontaktes und der gemeinsamen Freizeitgestaltung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester und der Tante, dem Onkel und den Cousins, war aufgrund seiner eigenen Angaben vor Gericht zu treffen (OZ 13, S. 12, S. 13 f).
Dass keine Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, dem Schwager und seiner Tante, dem Onkel oder den Cousins bestehen, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen, wonach er regelmäßigen Kontakt pflegt und seine Angehörigen besucht und mit seiner Schwester gelegentlich Freizeitaktivitäten setzt. Hinweise für eine besondere Abhängigkeit zu diesen Verwandten sind im gesamten Verfahren, insbesondere aufgrund der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zu Tage getreten (OZ 13, S. 11 f).
2.2.2. Dass die Großeltern mütterlicherseits und ein Onkel des Beschwerdeführers in Serbien leben und der Kontakt zu seinen Großeltern mütterlicherseits war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festzustellen (OZ 13, S. 11 f).
2.2.3. Dass der Beschwerdeführer in Österreich ein paar Freunde hat, zu welchen seit zwei oder drei Jahren kein persönlicher Kontakt mehr besteht, sondern sehr seltener, telefonischer Kontakt, war aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung festzustellen. Die Angaben im Schriftsatz vom 05.06.2018 (AS 21), wonach sich der Beschwerdeführer in Österreich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe, wurden durch seine eigenen Angaben bei seiner persönlichen Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aktualisiert und hinsichtlich des Freundeskreises auf den festgestellten Umfang eingeschränkt. Der Beschwerdeführer hat befragt zu seinem Freundeskreis selbst angegeben, dass er seine Familienmitglieder als Freundeskreis betrachtet:
„R: Wer sind Ihre Freunde?
BF (auf Deutsch): Als Student habe ich viele Freunde gehabt, jetzt habe ich ein paar Freunde, aber meistens sind meine Familie meine besten Freunde.
R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Freunden aus der Studienzeit?
BF (auf Deutsch): Leider nicht so oft, sehr wenig.
R: Wie oft in etwa?
BF (auf Deutsch): Sehr selten, wir hören uns nur telefonisch aber sehen uns nicht schon lange Zeit. Nachgefragt seit ca. zwei bis drei Jahren seit ich nicht mehr Student bin.“ (OZ 13, S. 13).
Dass der Beschwerdeführer nicht in einem Verein aktiv oder ehrenamtlich tätig ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 13, S. 21).
2.2.4. Die Feststellung, dass die Mutter des Beschwerdeführers gesundheitliche Probleme hat, und die angeführten ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen waren aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen aus österreichischen Krankenhäusern bzw. eines serbischen Gesundheitszentrums bzw. einer serbischen Fachärztin, allesamt liegen in beglaubigter Übersetzung vor (OZ 15) und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, dessen Mutter und dessen Vater im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.09.2020 zu treffen. Dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2006 an einer Depression leidet und sich dazu in Serbien in Therapie befindet und Medikamente einnimmt, gründet auf den zitierten medizinischen Unterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 15, Beilagen ./1, ./3, ./6, ./9, ./11, ./14, ./24, ./25; OZ 13, S. 10, S. 27 f; S. 35).
2.2.5. Die Feststellung zur Berufstätigkeit und zum Beschäftigungsausmaß der Mutter des Beschwerdeführers, deren Gehalt und dass sie für den gesamten Lebensunterhalt, die Krankenversicherung sowie Rechtsanwaltskosten aufkommt, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dessen Mutter und dessen Vater im Rahmen der mündlichen Verhandlung festzustellen. Dass die Mutter des Beschwerdeführers auch ihre in Österreich lebende Schwester gelegentlich finanziell unterstützt, war aufgrund ihrer Angaben bei Gericht festzustellen (OZ 13, S. 8, S. 15, S. 21, S. 25 f, S. 32, S. 34).
Die Feststellungen zur Arbeitslosigkeit, Einreise nach Österreich und bisherigem Leben des Vaters des Beschwerdeführers in Serbien war aufgrund seiner Angaben im Zuge seiner zeugenschaftlichen Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen (OZ 13, S. 33 f).
