TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/27 G308 2239456-1

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Veröffentlicht am 27.10.2021
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Entscheidungsdatum

27.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


G308 2239456-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch ARTNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 30.09.2020, VSNR/Abt.: XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 30.09.2020, expediert am 02.10.2020, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. §§ 409, 410 ASVG und § 53 Abs. 5 SVSG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von 01.01.2018 bis 31.12.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bereits eine Alterspension der belangten Behörde bezieht, mittels Datenaustausches mit der zuständigen Abgabenbehörde vom 23.12.2019 jedoch der Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2018 übermittelt worden sei, welcher – neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.130,16 ausweise. Diese würden auf dem Gewinn aus einer Kommanditbeteiligung des BF an der „ XXXX GmbH & Co KG“ (im Folgenden: GmbH & Co KG) stammen. Aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe sich insbesondere aus dessen Punkt 3., dass den Kommanditisten in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin gesellschaftsvertraglich eingeräumt sei. Dem BF als Kommanditisten sei es damit möglich, die Entscheidungsinitiative in sämtlichen Geschäftsführungsangelegenheiten zu übernehmen und diese sogar gegen den Willen der Geschäftsführung durchzuführen. Es käme nach der Judikatur auch nicht darauf an, ob die Möglichkeit des Überstimmtwerdens bestehe oder nicht. Es sei vielmehr ausschlaggebend, dass die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung für den Kommanditisten bestehe (vgl. BVwG I412 2118769-1). Es sei lediglich von Bedeutung, dass dem Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag rechtlich die Möglichkeit eingeräumt werde, einen Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgehe. Ob dieser derartige Geschäfte auch tatsächlich getätigt hat oder aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen sei, sei irrelevant (vgl. VwGH 2006/08/0243).

Dadurch, dass die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb 2018 in Höhe von EUR 12.130,16 die für ihn relevante Versicherungsgrenze 2018 in Höhe von EUR 5.256,60 (jährlich) überschreiten würden und aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits eine andere Pflichtversicherung eingetreten sei, werde daher für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertretung vom 23.10.2020, bei der belangten Behörde am 28.10.2020 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für Kommanditisten nur dann begründet werde, wenn von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Kommanditisten auszugehen sei. Eine solche bestehe insbesondere dann nicht, wenn dem Kommanditisten keine, über das Regelstatut des UGB hinausgehenden, Mitspracherechte in Bezug auf die Geschäftsführung eingeräumt würden. Es habe jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Eine Erwerbstätigkeit setze generell eine aktive Betätigung voraus, die auf Erwerb, dh die Erzielung von Einkünften, gerichtet sei. Selbstständig erwerbstätige Personen müssten daher Bezieher von Einkünften iSd § 22 Z 1 bis 3 und 5 sowie von § 23 EStG sein. Wer hingegen sein „Kapital arbeiten“ lasse, unterliege nicht der Pflichtversicherung (vgl. VwGH 2006/08/0243). Für Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bestehe nach § 164 UGB eine gesetzlich normierte Weisungsbefugnis der Kommanditisten. Damit ein Kommanditist als selbstständig erwerbstätig gelte, komme es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass ihm die rechtliche Möglichkeit einer entscheidenden Einflussnahme auf die Geschäftsführung der GmbH & Co KG eingeräumt worden sei, um eine Versicherungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 2007/08/0043). Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall, da dem BF lediglich ein Kommanditanteil von 4,1494 % an der GmbH & Co KG zukomme. Als Einzelperson stehe ihm keine über das Regelstatut des UGB hinausgehende Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung zu, da Punkt 5. des Gesellschaftsvertrages war den Kommanditisten ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zustehe (auch bezogen auf gewöhnliche Geschäftshandlungen), die Ausübung dieses Weisungsrechtes aber nur über eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung möglich sei. Der Kommanditanteil des BF sei derart gering, dass er weder selbst einen gültigen Gesellschafterbeschluss fassen, noch einen entscheidenden Einfluss auf den Inhalt eines solchen haben könne. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach es auf die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführung durch den Kommanditisten ankomme, sei beizupflichten. Genau diese liege im Fall des BF aber nicht vor. Die Betätigung des BF in der Gesellschaft habe sich auf den Erhalt seines Gewinnanteils beschränkt. Der VwGH habe zudem ausgesprochen, dass es nicht nur auf vertraglich eingeräumte Befugnisse des Kommanditisten ankomme, sondern vielmehr untersucht werden müsse, ob der Kommanditist de facto regelmäßig Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nehme (VwGH 2013/08/0168, 2006/08/0041).

