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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des L in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 26. September 1995, Zl. UVS-8/192/2-1995, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. September 1995 wurde der an diese gerichteten Beschwerde gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 Fremdengesetz keine Folge gegeben und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 24. April 1995 bis 11. Mai 1995 festgestellt; hinsichtlich des Zeitraumes vom 12. Mai 1995 bis 14. Mai 1995 wurde die Beschwerde "mangels Anhaltung" als unzulässig zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 27. Februar 1996, Zl. B 3491/95, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht berechtigt:
Nach dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde und des angefochtenen Bescheides befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. April 1995 bis 11. Mai 1995 in Schubhaft. Die auf § 51 Abs. 1 Fremdengesetz gestützte Beschwerde an die belangte Behörde wurde jedoch erst am 7. Juni 1995 (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides Eingangsdatum 14. Juni 1995) eingebracht.
§ 51 Abs. 1 Fremdengesetz räumt im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, somit allen bereits festgenommenen oder angehaltenen Personen das Beschwerderecht ein. Dem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht nicht zu. Aus dieser Bestimmung ergibt sich darüber hinaus, daß dieses Beschwerderecht dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Freigelassenen ebenfalls nicht mehr zusteht; dieses Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat steht sohin nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung ausführlich das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zum Teil einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0295).
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020248.X00Im RIS seit
20.11.2000