TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W171 2213305-2

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch


W171 2213305-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt und erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. KIRGISISTAN, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 06.02.2019 00:00 Uhr bis 26.02.2019 14:20 Uhr gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung von 26.02.2019 14:20 Uhr bis 26.02.2019 17:00 Uhr gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 04.07.2007 unter einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008 abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Kirgisistan ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.02.2012 abgewiesen.

2. Seiner Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach und stellte er am 19.04.2012 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid einer Landesregierung vom 18.07.2014 zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer blieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und stellte am 26.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.02.2018 abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019 abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 21.05.2015 beantragte das BFA bei der Botschaft der kirgisischen Republik die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer, wobei der Beschwerdeführer unter den von ihm angegebenen Identitätsdaten von der kirgisischen Vertretungsbehörde nicht identifiziert werden konnte.

5. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, mit der für ihn zuständigen ausländischen Behörde Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2017 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, da Spruch und Begründung des Bescheides nicht übereinstimmten.

6. Am 15.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zur Feststellung seiner Identität einvernommen, wobei der Beschwerdeführer wiederum eine falsche Identität angab.

Am 22.11.2017 erschien der Beschwerdeführer freiwillig beim BFA und gab seine nunmehr im Spruch genannten Identitätsdaten bekannt, welche in weiterer Folge vom BFA der kirgisischen Vertretungsbehörde übermittelt wurden.

7. Mit Schreiben vom 27.05.2018 teilte die kirgisische Vertretungsbehörde dem BFA mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unter anderem näher bezeichnete Unterlagen, die vom Beschwerdeführer persönlich zu unterfertigen sind, erforderlich sind.

8. Am 28.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen und aufgefordert, die Formulare der Vertretungsbehörde auszufüllen. Dies verweigerte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme zwei Mal.

9. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, die beigelegten Formblätter auszufüllen und innerhalb einer Woche ab Zustellung dem BFA zurückzusenden. Für den Fall, dass er diesem Auftrag nicht nachkomme, wurde dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.07.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, verhängte das BFA mit Bescheid vom 23.08.2018 gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer die angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen.

10. Am 06.09.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom BFA einvernommen, wobei sich der Beschwerdeführer wiederum weigerte, die Formblätter auszufüllen.

11. Mit Bescheid des BFA vom 06.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer erneut gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und für den Fall der Nichtbefolgung eine Haftstrafe von 21 Tagen angedroht.

12. Am 11.09.2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Beugehaft entlassen.

13. Da der Beschwerdeführer seiner ihm aufgetragenen Mitwirkungsverpflichtung abermals nicht nachkam, wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.09.2018 die im Bescheid vom 06.09.2018 angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen gemäß § 5 VVG über den Beschwerdeführer verhängt.

Eine Zustellung dieses Bescheides durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war bis 15.10.2018 nicht möglich, da der Beschwerdeführer weder an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte noch auf eine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes reagierte.

14. Am 15.10.2018 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 4 BFA-VG den Beschwerdeführer betreffend.

15. Am 16.01.2019 wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages vom 15.10.2018 um 12:50 Uhr festgenommen. Es wurde ihm der Festnahmeauftrag übergeben und er wurde über die Gründe der Festnahme belehrt. Außerdem wurde ihm der Bescheid vom 20.09.2018 durch persönliche Übernahme um 14:20 Uhr zugestellt.

Die gegen die Festnahme vom 16.01.2019 sowie gegen den Bescheid vom 20.09.2018 gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.01.2019 als unbegründet ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Aufwandsersatz.

16. Mit Bescheid des BFA vom 23.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer zum wiederholten Mal gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, durch Ausfüllung und Rücksendung der zwei ausgefüllten Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe von 28 Tagen verhängt werde.

17. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung wieder nicht nachkam, erließ das BFA am 01.02.2019 einen „Bescheid über Zwangsstrafe“, mit welchem unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 23.01.2019 die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG verhängt wurde. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2019 um 14:20 Uhr persönlich zugestellt und sogleich in Vollzug gesetzt.

18. Am 15.02.2019 wurde ein weiterer Bescheid gemäß § 46 Abs. 2a und 2b unter Androhung einer Haftstrafe im Fall der unbegründeten Nichtbefolgung erlassen und dem Beschwerdeführer am 15.02.2019 um 11:30 Uhr zugestellt.