Aufgrund des geringen Kommanditanteils des BF in Höhe von rund 4,15 % habe er auf die Geschäftsführung der GmbH & Co KG keinen rechtlichen Einfluss, da er als Gesellschafter keinen Mehrheitsbeschluss fassen könne und er auch über keine Sperrminorität (ab einem Beteiligungsausmaß von 25,1 %) verfüge oder ihm persönlich sonst besondere Befugnisse innerhalb der Gesellschaft zukämen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 10.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In der gemeinsam mit der Vorlage der Beschwerde übermittelten Stellungnahme der belangten Behörde vom 29.01.2021 wurde ergänzend zur Bescheidbegründung ausgeführt, dass insbesondere durch das Weisungsrecht, welches dem BF in Punkt 3. des Gesellschaftsvertrages eingeräumt worden sei, dem BF auch die rechtliche Möglichkeit eingeräumt worden sei, auf die Geschäftsführung der GmbH & Co KG operativ Einfluss zu nehmen bzw. mitzugestalten. Es werde auf die Entscheidung des BVwG zur Zahl I412 2118769-1 vom 31.07.2017 verwiesen, wonach bei gesellschaftsvertraglich eingeräumten Weisungsrechten des Kommanditisten gegenüber den geschäftsführenden Organen, zu deren Einhaltung diese verpflichtet sind, wobei Einschränkungen in irgendeiner Art, zu welchen Geschäften der Gesellschaft diese Weisungen von den stimmberechtigten Gesellschaftern erteilt werden können, im Gesellschaftsvertrag fehle, es den stimmberechtigten Kommanditisten jedenfalls möglich sei, die Entscheidungsinitiative in sämtlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung zu übernehmen und diese auch gegen den Willen der Geschäftsführung durchzusetzen. Dabei komme es weder auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens noch auf die gesellschaftsvertragliche Bestimmung über Regelungen über die Beschlussfassung an.

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2021 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 29.01.2021 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

5. Am 12.03.2021 langte die mit 11.03.2020 datierte Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass bereits mehrere Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen in den letzten Jahren zahlreiche Kommanditisten der GmbH & Co KG zur Erörterung ihrer rechtlichen Stellung aufgefordert hätten. In der Folge sei nach Prüfung des Sachverhaltes und Klarstellung des Bestehens einer bloßen Beteiligungsgesellschaft eine Versicherungspflicht immer verneint worden. Es sei in keinem anderen Fall zu einem Verfahren wie dem gegenständlichen oder gar einer Umqualifizierung der Kommanditisten als „neue Selbstständige“ gekommen. Die Qualifikation der Kommanditbeteiligung des BF als „Erwerbstätigkeit“ wäre damit schwer nachzuvollziehen. Den Kommanditisten der GmbH & Co KG komme es auf eine bloße Gewinnbeteiligung an und sei das Geschäftsmodell der Gesellschaft gerade darauf ausgelegt. Dass sich der BF mit einer Minderheitsbeteiligung von rund 4 % an der Geschäftsführung beteiligen habe wollen, die seiner beruflichen Betätigung als Arzt nicht nahestehe, erscheine unwahrscheinlich und entspreche auch nicht den Tatsachen.

6. Die Stellungnahme des BF vom 11.03.2021 wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2021 der belangten Behörde zur Gegenäußerung binnen drei Wochen übermittelt.

