TE Bvwg Beschluss 2021/11/16 W240 2244471-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W240 2244471-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2021, Zl. 1279492602/210822035, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Beschwerdeverzicht gem. § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige, reiste am 20.06.2021 illegal in das Bundesgebiet ein und versuchte sich im Zuge einer Grenzkontrolle gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit gefälschten Dokumenten auszuweisen.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie insbesondere an:

„(…)

LA: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände?

VP: Ich verstehe die Dolmetscherin.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten Ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.

LA: Sind Sie krank? Benötigen Sie Medikamente oder ärztliche Behandlung?

VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
LA: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?

VP: Nein. 

LA: Sind Sie rechtlich vertreten?

VP: Nein.

LA: Legen Sie Ihre Identitätsdokumente vor! Wo befinden sich Ihre Identitätsdokumente?

VP: Ich habe keine Identitätsdokumente bei mir. Mein Reisepass ist in Albanien.

LA: Nennen Sie Ihren Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit.

VP: Mein Name ist XXXX Albanien geboren und ich bin albanische Staatsangehörige.

Folgender maßgeblicher Sachverhalt wurde ermittelt:

Sie wurden am 20.06.2021, im Zuge der Einreise von Podgorica nach Wien, einer (grenz-)polizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei wurde festgestellt, dass Sie versuchten, sich mit total gefälschten italienischen Dokumenten zu legitimieren versuchten. Ihren echten Reisepass führten Sie nicht mit, dieser befindet sich laut Ihren eigenen Aussagen in Albanien. Sie haben ein Flugticket für den Weiterflug von Wien nach London, welche ebenfalls auf den Namen im gefälschten Reisedokument ausgestellt sind. Sie haben somit strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllt, und das BFA geht somit aufgrund davon aus, dass Sie mangels eines gültigen Reisedokuments, Visums oder Aufenthaltstitels illegal im Bundesgebiet aufhältig sind.

Was sagen Sie zu dem vorgehaltenen Sachverhalt!

VP: Ja, das ist korrekt.

LA: Wo hatten Sie die gefälschten Dokumente beschafft und zu welchem Preis?

VP: In Albanien findest du alles, außer der eigenen Mutter und dem Vater. Sonst findet man alles. Den Preis kann ich nicht nennen, mein Vater hat es bezahlt.

LA: Was war das Ziel ihrer Reise?

VP: ich wollte ins Vereinigte Königreich.

LA: War Ihnen bewusst, dass Sie eine strafbare Handlung begehen, wenn Sie sich gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit gefälschten Dokumenten ausweisen?

VP: Ja.

LA: Weshalb haben Sie dies dann getan?

VP: Weil ich sonst nicht nach England hätte reisen können.

LA: Was wollten Sie im Vereinigten Königreich?

VP: Ich wollte dort leben und arbeiten.

LA: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU?

VP: Nein.

LA: Waren sie schon öfters in Österreich oder waren sie vorher auch schon in Österreich?

VP: Nein.

LA: Seit wann sind sie in Österreich?

VP: Ich bin erst heute aus Podgorica, Montenegro, kommend am Luftweg eingereist.

LA: Warum sind sie in Österreich?

VP: Ich wollte nach London weiterreisen.

LA: Wo leben Sie im Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts?

VP: Ich lebe in Albanien.

LA: Haben Sie finanzielle Mittel, Bargeld, Debitkarten oder Kreditkarten?

VP: Ja, ich habe Bargeld mit mir, eine Debit- oder Kreditkarte habe ich nicht.

ANM: 210 € Bargeld.

LA: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie absolviert?

VP: Ich habe ein Masterstudium abgeschlossen. Ich habe eine Berufsausbildung, ich bin Fußballspielerin.

LA: Von was leben sie in Albanien?

VP: Meine Familie hat mich unterstützt.

LA: Wo leben ihre Angehörigen?

VP: Meine Angehörigen, also meine Mutter, mein Vater, und 2 Schwestern leben in Albanien.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder in der EU?

VP: In Italien Cousins.

LA: Haben sie in Österreich einen Wohnsitz?

VP: Nein.

LA: Sind sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen – egal ob legal oder illegal?

VP: Nein.

LA: Könnten sie in Albanien eine Beschäftigung annehmen, bzw. haben Sie eine Beschäftigung?

VP: Ja.

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

VP: Von der Unterstützung meiner Eltern.

Sie besitzen derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es ist vorgesehen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und Sie nach Albanien abzuschieben. Sprechen Gründe gegen eine Abschiebung? Werden Sie in Albanien verfolgt?

VP: Nein.

LA: Manuduktion hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeiten, Fristen für etwaige Beschwerden bzw. Auswirkungen eines Rechtsmittelverzichts, sowie die Auswirkungen eines Kostenbescheids. Belehrung über die Auswirkungen einen schengenweiten Einreiseverbots, sowie Information über den Ablauf einer (unbegleiteten) Abschiebung.

LA: Die Einvernahme wird nun beendet. Möchten Sie noch etwas beifügen was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Nein, ich habe verstanden.