19. Am 20.02.2019 langte eines der auszufüllenden Formblätter beim BFA ein.

20. Nachdem am 26.02.2019 das zweite vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formblatt dem BFA übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer um 14:20 Uhr aus der Beugehaft entlassen.

Unmittelbar im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrages vom selben Tag wegen Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen.

Ebenso am 26.02.2019 wurde um 17:00 Uhr mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

21. Dem aus der Schubhaft gestellten Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens aufrechterhalten.

22. Aufgrund eines Hungerstreiks wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2019 in ein Krankenhaus zur Behandlung eingeliefert. Von dort floh der Beschwerdeführer am 17.03.2019. Daraufhin erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sowie einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG.

23. Mit Schriftsatz vom 03.04.2019 erhob der Beschwerdeführer eine beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde „gem. § 22a BFA-VG“ gegen die „titellose Anhaltung“ von 06.02.2019 bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides am 26.02.2019.

Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm der Bescheid vom 01.02.2019 nicht zugestellt worden sei. Außerdem sei die Anordnung der Beugehaft als Maßnahme im Sinn des Art. 15 Abs. 1 lit. b der RückführungsRL zu verstehen. Der Bescheid müsse daher die sachlichen und rechtlichen Gründe der Inhaftnahme enthalten. Weiters habe der Gesetzgeber keinen wirksamen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsbescheide nach dem VVG eingeräumt. Der Beschwerdeführer beantragte die Anhaltung am 06.02.2019 bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides für rechtswidrig zu erklären sowie den Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie Kommissionsgebühren und Barauslagen zuzusprechen.

24. Am 03.04.2019 teilte das BFA in der Beschwerdevorlage mit, dass der Bescheid vom 01.02.2019 nachweislich zugestellt worden sei und beantragte die Ab- bzw Zurückweisung der Beschwerde und den Beschwerdeführer zum Ersatz der darin angeführten Kosten zu verpflichten.

25. Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten die Zustellung des Bescheides vom 01.02.2019 ergebe und die Beschwerde aufgrund näher angeführter Gründe wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen wäre. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Bislang langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

2. Insbesondere wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer jeweils mit Bescheiden des BFA vom 06.09.2018 und vom 23.01.2019 aufgetragen wurde, an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, indem er die beigelegten zwei Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett ausfüllt und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an eine angeführte Adresse zurücksendet. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, damit rechnen müsse, dass eine Haftstrafe von 21 (Bescheid vom 06.09.2018) bzw. 28 Tagen (Bescheid vom 23.01.2019) verhängt werde.

Da der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht fristgerecht nachkam erließ das BFA am 20.09.2018 sowie am 01.02.2019 je einen „Bescheid über Zwangsstrafe“, mit welchem unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 06.09.2018 bzw. 23.01.2019 die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Haftstrafe von 21 Tagen über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG verhängt wurde. Die Entscheidung vom 20.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2019 um 14:20 Uhr und jene vom 01.02.2019 am 06.02.2019 um 14:20 Uhr persönlich zugestellt (AS 218-219) sowie jeweils sogleich in Vollzug gesetzt.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch Krankheit, Behinderung oder eines sonstigen begründeten Hindernisses von der Erfüllung der Mitwirkungspflicht abgehalten gewesen wäre.

3. Am 20.02.2019 langte eines der auszufüllenden Formblätter beim BFA ein. Nachdem am 26.02.2019 das zweite vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formblatt dem BFA übermittelt wurde, wurde der Beschwerdeführer um 14:20 Uhr aus der Beugehaft entlassen, weil der Beschwerdeführer die Leistung erfüllte und daher kein Haftgrund mehr vorlag (vgl. AS 252, 256, 257).

Unmittelbar anschließend, somit am 26.02.2019 um 14:20, wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Festnahmeauftrags vom selben Tag gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG wieder festgenommen (vgl. AS 257 ff., 263 ff.).

Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages vom 26.02.2019 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019, GZ XXXX , mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 09.02.2018 als unbegründet abgewiesen wurde, eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dieses Erkenntnis wurde weder mit Revision noch mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

4. Ebenfalls am 26.02.2019 wurde um 17:00 Uhr mit Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde somit von 16.01.2019 14:20 Uhr bis 26.02.2019 14:20 Uhr in Verwaltungsstrafhaft (Beugehaft), von 26.02.2019 14:20 Uhr bis 26.02.2019 17:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und ab 26.02.2019 17:00 Uhr in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt, in die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen XXXX (bzgl. Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.09.2017), XXXX (bzgl. Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.02.2018) sowie XXXX (bzgl. Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2018 und Festnahme am 16.01.2019), in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister.

Der wiedergegebene Verfahrensgang basiert im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsakts, dem Akt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sowie den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen XXXX sowie XXXX .

Die Erlassung der Mitwirkungsbescheide sowie die darauffolgende Verhängung und Vollstreckung der Beugehaft ergab sich aus den im Akt befindlichen Bescheiden des BFA, insbesondere jenen vom 06.09.2018, vom 20.09.2018, vom 23.01.2019 und vom 01.02.2019. Die Übergabe der „Bescheide über Zwangsstrafe“ ist jeweils auf der Zustellbestätigung vermerkt. Im Speziellen ergab sich die Zustellung des Bescheides vom 01.02.2019 an den Beschwerdeführer aus der auf AS 219 angeführten Übergabe.

Die Feststellung der Übermittlung der ausgefüllten Formblätter durch den Beschwerdeführer basiert auf den im Akt befindlichen Kopien derselben (vgl. AS 252, 256).

Die Entlassung aus der Beugehaft samt anschließender Festnahme am 26.02.2019 ergibt sich aus dem Festnahmeauftrag (AS 258) und konnte aufgrund des Entlassungsscheins (AS 257) sowie des Anhalteprotokolls (AS 263 ff.) festgestellt werden. Die Anordnung der Schubhaft ergab sich aus dem Mandatsbescheid vom 26.02.2019 (AS 269 ff.).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergab sich bereits aus dem Umstand, dass der BF seit Rechtskraft der zuletzt ergangenen Rückkehrentscheidung am 16.01.2019 bis zu seiner Flucht aus der Schubhaft am 17.03.2019 durchgehend – auf verschiedenen Rechtsgrundlagen – behördlich angehalten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Spruchpunkt A) I.: Anhaltung vom 06.02.2019 bis 26.02.2019, 14:20 Uhr

3.1.1. Der Vollstreckungsvorgang bei der Zwangsstrafe besteht aus der Androhung der Zwangsstrafe, deren bescheidmäßiger Verhängung ("Vollstreckungsverfügung") und der Vollstreckung als faktischer Amtshandlung (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0255).

Unter einer Vollstreckungsverfügung versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide (vgl. VwGH 27.04.2006, 2005/07/0137). Die Verhängung der Zwangsstrafe ist eine Vollstreckungsverfügung (vgl. VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022).

Zwangsakte im Zuge einer Vollstreckung bilden grundsätzlich keine Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie auf Grund einer Vollstreckungsverfügung (§ 10 VVG) von Verwaltungsorganen gesetzt wurden. Vollstreckungshandlungen können aber dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen und mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor (wirksamer) Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (vgl. VwGH 25.1.2000, 98/05/0175; VwGH 20.9.2012, 2012/06/0107 und 0113; VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0068).

Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß § 12 2. Satz VwGVG direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen aber unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188, Rn. 18 und 19, mwN; VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163).

3.1.2. Die vorliegende Beschwerde wehrt sich gegen eine „titellose Anhaltung“.

Die Bescheide vom 20.09.2018 und vom 01.02.2019 über die Verhängung der Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG stellen Vollstreckungsverfügungen im Sinn des § 10 VVG dar. Diese wurden dem Beschwerdeführer am 16.01.2019 bzw. 06.02.2019 um jeweils 14:20 Uhr wirksam zugestellt.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgte damit jeweils auf Grundlage einer Vollstreckungsverfügung: am 06.02.2019 von 00:00 Uhr bis 14:20 Uhr auf Basis des am 16.01.2019 übergebenen Bescheides vom 20.09.2018 sowie anschließend vom 06.02.2019 um 14:20 Uhr bis zum 26.02.2019 um 14:20 Uhr aufgrund des Bescheides vom 01.02.2019.