7. Mit der am 29.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag wurde abermals auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2017 zur Zahl I412 2118769-1 verwiesen und zusammengefasst die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 29.01.2021 wiederholt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in weiterer Folge die belangte Behörde um Vorlage ergänzender Aktenbestandteile und Unterlagen, dabei insbesondere die Korrespondenz, auf welche in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen wurde, die Daten des relevanten Einkommenssteuerbescheides 2018, den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG und entsprechende Firmenbuchauszüge.

9. Nach Erteilung einer Fristverlängerung langten die nachgeforderten Unterlagen am 07.10.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 08.08.2013 wurde die „ XXXX GmbH & Co KG“ (im Folgenden: GmbH & Co KG) gegründet und zur Firmenbuchnummer FN XXXX ins Firmenbuch eingetragen. Komplementärin und einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der GmbH & Co KG ist die „ XXXX “ GmbH (FN XXXX ; nachfolgend: Komplementärin), welche die GmbH & Co KG seit 11.09.2013 selbstständig vertritt. Einzige im Firmenbuch eingetragene Kommanditistin ist die „ XXXX “ GmbH (FN XXXX ; nachfolgend: Kommanditisten-GmbH) mit einer Haftsumme von EUR 1.000,00 (vgl. Firmenbuchauszüge zu FN XXXX , FN XXXX und FN XXXX jeweils vom 14.10.2021; aktenkundiger Gesellschaftsvertrag vom 08.08.2013).

1.2. Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 08.08.2013 ergibt sich auszugsweise [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

„[…]

§ 2 Unternehmensgegenstand

1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb, die Entwicklung einschließlich Neubau, die Bewirtschaftung und Verwertung von Anteilen an der Liegenschaft […] (die „Liegenschaft“).

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle damit zusammenhängenden Nebenleistungen zu erbringen, insbesondere alle Geschäfte und Maßnahmen zu setzen, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen.

§ 3 Gesellschafter und Gesellschaftskapital

1. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementärin) ist die [Komplementärin]. Die Komplementärin hat keine Einlage zu erbringen, sondern nur ihre Arbeitsleistung für die Geschäftsführung und ist nicht am Ergebnis oder Vermögen der Gesellschaft beteiligt.

2. Kommanditistin ist die [Kommanditisten-GmbH] mit einer (auf eigene Rechnung gehaltenen) Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00.

[…]

§ 4 Beitritt von weiteren Kommanditisten durch Erwerb von Kommanditanteilen und Kapitalerhöhung

1. Über die in § 3 Z 1 und 2 genannten Personen hinaus ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt, sich als Kommanditist im Rahmen einer Kapitalerhöhung an der Gesellschaft zu beteiligen, wobei die Kommanditeinlage zumindest EUR 20.000 zu betragen hat und einem Vielfachen von EUR 1.000 entsprechen muss.

2. Im Zuge der Erhöhung der Kommanditeinlage auf bis zu EUR 1.200.000, wobei diese Einlagen in Form von Bareinlagen durch Überweisung auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen sind, wird die im Firmenbuch einzutragende Haftsumme im Ausmaß von 40 % der eingezahlten Kommanditeinlagen, das sind bis zu EUR 480.000, ebenfalls erhöht.

3. Die von der Gesellschaft für neu hinzutretende Dritte vorzunehmenden Erhöhungen der Haftsumme an der Gesellschaft müssen nicht für jeden neuen Kommanditisten einzeln vorgenommen werden, sondern können zusammengefasst zu verschiedenen Zeitpunkten und auch zu unterschiedlichen Stichtagen durchgeführt werden.

4. Jeder neu hinzutretende Kommanditist stellt durch Unterfertigung des Zeichnungsscheins ein Anbot auf Erwerb eines Kommanditanteils an der Gesellschaft. Es entsteht dadurch eine unmittelbare Zahlungsaufforderung der Gesellschaft gegenüber dem neu hinzutretenden Kommanditisten, die jeweils mit Fälligkeit (entsprechend nachfolgender Bestimmungen und des jeweiligen Zeichnungsscheins) als eingefordert gilt.