(…)“

Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 20.06.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gem.
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)

Begründend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels eines gültigen Reisedokuments nicht fest, die Beschwerdeführerin sei gesund und sei nicht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin habe keine nennenswerten Familienmitglieder in Österreich, ihre Familienangehörigen würden in ihrem Herkunftsstaat leben, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich ebenso dort. Die Beschwerdeführerin habe keinen Asylantrag gestellt und in der Einvernahme keinerlei Bedenken gegen ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat vorgebracht. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig; sie sei mittellos, dies rechtfertige die Annahme, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte. Es bestehe die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin einer Gebietskörperschaft zur Last falle. Ebenso habe die Beschwerdeführerin bereits strafrechtliche Tatbestände erfüllt, habe sich mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen um ihre Identität zu verschleiern. Auch sei sie in Kontakt mit kriminellen Vereinigungen, von denen sie die gefälschten Dokumente bezogen habe.

Mit Übernahmebestätigung vom 20.06.2021 bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt des Bescheides sowie der jeweiligen Verfahrensanordnung. Sowohl Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides weisen jeweils eine Übersetzung in die albanische Sprache auf.

Am selben Tag (20.06.2021) gab die Beschwerdeführerin schriftlich einen Rechtsmittelverzicht ab. Diesem ist folgender Wortlaut zu entnehmen:

„Ich (Name, Geburtsdatum der Beschwerdeführerin) verzichte hiermit ausdrücklich nach am 20.06.2021 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme erfolgten Manuduktion und nunmehriger Zustellung des Bescheides (Zl.) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.06.2021, gem.
§ 63 abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF auf die Einbringung einer Beschwerde. Der Inhalt wurde mir durch den Dolmetscher übersetzt, und ich bin aus freien Stücken und ohne jeglichen Zwang bereit, auf die Einbringung eines Rechtsmittels zu verzichten.“

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 23.06.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Beschwerdeführerin stellte sodann einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr.

Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gem. § 53 Abs. 1 BFA – VG iVm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen sie gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt 92,40 € zu ersetzen habe.

Mit Vollstreckungsverfügung des BFA vom 30.06.2021 wurde zur Sicherung dieser Leistung die Einstweilige Verfügung getroffen, dass von dem im Besitz der Beschwerdeführerin befindlichen Geldmitteln ein Betrag von 60,00 € einbehalten werde.

Dem Entlassungsschein vom 30.06.2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 01.07.2021 zu entlassen sei.

Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.07.2021 an die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass gegen die Beschwerdeführerin der Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden bestehe.

Die Beschwerdeführerin brachte am 14.07.2021 eine Beschwerde gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) des Bescheides vom 20.06.2021 ein und brachte darin vor, dass von der Beschwerdeführerin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, welche die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes rechtfertige. Auf den Rechtsmittelverzicht wurde kein Bezug genommen, lediglich ausgeführt, dass die Erhebung der Beschwerde binnen offener vierwöchiger Frist erfolge.

Am 01.07.2021 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig nach Albanien aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I dargestellte Sachverhalt, insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nach Übernahme des Beschlusses einen hinsichtlich seiner Folgen schriftlich erläuterten Beschwerdeverzicht eigenhändig unterfertigt hat, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Ein Willensmangel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (VwGH 17.02.2010, Zl. 2009/17/0254; 29.04.2014, Zl. 2013/04/0072). Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (VwGH 11.07.2003, Zl. 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (VwGH 17.04.2009, Zl. 2007/03/0040). Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides (bzw. allenfalls nunmehr Erkenntnisses) und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 11.03.2016, Zl. Ro 2015/06/0014). Der einmal gültig erklärte Beschwerdeverzicht kann nicht mehr zurückgenommen werden, da er als Prozesshandlung endgültig abgegeben ist; er ist damit unwiderruflich (VwGH 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Voraussetzung für einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht ist, dass eine solche Erklärung ohne Druck, in Kenntnis der Rechtsfolgen und frei von Willensmängeln abgegeben wird (VwGH 31.05.2006, Zl. 2006/10/0075). Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d.h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich.

Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw. ausreichend ermittelt wurde, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 30.03.2010, Zl. 2006/19/0934). Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch auf den Verzicht auf eine Beschwerde bzw. die Zurückziehung einer Beschwerde anzuwenden (VwGH 27.04.2016, Zl. Ra 2015/10/0111).

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes hat sich im vorliegenden Fall Folgendes ergeben:

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nach der an sie durch persönliche Übergabe am 20.06.2021 bewirkten Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides nach entsprechender Manuduktion durch die belangte Behörde mit der von ihr persönlich unterfertigten schriftlichen Erklärung vom 20.06.2021 einen ausdrücklichen Rechtsmittelverzicht bezogen auf den vorher ausgefolgten Bescheid erklärt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift erklärte Beschwerdeverzicht nach durchgeführter Manuduktion frei von Willensmängeln, Zwang und irreführender oder unvollständiger Rechtsbelehrung sowie in Beisein eines geeigneten Dolmetschers in Kenntnis der Rechtsfolgen des Verzichts abgegeben wurde.

Der nunmehrige bevollmächtigte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte in der Beschwerde nicht dar, weswegen nicht von einem rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht auszugehen ist.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher eindeutig und zweifelsfrei von einem rechtlich wirksamen Beschwerdeverzicht der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss gemäß § 7 Abs. 2 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2244471.1.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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