2.2.6. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufstätigkeit der Schwester des Beschwerdeführers waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung zu treffen (OZ 13, S. 25). Dass die Schwester des Beschwerdeführers gut Deutsch spricht, war aus der Tatsache, dass sie einen Arbeitsplatz in einer Bank hat und in Österreich in der Handelsakademie maturiert hat, abzuleiten. Dass die Schwester des Beschwerdeführers die Mutter des Beschwerdeführers bei ärztlichen Kontrollen und Terminen unterstützen kann, war festzustellen, da die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich lebt, gut Deutsch spricht und ihre Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie hinsichtlich ihrer Angstzustände, keine Angst vor ihrer Tochter und ihrem Sohn gehabt hat:
„R: Wann war das ca. als die Probleme mit dem Mann angefangen haben?
Z1: Das war fünf oder sechs Monate nachdem ich an Depressionen erkrankt bin. Mein Mann wollte damals das mein Sohn die Wohnung verlässt und selbstständig wohnt. Ich aber wollte, dass er bei uns bleibt, weil ich Angst hatte wegen der Krankheit. Ich habe Angst vor allem gehabt, nur von meinem Sohn und meiner Tochter hatte ich keine.“ (OZ 13, S. 27)
Es sind für das Gericht keine Hinweise zu Tage getreten, wonach die Mutter des Beschwerdeführers für die Wahrnehmung von ärztlichen Kontrollen und Terminen die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden, volljährigen Tochter nicht in Anspruch nehmen könnte. Es ist für das Gericht wahrscheinlich, dass die in Österreich lebende, volljährige Tochter die Mutter des Beschwerdeführers unterstützen kann und dies auch tun wird.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung war festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers die Mutter des Beschwerdeführers bereits vor 2006, in erster Ehe unterstützt hat. Dass die die Eltern des Beschwerdeführers, nach zwischenzeitlicher Scheidung, seit 2014 wieder verheiratet sind, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und dessen Eltern in der Beschwerdeverhandlung (OZ 13, S. 13, S. 19 f, S. 29).
Dass der seit 2019 durchgängig in Österreich lebende Vater des Beschwerdeführers die Mutter des Beschwerdeführers unterstützt, indem er sich um das Einkaufen und die Wohnung kümmert und er ihr gut zuredet und er ihr Bedürfnis, wonach sie dauernd reden möchte und einen Zuhörer braucht, nachkommt, sodass sich die Mutter des Beschwerdeführers beim Vater des Beschwerdeführers entladen kann, war aufgrund der nachvollziehbaren Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung festzustellen. Dies war auch insofern nachvollziehbar, als der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers seit 2014 (wieder) aufrecht verheiratet sind und im Rahmen einer ehelichen Verbindung von der psychischen Unterstützung und dem Beistand ausgegangen werden kann. Dass der Vater des Beschwerdeführers sich selbst als die psychisch belastbarste Person in der Familie sieht, war aufgrund seiner eigenen Angaben vor Gericht festzustellen (OZ 13, S. 35).
Die Feststellungen zum gemeinsamen Leben des Beschwerdeführers seit seinem 20. Lebensjahr in Österreich mit seiner Mutter und seiner Schwester und der Unterstützung seiner Mutter und seiner Schwester waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern in der Beschwerdeverhandlung zu treffen. Die Feststellungen zur Unterstützung der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Gesundheitszustandes war ebenfalls aufgrund der Aussagen vor Gericht zu treffen (OZ 13, S. 10, S. 13, S. 24, S. 27 f).
Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung innerhalb der Familie des Beschwerdeführers und die Wohnmöglichkeit in Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Eltern vor dem Bundesverwaltungsgericht und der im Akt aufliegenden Wohnrechtsvereinbarung der Mutter des Beschwerdeführers (OZ 13, S. 11, S. 15, S. 19, S. 30 f, S. 36; AS 36).