5. […]

6. Der Gesellschaft steht es frei ein Anbot auf Beitritt eines neuen Kommanditisten auch ohne Angabe von Gründen nicht oder nur in Teilen anzunehmen. Im Falle des Nichterreichens einer Kapitalaufbringung in Höhe von zumindest EUR 700.000 ist die Komplementärin berechtigt, mit Wirkung für alle Gesellschafter und ohne das Erfordernis der Zustimmung der übrigen Gesellschafter die Gesellschaft gemäß § 17 zu beenden und zu liquidieren.

[…]

§ 5 Geschäftsführung, Vertretung und Weisungsrecht der Kommanditisten

1. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Gesellschaft obliegt der Komplementärin. Sie hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.

2. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehören. Für den Abschluss der unter § 11 Z 14 genannten Geschäfte, auch wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist die vorherige Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich.

3. Den Kommanditisten steht in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu. Die Ausübung des Weisungsrechts bedarf der einfachen Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung. Schriftliche Beschlussfassung gemäß § 11 ist zulässig.

4. Die Gesellschafter erteilen hiermit die ausdrückliche Zustimmung, dass sich die Vertretungsvollmacht der Komplementärin auch auf Insichgeschäfte erstreckt, sofern es sich um Geschäfte des Unternehmensgegenstandes handelt. Der Abschluss von Insichgeschäften, die einen Betrag von EUR 20.000 übersteigen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter gemäß § 11 Z 14.

[…]

§ 11 Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse

1. Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich nach Aufstellung ggf. Prüfung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr statt und kann auch im Umlaufverfahren stattfinden. Die geschäftsführende Komplementärin hat dabei über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und den Jahresabschluss vorzulegen.

2. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Adresse und/oder E-Mail Adresse und/oder Telefax-Nummer (diese Verständigungsarten sind beliebig kombinierbar) der Gesellschafter. Zwischen dem Tag der Verständigung der Gesellschafter und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen. Die Einladung hat den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung anzugeben.

3. Sollten Gesellschafter, die zusammen wirtschaftliche Eigentümer von zumindest 25 % der gesamten Kommanditeinlage sind, schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen, so hat die Komplementärin binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung eine solche Gesellschafterversammlung einzuberufen.

4. Jeder Gesellschafter hat das Recht zu verlangen, dass weitere Tagesordnungspunkte in der nächsten Gesellschafterversammlung aufgenommen werden, vorausgesetzt, dass das Begehren eine Woche vor dem Termin der Gesellschafterversammlung an die Gesellschaft gerichtet wird.

[…]

7. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen sind und die Komplementärin anwesend bzw. vertreten ist.

8. Je EUR 1 Hafteinlage gewährt eine Stimme. Ein Kommanditist kann die resultierenden Stimmrechte aus seinem Kommanditanteil nur einheitlich ausüben. Der Komplementärin steht ebenfalls eine Stimme zu.

9. Die Beschlussfassungen der Gesellschafter erfolgen entweder in Gesellschafterversammlungen oder auf schriftlichem Wege in Form von Umlaufbeschlüssen.

10. […] Ist die Anzahl der gültig abgegebenen Stimmen bei einer Beschlussfassung in schriftlicher Form geringer als 51 % der gesamten Stimmrechtsanzahl aller Gesellschafter, so hat die Komplementärin das Recht die Frist für eine schriftliche Stimmabgabe um weitere 14 Tage zu verlängern oder eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung einzuberufen.