Die Vollziehung der Beugehaft war somit nicht „titellos“. Daraus folgt, dass keine Anhaltung in Form einer Maßnahme behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorlag.

Dem Bundesverwaltungsgericht kommt daher hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde, sofern sie sich gegen die Anhaltung von 06.02.2019 bis 26.02.2019 um 14:20 Uhr richtet, keine Entscheidungskompetenz zu (vgl. nochmal VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163, RZ 21).

Ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bedenken der Vollstreckungsverfügung erübrigt sich daher.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 07.10.2020 die Bestimmung des § 5 VVG zwar teilweise auf (vgl. VfGH 07.10.2020, G164/2020 ua). Diese Aufhebungen treten allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2021 in Kraft. Gegenständlich liegt kein Anlassfall dieses Erkenntnisses vor. Ferner wurde vom Beschwerdeführer keine Bescheidbeschwerde gegen den auf Grundlage des § 5 VVG erlassenen Bescheid erhoben, sondern die daraufhin erfolgte Anhaltung mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft.

Die vorliegende Beschwerde ließe sich zudem nicht in eine zulässige Bescheidbeschwerde umdeuten, da diese gemäß § 12 VwGVG bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht einzubringen gewesen wäre und nicht an die Behörde nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG weitergeleitet wurde. Die bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung reicht dafür nicht aus (vgl. VwGH 07.12.2020, Ra 2019/21/0163). Weiters wäre bei einer Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die 4-wöchige Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 4 VwGVG – bereits bei Einbringung des Schriftsatzes beim Bundesverwaltungsgericht – verstrichen und die Beschwerde damit verspätet.

3.1.3. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung im Zeitraum von 16.01.2019 bis 26.02.2019 14:20 Uhr wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) II.: Anhaltung vom 26.02.2019, 14:20 Uhr bis 17:00 Uhr

3.2.1. Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.

Gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn der Fremde seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist.

Die Anhaltung eines Fremden ist im Fall des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von 26.02.2019 14:20 Uhr bis 26.02.2019 17:00 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und ab 26.02.2019 17:00 Uhr in Schubhaft angehalten.

Der Beschwerdeführer ist kein österreichischer Staatsbürger und daher ein Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Gegen ihn wurde am 26.02.2019 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen (AS 258f).

Zum Zeitpunkt der Festnahme am 26.02.2019 bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2019, GZ XXXX , mit welchem die Beschwerde gegen den eine Rückkehrentscheidung beinhaltenden Bescheid des BFA vom 09.02.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde weder mit Revision noch mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpft.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2019 um 14:20 Uhr gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG in Vollziehung des am 26.02.2019 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zur Verhängung der Schubhaft am 26.02.2019 17:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Beschwerdeführer war bis zu diesem Zeitpunkt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG waren somit erfüllt.

3.2.3. § 40 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 4 BFA-VG besagt, dass die Anhaltung eines Fremden bei Vorliegen eines Festnahmeauftragsnach § 34 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig ist.

Der Beschwerdeführer wurde für nicht einmal drei Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Gegen ihn bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens.

Die belangte Behörde hat ferner auf eine kurze Dauer der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft hingewirkt und war diese somit auch verhältnismäßig.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anhaltung am 26.02.2019 von14:20 Uhr bis 17:00 Uhr war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt A) III. und IV.: Aufwandersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV festgesetzt.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Kostenersatz in der Beschwerde.

Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Kostenersatz in der Beschwerdevorlage vom 03.04.2019 und zwar auf Vorlageaufwand (€ 57,40) und Schriftsatzaufwand (€ 368,80).

Da die Beschwerde zurück- bzw. abgewiesen wurde, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt daher kein Kostenersatz.

Der belangten Behörde als obsiegender Partei gebührt daher spruchgemäß Aufwandersatz in der Höhe von €. 426,20.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2021 die Möglichkeit geboten zu der sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Zustellung des Bescheides vom 01.02.2019 sowie zur beabsichtigten Vorgehensweise Stellung zu nehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

entschiedene Sache Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Unzuständigkeit Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W171.2213305.2.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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