Die Feststellungen zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers gründen ebenfalls auf seinen Angaben und den Angaben seiner Eltern vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 13, S. 13, S. 32, S. 37).
Dass zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern keine über eine normale, gefühlsmäßige Verbindung zwischen Eltern und einem volljährigen Sohn hinausgehende Bande, die Elemente einer Abhängigkeit aufweisen, bestehen, die über die normalen, gefühlsmäßigen Verbindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgehen, war aufgrund folgender Erwägungen festzustellen:
Als der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nach Österreich einreiste, war er bereits volljährig. Dass sich der Beschwerdeführer um seine damals 11-jährige Schwester kümmerte und diese insbesondere bei ihrem schulischen Fortkommen unterstützte und er dadurch auch seine berufstätige Mutter unterstützte, ist nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin eine normale, innerfamiliäre Unterstützung, die kein Ausdruck einer besonderen Verbindung oder Abhängigkeit aufweist. Die Unterstützung von einem volljährigen Sohn, der seine in Vollzeit beschäftigte Mutter mit geringen Deutschkenntnissen bei der Betreuung der minderjährigen Schwester insbesondere in schulischen Belangen scheint nach Auffassung des Gerichts gerade für eine normale, gefühlsmäßige Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu sprechen. Dass der Beschwerdeführer seine gesundheitlich einerseits körperlich angeschlagenen Mutter während seines Aufenthalts in Österreich aufgrund seiner sehr guten Deutschkenntnisse und dem gemeinsamen Wohnsitz bei ärztlichen Terminen begleitet und unterstützt und der Beschwerdeführer seiner unter Depressionen leidenden Mutter beisteht, sie motiviert und ihr gut zuredet, ist für das Gericht ebenfalls Ausfluss einer normalen, gefühlsmäßigen Verbindung zwischen Mutter und ihrem volljährigen Sohn. Dass der Beschwerdeführer vor dem Eintreffen seines Vaters in Österreich gemeinsam mit seiner Mutter gelebt hat und er daher die Hauptbezugsperson seiner Mutter war, scheint im Hinblick auf die vorliegenden Wohn-, Lebens- und Unterhaltsverhältnisse evident, vermag aber keine über eine normale, gefühlsmäßige Verbindung zwischen Mutter und dem volljährigen Sohn, hinausgehende Bande aufzuweisen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist nicht vom Beschwerdeführer abhängig, sondern sorgt sie seit 2018 ausschließlich für den gesamten Lebensunterhalt und finanziert zudem alle zusätzlichen Kosten wie die Krankenversicherung. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 2007 in Österreich durchgehend vollzeiterwerbstätig. Dass der Beschwerdeführer sie zusätzlich zu ihrem mittlerweile in Österreich lebenden Ehemann und ihrer in ebenfalls in Österreich lebenden Tochter unterstützt, vermag keine Elemente einer Abhängigkeit aufzuweisen, die über die normalen, gefühlsmäßigen Verbindungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern hinausgehen.
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Tod seiner Großmutter im Jahr 2015 von deren finanziellen Unterstützung, während seiner geringfügigen Beschäftigung benötigte er keine Unterstützung durch seine Mutter. Dass er seit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist, fußt aufgrund des Fehlens einer Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.
Aus den vorliegenden Aspekten war keine besondere Abhängigkeit zwischen dem 33-jährigen Beschwerdeführer und seinen Eltern abzuleiten.
Dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen per Telefon und sozialen Medien aufrechterhalten kann und er im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach Österreich zu Besuchszwecken einreisen kann sowie die Möglichkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in seinem Herkunftsstaat eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu beantragen, ist notorisch.
2.2.7. Zum Beweisantrag:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 10.09.2020 die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie/Neurologie zum Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seine depressive Mutter seit Beginn seines Studiums im Jahr 2007 betreut und motiviert hat und die Mutter auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen war (OZ 15). Dazu ist Folgendes anzumerken:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so zB. VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN).