[…]

13. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Vertrag oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

14. Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist insbesondere für folgende gewöhnliche Geschäftshandlungen erforderlich:

a) Erstmalige Festlegung sowie jedwede Änderung der allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik der Gesellschaft, einschließlich Strategien zum Ausbau, zum Betrieb und zur Verwertung der Liegenschaft;

b) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen über Investitionen (darunter sind insbesondere Sanierungs-, Um- und Ausbauarbeiten der Liegenschaft zu verstehen), deren Betrag EUR 20.000 übersteigen;

c) Abschluss, Änderung und Beendigung von Miet- und Pachtverträgen, die von einem genehmigten Vertragsmuster hinsichtlich Laufzeit, Kündigung oder Mindestmietpreis abweichen;

d) Abschluss von Kaufverträgen über Anteile an der Liegenschaft;

e) Gerichtsprozesse, Schiedsverfahren sowie Abschluss von Vergleichshandlungen, die einen Streitwert von EUR 20.000 übersteigen;

f) Aufnahme von Darlehen, Krediten oder Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;

g) Gewährung von Darlehen oder Krediten sowie die Gewährung von Sicherheiten an Dritte, an denen die Gesellschaft keine Beteiligung hält, einschließlich die Übernahme von Bürgschaften oder Garantiehaftungen für Dritte;

h) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Dienstleistungsverträgen mit Beratern, Gesellschaftern oder nahen Angehörigen gemäß § 32 IO, Ehegatten, Abkömmlingen von Gesellschaftern oder mit Gesellschaftern verbundener Unternehmen (iSd § 338 UGB), wenn die voraussichtliche Verpflichtung der Gesellschaft aus dem Vertrag während seiner Mindestlaufzeit den Betrag von EUR 20.000 übersteigt.

i) Abschluss von Insichgeschäften über einen Gesamtbetrag von mehr als EUR 20.000;

j) Die Bildung und die Auflösung von Rücklagen, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist.

[…]

16. Sämtliche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehende Handlungen (§ 116 Z 2 UGB) bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter. Die Beschlussfassung der Gesellschafter ist insbesondere für folgende außergewöhnliche Geschäftshandlungen erforderlich:

a) Zustimmung zu außerordentlichen Geschäften;

b) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;

c) Ausschluss der geschäftsführenden Komplementärin;

d) Auflösung der Gesellschaft (vgl. § 17 Z 1);

e) Erwerb und Belastung von Liegenschaften oder Teilen davon

17. Die geschäftsführende Komplementärin kann durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der sämtlichen Kommanditisten zustehenden Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der geschäftsführenden Komplementärin hat unter der aufschiebenden Bedingung zu erfolgen, dass die übrigen Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen einen anderen geschäftsführenden Gesellschafter in die Gesellschaft aufnehmen. Der Anspruch auf die Vergütung gemäß § 6 wird dem ausgeschlossenen geschäftsführenden Gesellschafter zeitanteilig bis zu seinem Ausschluss gewährt.

[…]

§ 12 Kontroll- und Informationsrechte der Kommanditisten

1. Jeder Kommanditist kann von der Komplementärin über die Bestimmung des § 166 UGB hinaus Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Die Komplementärin wird, sofern es sich um ein berechtigtes Auskunftsverlangen handelt, binnen angemessener Frist Auskunft erstatten.

2. Jedem Kommanditisten ist (auf eigene Kosten) Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren. Die Kommanditisten haben bei der Wahrnehmung von Informationsrechten auf die betrieblichen Erfordernisse des Unternehmens Rücksicht zu nehmen.

[…]“

1.3. Mit Zeichnungsschein vom 26.03.2014 stellte der BF ein verbindliches Angebot auf Beteiligung als Kommanditist an der GmbH & Co KG mit einer Kommanditeinlage von EUR 20.000,00 zuzüglich EUR 600,00 Agio, daher insgesamt EUR 20.600,00 (vgl. aktenkundiger Zeichnungsschein).

Das Anbot des BF wurde offenbar von der GmbH & Co KG angenommen. Eine Eintragung des BF als Kommanditist im Firmenbuch oder eine Korrektur der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme erfolgte bis dato jedoch nicht (vgl. Auszug aus dem Firmenbuch vom 14.10.2021).

Mangels Eintragung im Firmenbuch und entsprechendem Vorbringen konnte nicht festgestellt werden, wie hoch das Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co KG ist bzw. im gegenständlich relevanten Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 gewesen ist, wieviel weitere Kommanditisten sich an der GmbH & Co KG beteiligt haben und wie hoch der tatsächliche Kommanditanteil des BF am Gesellschaftsvermögen ist.

Ausgehend von dem – seitens der belangten Behörde bisher nicht bestrittenen – Vorbringen des BF hält dieser einen Kommanditanteil an der GmbH & Co KG in Höhe von rund 4,15 % (vgl. etwa Beschwerde vom 23.10.2020, S 2).

1.4. Der BF bezieht seit 01.10.2009 bis laufend eine Alterspension nach dem GSVG und ist gemäß § 16 Abs. 1 ASVG in der Krankenversicherung seit 01.01.1994 bis laufend selbstversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 23.08.2021 und 18.10.2021). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 bezog er laut übermittelten Daten des Finanzamtes Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 59.959,40 (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem Datentransfer des Finanzamtes mit der belangten Behörde; darüber hinaus unbestritten).

Darüber hinaus lagen beim BF im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG in Höhe von EUR 12.130,16 vor (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem Datentransfer des Finanzamtes mit der belangten Behörde; darüber hinaus unbestritten).

Die Höhe der Einkünfte des BF im Jahr 2018 sowie die Zuordnung zu den Einkunftsarten durch das Finanzamt und der Versicherungszeitraum sind seitens des BF unbestritten.

Strittig ist lediglich, ob der BF überhaupt zwischen 01.01.2018 und 31.12.2018 aufgrund seiner Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Firmenbuch und die Sozialversicherungsdaten des BF und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Der Gesellschaftsvertrag vom 08.08.2013, der Zeichnungsschein des BF vom 26.03.2021, die Einkommenssteuerdaten des BF für das Jahr 2018 sowie die Korrespondenz zwischen dem BF bzw. seine steuerlichen Vertreter und der belangten Behörde wurden nach Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.10.2021 von der belangten Behörde nachgereicht und sind somit nunmehr aktenkundig.

Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unbestritten. Strittig ist lediglich die Frage, ob der BF mit seiner Beteiligung als Kommanditist an der GmbH & Co KG gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Jahr 2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der BF bestreitet, in dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2018 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da es sich bei seiner Beteiligung an der GmbH & Co KG als Kommanditist lediglich um eine kapitalistische Beteiligung handle, die von der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen sei.

Strittig ist daher, welche konkrete Form der Kommanditbeteiligung beim BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag und ob seitens des BF nun für den strittigen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG vorliegt.

Unbestritten blieben die auf Basis der Daten des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2018 ausgewiesenen Einkünfte und die vorgenommene Zuordnung zur Einkunftsart.

3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG in der im gegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen hinsichtlich ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, deren Einkünfte (§ 25 GSVG) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 GSVG nicht übersteigen, ausgenommen. Dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben haben.

Die Kriterien der Versicherungspflicht „neuer Selbstständiger“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich (1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines „neuen Selbstständigen“ für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das „Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht“ verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die – anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach
§ 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 – eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm.
§ 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen „aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre – in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit – zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa § 4 ASVG – eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. GSVG-Novelle (1235 BlgNR 20. GP, S. 20) geht zu dem mit dieser Novelle eingeführten § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Bezug auf die Einbeziehung von Kommanditisten in die Sozialversicherung Folgendes hervor:

„Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der bisherigen Fassung unterliegt die Tätigkeit eines Kommanditisten generell nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen ‚atypischen‘ Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter.

Die Streichung von § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine ‚selbstständig erwerbstätige Person‘ ist oder ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt.

