TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/16 W240 2245674-1

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z8
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W240 2245674-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte IV.-VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2021, Zl. 1281362109-211022240, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) führt einen albanischen Reisepass (gültig bis 17.02.2030) und reiste zuletzt am 27.05.2021 in den Schengen-Raum (Ungarn) ein.

Am 26.07.2021 wurde der BF im Rahmen einer fremden- und sicherheitspolizeilichen Kontrolle (Aufgabenprofil „Ausgleichsmaßnahmen Schengen“) von Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei gab der BF zum Zweck seines Aufenthaltes befragt an, dass er zum Arbeiten nach Österreich gekommen sei. Er schlafe in einer illegalen Arbeiterunterkunft bei einem Kosovaren, könne jedoch weder Namen noch Adresse nennen. Zu den Möglichkeiten seines finanziellen Unterhaltes befragt, konnte der BF EUR 10,00 an Bargeld, aber weder eine Bankomat- noch eine Kreditkarte vorweisen. An eine Rückreise habe er bislang nicht gedacht, dementsprechend konnte er auch keine Buchungen/Tickets für eine geplante Rückreise vorlegen.

In der Folge wurde der BF aufgrund des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1a FPG angezeigt, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht. Dort wurde er am selben Tag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.

In Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, in Berat/Albanien geboren und vor ca. einem Monat und 20 Tagen nach Österreich eingereist zu sein, um Arbeit zu finden. Bislang habe er jedoch nur sehr wenig gearbeitet, wobei er nicht angemeldet gewesen sei. Am heutigen Tag sei er jedoch nur draußen gewesen, um einen Freund zu treffen, und nicht, um zu arbeiten. Er habe Schulden und daher bereits ca. 300 Euro nach Albanien geschickt. In Österreich habe er zunächst bei seinem Cousin gelebt, dann habe er einen Kosovaren kennengelernt, bei dem er wohnen habe können. Wenn er kein Geld hatte, sei er von seinen Verwandten finanziell unterstützt worden. Sein Vater lebe in Athen, mit diesem telefoniere er täglich. Auch in England habe er Verwandte. Seine Mutter und sein Bruder würden noch in Albanien leben. Er selbst habe nirgendwo in Europa einen Aufenthaltstitel, es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Albanien.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 26.07.2021, Zl. 1281362109-211013097, wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die Behörde zu den – gegenständlich einzig angefochtenen - Spruchpunkten IV.-VI. aus, der BF habe seine Mittel zum Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen können, verfüge über keinerlei Geldmittel und finanziere sich den Unterhalt im Schengen-Raum und Österreich durch Schwarzarbeit. Zudem habe er gegen das Meldegesetz verstoßen, indem er sich ohne behördliche Meldung im Verborgenen aufgehalten habe. Der BF habe sich in der Einvernahme zwar geständig gezeigt, jedoch weder Reue noch Verantwortungsbewusstsein bezüglich seines Fehlverhaltens signalisiert, weshalb ein „negatives Persönlichkeitsbild“ bestehe. Die negative Zukunftsprognose, die sich aus seinem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergebe, rechtfertige die Annahme, dass der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei der deutschen Sprache nicht mächtig und verfüge über keinerlei soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet, eine Interessenabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK falle daher zulasten des BF aus.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Am 30.07.2021 reiste der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Flugweg nach Tirana/Albanien aus.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV.-VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 27.07.2021 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es gehe vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtfertigen würde.

Zum bekämpften Einreiseverbot wurde moniert, dass die Behörde keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe.

Insbesondere habe es die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass der BF sich insgesamt kooperativ verhalten, umfassende Angaben während seiner Einvernahme gemacht und sich sofort bereit erklärt habe, nach Serbien (gemeint wohl: Albanien) auszureisen, was er schlussendlich auch getan habe. Dem BF falle nur ein geringfügiges Fehlverhalten zur Last und gehe von ihm keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, weshalb von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand genommen hätte werden können, jedenfalls aber sei die Dauer des verhängten Einreiseverbotes unverhältnismäßig hoch.

Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen sei, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (und infolgedessen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt) wurde, obwohl der BF freiwillig ausreisen haben wollen. Durch die erfolgte Ausreise sei der Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht obsolet geworden, da zum einen die Rechtswirkungen des Einreiseverbotes trotz fehlender Rechtskraft einträten und dieser Umstand zum anderen auch relevant für einen allfälligen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verkürzung, des Einreiseverbotes gem. § 60 Abs. 1 FPG erscheine, da ein solcher Antrag nur bei fristgerechter Ausreise zulässig sei, was wiederum die Setzung einer solchen Frist voraussetze.