Im vorliegenden Fall konnten die Beweistatsachen, nämlich, dass der Beschwerdeführer seine Mutter seit Beginn seines Studiums im Jahr 2007 unterstützt und motiviert hat, schon aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern in Zusammenschau mit den medizinischen Unterlagen der Mutter des Beschwerdeführers festgestellt werden, sodass es einer darüberhinausgehenden Beweisaufnahme nicht bedurfte und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen war.
Zudem ergab sich aus Sicht des Gerichts bereits ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der vorliegenden medizinischen Unterlagen, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vgl. auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Aufenthaltszweck Studierender
Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund des Akteninhalts und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdeverhandlung (OZ 11; OZ 13, S. 9).
Dass der Beschwerdeführer am 23.06.2008 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender an einer Technischen Universität in Österreich mit der Beurteilung „genügend“ bestanden hat, war aufgrund des im Akt aufliegenden Prüfungszeugnisses festzustellen (AS 30).
Die Feststellungen zum Bescheid der Niederlassungsbehörde ergeben sich aufgrund des im Akt aufliegendes Bescheides und dem Vermerk hinsichtlich der Rechtskraft (AS 18; AS 27 ff; AS 66).
Dass der Beschwerdeführer in dem der Bescheiderlassung vorausgegangen Studienjahr vom 01.10.2016 bis 30.09.2017 keinen positiven Studienerfolgsnachweis von 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkten sondern lediglich 3 Semesterstunden bzw. 3 ECTC-Anrechnungspunkte nachweisen konnte, war aufgrund des Bescheidinhaltes festzustellen. Ebenso war der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für seinen fehlenden Studienerfolg aufgrund des Bescheidinhaltes festzustellen (AS 65 ff).
Dass der Beschwerdeführer seit 01.10.2016 keinen ausreichenden Studienerfolg für seinen Aufenthaltszweck Studierender nachgewiesen hat und er im Zeitraum 20.08.2015 bis 22.01.2017 keinerlei Lehrveranstaltungen erfolgreich absolviert hat, ergibt sich aufgrund der aufliegenden Bestätigung des Studienerfolges im Nachweiszeitraum 25.03.2007 bis 25.03.2018 (OZ 9).
Die Feststellungen zum Bachelorstudium der Technischen Informatik ergibt sich aufgrund des Curriculums der Technischen Universität (OZ 12; OZ 13, S. 16).
Die Feststellungen zur Studiendauer, Studienerfolg und Anteil der Pflichtlehrveranstaltungen ergeben sich aus der Bestätigung des Studienerfolges in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2020 (OZ 9; OZ 13, S. 16; AS 98).
2.4. Zu den Feststellungen zur Beschäftigung und zu den Versicherungszeiten
Die Feststellungen zu den Versicherungs- und Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aufgrund des im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung (AS 43).
Dass der Beschwerdeführer über eine unbefristete private Krankenversicherung verfügt, ergibt sich aufgrund der im Akt aufliegenden Versicherungsbestätigung und den dazu gemachten Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 03.09.2020 (AS 59; OZ 13, S. 21).
Dass der Beschwerdeführer arbeitswillig und arbeitsfähig ist, ergibt sich aufgrund seiner eigenen Angaben und der Angaben seiner Eltern bei Gericht und dem vorliegenden Dienstvorvertrag (AS 50; OZ 13, S. 15, S. 22, S. 29).
Die Feststellungen zum letzten Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aufgrund der im Akt aufliegenden Gehaltsabrechnung (AS 58).
Die Feststellungen zum Vorvertrag betreffend eine Anstellung als Hilfsarbeiter waren aufgrund des Akteninhaltes und den dazu gemachten ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers am 03.09.2020 zu treffen (AS 50 ff; OZ 13, S. 21).
Dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Verkäufer hat, war aufgrund seiner Berufstätigkeit in Österreich festzustellen (OZ 13, S. 15).
Die Feststellungen zur Arbeitsleistung, Arbeitseinstellung und zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers waren aufgrund des Empfehlungsschreibens seines letzten Arbeitsgebers vom 19.03.2018 festzustellen (AS 48).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 und Rückkehrentscheidung
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten:
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.
der Grad der Integration,
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen,