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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 27. Februar 1996, Zl. MA 65-12/289/95, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO die Zahlung der Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 4. Oktober 1994 um 15.10 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des an einem näher umschriebenen Ort verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem unter dem Blickwinkel einer behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0145. Er ist damit im Recht:
Die belangte Behörde hat die Entfernung des in Rede stehenden Fahrzeuges auf § 89a Abs. 2a lit. b StVO gestützt, wonach eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben ist, wenn (unter anderem) der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren gehindert ist. Durch die Abstellung des Fahrzeuges (dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist) in einer bloßen Entfernung von 1,5 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder habe der Linienautobus nicht ausscheren können, um in weiterer Folge nach links einzubiegen. Es sei daher die Entfernung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges veranlaßt worden, da der Bus ansonsten nicht oder nur erschwert seine Fahrt hätte fortsetzen können. Wohl sei diese Hinderung auch durch ein zweites Fahrzeug verursacht worden und hätte auch die Entfernung bzw. Ortsveränderung eines der beiden Fahrzeuge alleine genügt, um die Hinderung zu beseitigen, doch habe trotz der (bereits erfolgten) Beseitigung des anderen Fahrzeuges die begründete Besorgnis bestanden, daß sich die gegenständliche konkrete Situation in Kürze wiederholen könnte, sodaß auch die Entfernung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers "immer noch notwendig" gewesen sei. Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0145, die Rechtsansicht vertreten, daß in dem Fall, wo eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO durch mehrere abgestellte Fahrzeuge verursacht wird, die Behörde berechtigt ist, eines dieser Fahrzeuge - gleichgültig welches - entfernen zu lassen, wenn an Ort und Stelle anhand der gegebenen Situation nicht offenkundig ist, daß nur das Verhalten eines der Fahrzeuglenker infolge objektiven Verstoßes gegen straßenpolizeiliche Vorschriften in ursächlichem Zusammenhang mit der Verkehrsbeeinträchtigung stehe. Da die Rechtmäßigkeit einer Entfernung nach § 89a Abs. 2 StVO bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung zu beurteilen sei, komme es aber im gegebenen Zusammenhang darauf an, welches Fahrzeug zuerst entfernt worden sei; nach der unbestrittenen Behauptung des damaligen Beschwerdeführers wäre die den Anlaß für die Abschleppaktion bildende Verkehrsbehinderung mit der Entfernung eines der beiden behindernd abgestellten Pkws beseitigt gewesen. Sollte der (damals) hinter dem am Wegfahren gehinderten Kraftfahrzeug abgestellte (andere) Pkw zuerst entfernt worden sein, so wäre die folgende Entfernung des für den damaligen Beschwerdeführer zugelassenen Pkws - ungeachtet der Gesetzwidrigkeit seiner Abstellung - jedenfalls gesetzwidrig.
Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, daß die Entfernung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges nach der die Verkehrsbeeinträchtigung beseitigenden Ortsveränderung des anderen Fahrzeuges rechtswidrig war.
Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides und in der Gegenschrift darauf verweist, es sei "zu besorgen" gewesen, daß durch das neuerliche vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeuges an jenem Ort, wo das andere Fahrzeug entfernt wurde, im Zusammenwirken mit dem rechtswidrig abgestellten Pkw des Beschwerdeführers eine Verkehrsbeeinträchtigung derselben Art "wieder werde eintreten können", so ist ihr zu entgegnen, daß diese "Besorgnis" für sich allein nicht die Beseitigung auch des Fahrzeuges des Beschwerdeführers rechtfertigte. Vielmehr wäre es der Behörde freigestanden, bei einer neuerlichen Entstehung einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung (allein) das Fahrzeug des Beschwerdeführers (oder nur das andere Fahrzeug) vom Abstellort zu entfernen, wenn die im obzitierten hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0145, angeführten Voraussetzungen vorlagen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers betreffend Ersatz von Bundesstempeln für die Äußerung vom 12. September 1996 war abzuweisen, da diese Eingabe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht (mehr) erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020196.X00Im RIS seit
12.06.2001