[…]

Etwas anderes ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG, deren persönliche Haftung nach
§ 161 HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden und von der Vertretung der Gesellschaft nach außen sogar zwingend ausgeschlossen. Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögenmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund. Ihre Mitspracherechte gehen im Wesentlichen nicht über die der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hinaus. Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann […]. Bringt ein Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht.“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123, zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe der „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher – und nicht bloß faktischer – Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am „operativen Geschäft“ beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist.

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen, da nach Ansicht der belangten Behörde den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co KG weit über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung der GmbH & Co KG hinausgehende Mitwirkungsrechte und Weisungsrechte eingeräumt worden seien. Insbesondere die Weisungsrechte würden sich ausdrücklich auf alle außergewöhnlichen und gewöhnlichen Geschäfte beziehen. Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung der Kommanditbeteiligung des BF an der GmbH & Co KG sei er nicht nur kapitalistisch an dieser beteiligt, sodass er daher der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliege.

Der BF wandte dagegen zusammengefasst ein, dass der BF lediglich über eine „Minderheitsbeteiligung“ im Ausmaß von rund 4,15 % verfüge, es ihm nur auf eine Gewinnbeteiligung ankomme und das Geschäftsmodell der Gesellschaft gerade darauf ausgelegt sei und der BF weder die Intention habe, sich an der Geschäftsführung zu beteiligen, noch dies jemals getan habe. Der BF könne auf die Geschäftsführung zudem gar keinen Einfluss nehmen, da es hierzu zumindest eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter bedürfe, den der BF mit seiner Minderheitsbeteiligung nicht fassen könne. Es liege daher keinerlei tatsächliche Erwerbstätigkeit vor.

3.5. Die Beschwerde ist in mehrfacher Hinsicht nicht berechtigt:

Gemäß § 116 Abs. 1 und Abs. 2 UGB in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2014 erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens einer Gesellschaft mit sich bringt (Abs. 1 leg. cit.). Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 164 UGB idF. BGBl. I Nr. 120/2005 sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.

Von Bedeutung ist die nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumte rechtliche Möglichkeit, einen Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht. Es kommt weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Kommanditist gesundheitlich in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen, oder ob er eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hat (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 HGB (jetzt UGB) zusteht (vgl. VwGH vom 11.09.2008,
Zl. 2006/08/0041).

Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN).

Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu § 105, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist – beim Vorliegen entsprechender Indizien – darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein – wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares – Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbHG), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN).

Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen. Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN).

3.6. Im konkreten Fall ist gemäß § 5 Z 2 iVm § 11 Z 14 des Gesellschaftsvertrages für die dort genannten Geschäfte, auch wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, die vorherige Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich.

Darüber hinaus steht den Kommanditisten der GmbH & Co KG gemäß § 5 Z 3 des Gesellschaftsvertrages in Bezug auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (unabhängig davon, ob es sich um gewöhnliche oder außergewöhnliche Geschäftshandlungen handelt) ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementärin zu. Die Ausübung des Weisungsrechtes bedarf der einfachen Beschlussmehrheit der Gesellschafterversammlung.

Gemäß § 11 Z 3 des Gesellschaftsvertrages können zudem Gesellschafter, die zusammen wirtschaftliche Eigentümer von zumindest 25 % der gesamten Kommanditeinlage sind, schriftlich die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen und werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gemäß § 11 Z 13 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. § 11 Z 14 des Gesellschaftsvertrages listet explizit gewöhnliche Geschäftshandlungen der Gesellschaft auf, für die jedenfalls eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich ist. Gemäß § 12 Z 1 des Gesellschaftsvertrages kommt jedem Kommanditisten gegenüber der Komplementärin ein über die Bestimmung des § 166 UGB hinausgehendes Auskunftsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu.