Beantragt wurde die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.; in eventu die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes; in eventu die Behebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 23.08.2021, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist albanischer Staatsangehöriger, somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des
§ 2 Abs. 4 Z 10 FPG, und führt die im Spruch genannte Identität. Er ist im Besitz eines gültigen albanischen Reisepasses, seine Identität steht fest.

Der BF verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem BF ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Schengener Abkommens zukommt.

Der BF reiste am 27.05.2021 zum Zwecke der Arbeitssuche unrechtmäßig in den Schengen-Raum sowie in weiterer Folge nach Österreich ein und hielt sich seit seiner Einreise durchgehend unangemeldet im Bundesgebiet auf.

Unterkunft nahm er zunächst bei einem in Österreich wohnhaften Cousin und in weiterer Folge bei einem bekannten Kosovaren. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet brachte der BF zumindest EUR 300,00 durch die Verrichtung unangemeldeter Tätigkeiten („Schwarzarbeit“) ins Verdienen.

Der BF verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet (abgesehen von EUR 10,00) über keinerlei Barmittel, keine Bankomat- oder Kreditkarte und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, arbeitsfähig und gesund; seine Muttersprache ist Albanisch. Er ist ledig und kinderlos und verfügt (abgesehen von einem Cousin, zu dem kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht) über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Mutter und sein Bruder leben in Albanien; sein Vater ist in Athen/Griechenland aufhältig und besucht die Familie (ihn, seine Mutter und seinen Bruder) regelmäßig in Albanien. Darüber hinaus hat der BF keine Familienangehörigen im Schengen-Raum oder der Europäischen Union.

Es bestehen keine maßgeblichen Bindungen sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Natur in Österreich. Der BF erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse, eine Integration im Bundesgebiet wurde vom BF nicht behauptet.

Die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet war im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich, ein neuerlicher Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen.

Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides sind infolge des insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, den gegenständlichen Gerichtsakt, in das Zentrale Melderegister (ZMR), das österreichische Strafregister sowie in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren sowie auf der aktenkundigen Kopie des albanischen Reisepasses des BF. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Österreich, bzw. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Schengener Abkommens verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das IZR sowie aus den Angaben des BF im Verfahren.

Der Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum lässt sich dem Einreisestempel in der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des BF entnehmen.

Der Zweck der Einreise ergibt sich aus den vom BF getätigten Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA; dass er sich durchgehend unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist aus dem ZMR ersichtlich. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesbezüglich unwidersprochen (und mittlerweile rechtskräftig) festgestellt und leitet sich aus dem (unerlaubten) Zweck der Einreise in den Schengen-Raum ab.

Die Feststellungen zur Unterkunftnahme des BF im Bundesgebiet beruhen auf dessen glaubwürdigen Angaben vor dem BFA, ebenso jene zu den unangemeldet verrichteten Tätigkeiten in Österreich und dem daraus resultierenden Verdienst.

Dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet lediglich über Barmittel in Höhe von EUR 10,00 und weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte verfügte, lässt sich dem Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Wien (AS 1 ff) entnehmen; die Unmöglichkeit der legalen Erlangung finanzieller Mittel ist die rechtliche Konsequenz des Mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels bzw. einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung.

Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist aus dem österreichischen Strafregister ersichtlich, seine Arbeitsfähigkeit und Gesundheit waren entsprechend seiner eigenen Angaben und mangels entgegenstehender Hinweise festzustellen.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF, seiner Muttersprache und seinen familiären Anknüpfungspunkten im In- und Ausland resultieren ebenfalls aus seinen glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Maßgebliche Bindungen sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Natur in Österreich wurden vom BF ebensowenig behauptet wie das Vorhandensein von Deutschkenntnissen oder einer Integration im Bundesgebiet.

Aufgrund der Mittellosigkeit des BF in Zusammenschau mit seinen mangelnden legalen Erwerbsmöglichkeiten im Bundesgebiet und der damit in Zusammenhang stehenden Wiederholungsgefahr einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit sowie der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremden- und Meldewesen unterzuordnen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde und seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich war.

