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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Oktober 1995, Zl. VwSen-400373/8/Le/La, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1995 wies die belangte Behörde unter Berufung auf die §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 des Fremdengesetzes (FrG) die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 28. Juli 1995 aus der Schubhaft entlassen wurde. Ferner ist der Begründung zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. September 1995 an die belangte Behörde seine Beschwerde gemäß den §§ 51 ff. FrG erhoben hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1996, B 3398/95-10, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluß vom 15. Mai 1996, B 3398/95-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht berechtigt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde nach § 51 FrG unter anderem nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Person im Zeitpunkt ihrer Erhebung (noch) in Schubhaft befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren nach § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020249.X00Im RIS seit
20.11.2000