Damit ist es dem BF zusammengefasst rechtlich möglich, mittels entsprechender Gesellschafterbeschlüsse unmittelbar auf die (gewöhnliche) Geschäftsführung der Komplementärin (in einer über § 164 UGB hinausgehenden Weise) Einfluss zu nehmen, wobei es nach der dargestellten Rechtsprechung unerheblich ist, ob und in welcher Häufigkeit von diesen gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnissen Gebrauch gemacht wurde. An der über die Mitwirkungsrechte eines Kommanditisten nach § 164 UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme des BF auf die gewöhnliche Geschäftsführung der GmbH & Co KG ändert es nichts, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung weiterer Kommanditisten bedarf, um so eine der in § 5 Z 3 des Gesellschaftsvertrages genannte Weisung der Komplementärin im Rahmen der Geschäftsführung auch für gewöhnliche Geschäfte zu erteilen (vgl. dazu VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0345).

Vor dem Hintergrund des insbesondere in § 5 Z 3 des Gesellschaftsvertrages normierten allumfassenden Weisungsrechts sowohl hinsichtlich außergewöhnlicher als auch gewöhnlicher Geschäfte der Kommanditisten bzw. der Gesellschafterversammlung gegenüber der geschäftsführenden Komplementärin erübrigt sich im gegenständlichen Fall eine weitere Beurteilung, ob die in § 11 Z 14 des Gesellschaftsvertrages genannten gewöhnlichen Geschäfte vor dem Hintergrund des Gesellschaftsvermögens tatsächlich als gewöhnliche Geschäfte anzusehen sind (vgl. dazu erneut VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0345, mwN).

Wesentlich ist, dass der BF einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der BF faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht. Die rechtliche Einflussnahmemöglichkeit liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte (vgl. VwGH vom 28.01.2015,
Zl. 2012/08/0235, mwN).

Davon ausgehend ändert – entgegen dem Beschwerdevorbringen – an der über die Mitwirkungsrechte des Kommanditisten nach § 164 UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme der BF auf die Geschäftsführung der GmbH & Co KG nichts, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung mehrerer anderer Gesellschafter bedarf, um eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die in § 11 Z 14 des Gesellschaftsvertrages explizit genannten gewöhnlichen Geschäfte zu tätigen oder eine gemäß § 5 Z 3 des Gesellschaftsvertrages der geschäftsführenden Komplementärin eine Weisung hinsichtlich eines gewöhnlichen Geschäftes zu erteilen.

3.7. Die Einkunftsart sowie die Höhe der Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb für das gegenständliche Jahr 2018 (01.01. bis 31.12.) stehen rechtskräftig fest und blieben darüber hinaus der Höhe nach unbestritten. Der BF bezog daher im Jahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 12.130,16.

Die Versicherungsgrenze für Pflichtversicherungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Jahr 2018 betrug gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 iVm § 25 Abs. 4 GSVG und § 5 Abs. 2 ASVG EUR 5.256,60 (Entgelt für geringfügige Beschäftigungen des Jahres 2018 gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 438,05 x 12).

Die Einkünfte des BF aus Gewerbebetrieb im Jahr 2018 von EUR 12.130,16 übersteigen damit die Versicherungsgrenze für das Jahr 2018 in Höhe von EUR 5.256,60.

Der BF unterliegt zusätzlich der als Pensionist nach dem GSVG einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG und bezieht daher steuerlich Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit. Eine weitere Pflichtversicherung nach GSVG oder BSVG liegt nicht vor.

In einer Gesamtbeurteilung begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Einkünfte des BF aus der Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co KG als aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stammend bewertete und die Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung bejaht hat.

Abschließend anzumerken ist im gegenständlichen Fall, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Intention des BF, sich lediglich kapitalistisch an der GmbH & Co KG zu beteiligen bzw. der eigentliche Sinn und Zweck der gewählten Anlageform bekannt sind, was jedoch nichts an der konkreten Ausgestaltung und der damit eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten des BF als Kommanditisten ändert. Entsprechend der dargelegten und ständigen höchstgerichtlichen Judikatur war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Einflussnahme Einkommenssteuerbescheid Geschäftsführung Kommanditist Mitwirkungsrecht Pflichtversicherung Versicherungsgrenze Weisungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2239456.1.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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