Die Feststellung, wonach die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwuchsen, leitet sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 17.08.2021 ab, wonach ausschließlich die Spruchpunkte IV. bis VI. in Beschwerde gezogen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Da sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides richtet und die übrigen Spruchteile in Rechtskraft erwuchsen, haben sich die folgenden Ausführungen auf die Fragen der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt IV.) und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) sowie des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VI.) zu beschränken (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert (vgl. dazu auch VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

So ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen (u.a.) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer […] Übertretung des Meldegesetzes […] rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1), den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene, Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG K 1, 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. z.B. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116 mwN).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, sich den Unterhalt im Schengen-Raum bzw. in Österreich durch Schwarzarbeit finanziert und zudem gegen das Meldegesetz verstoßen hat, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).

Wie bereits dargelegt, ging der BF im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und konnte im Verfahren auch sonst keine Nachweise über entsprechende Mittel zu seinem Unterhalt vorlegen.

Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr abzuleiten, dass er seinen Unterhalt im Weg strafbarer Handlungen zu finanzieren versucht und/oder die Republik Österreich finanziell belastet (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029). Die Mittellosigkeit des Fremden ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt eine ausreichende Grundlage für die gerechtfertigte Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH 14.04.1994, 94/18/0133). Dafür, dass die umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist nicht erforderlich, dass der Fremde tatsächlich bereits strafbare Handlungen begangen hat; bereits die Gefahr der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand rechtfertigt die besagte Annahme (siehe VwGH 13.10.2000, 2000/18/0147; 17.12.2001, 99/18/0182; 13.09.2006, 2006/18/0215). Im Falle der Mittellosigkeit eines Fremden bedarf es nicht der Feststellung weiterer Umstände, um eine negative Prognose für den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu begründen (vgl. VwGH 13.12.2002, 2000/21/0029).

Es kann daher der Ansicht der Behörde, es bestehe angesichts seiner Mittellosigkeit eine vom BF ausgehende Gefährdung, nicht entgegengetreten werden.

Das Gericht sieht es zudem als erwiesen an, dass der BF während seines Aufenthaltes mehrfach unangemeldet, und ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, Arbeitsleistungen gegen Entgelt erbracht hat, wodurch sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt im konkreten Fall bereits verwirklicht hat.

Darüber hinaus hat der BF durch die unangemeldete Unterkunftnahme auch gegen das Meldegesetz (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldeG) verstoßen.

Auch wenn der BF weder konkret bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, noch festgestellt werden konnte, dass der BF wegen der Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft wurde – womit die Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 und Z 7 FPG nicht voll verwirklicht sind – ist das vom BF an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des
§ 53 Abs. 2 FPG nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, doch als gravierendes Fehlverhalten zu werten.

Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.

Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

-        die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1),

-        das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2),

-        die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3),

-        der Grad der Integration (Z 4),

-        die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5),

-        die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6),

-        Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7),

-        die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und

-        die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Der BF hat zu Österreich weder familiäre noch persönliche Bindungen, familiäre und private Bezugspunkte zum Bundesgebiet waren daher nicht zu berücksichtigen. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat, im Gegenteil, während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrfach illegale Beschäftigungen ausgeübt. Der BF verfügt weder in Österreich noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Schengener Abkommens über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden. Der BF hat jedoch ein privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum, zumal sein Vater in Griechenland lebt, wobei sich sein Lebensmittelpunkt aber nach wie vor in Albanien befindet.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welcher – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde.

In einer Gesamtschau war der vom BF ausgehenden Gefährdung (Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitssuche ohne Aufenthaltstitel bzw. entsprechende Bewilligung, Mittellosigkeit, Ausübung illegaler Beschäftigungen zur Bestreitung des Unterhalts, Verstoß gegen das Meldegesetz) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund seines bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Zur Dauer des Einreiseverbots:

Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF, insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich der BF nur für eine vergleichsweise kurze Dauer im Bundesgebiet aufgehalten hat, er letztlich voll geständig war, strafrechtlich unbescholten ist, familiäre Anknüpfungspunkte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. im Schengen-Raum hat und er bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, als nicht angemessen.

Es konnte daher mit einer Befristung von einem Jahr das Auslangen gefunden werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG –VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das BFA im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die Mittellosigkeit sowie die Gefahr der (weiteren) illegalen Beschäftigung des BF und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Auch in der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.

Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt.

Zur Nichtfestsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Abs. 4 leg.cit. normiert hingegen, dass das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Folglich hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W240.2245674.1.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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