TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/18 W161 2247649-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2021
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Entscheidungsdatum

18.11.2021

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W161 2247649-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021, Zl. 1284315004-211306582 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) wurde am 08.09.2021 von der deutschen Bundespolizei die Einreise verweigert und er in der Folge von Organen der österreichischen Polizei festgenommen.

Mit Bescheid vom 08.09.2021 wurde die Schubhaft über ihn verhängt.

Am 10.09.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Rumänien vom 12.08.2021.

3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 10.09.2021 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er habe den Irak am 15.07.2021 mittels Flugzeug verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien (Aufenthalt 4-5 Tage), Österreich, Deutschland am 08.09.2021 wieder nach Österreich gelangt. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, er sei nur gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei in Rumänien zuerst in Timisoara und anschließend in Jorgi gewesen, insgesamt wären es 10 Tage gewesen. Er wolle nicht nach Rumänien, dort gebe es keine Menschenrechte. Er sei dort nicht gut behandelt worden und wäre ihnen gesagt worden, sie sollen aus dem Land verschwinden. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei im Irak seit vier Jahren mit einem jungen Mädchen zusammen. Er habe ihre Familie mehrmals um die Erlaubnis für eine Heirat gebeten, dies sei von der Familie abgelehnt worden. Er sei mit dem Mädchen von ihrer Familie in deren Privatgarten erwischt worden, von dort weggelaufen und werde jetzt von Vater und Onkel des Mädchens gesucht. Diese hätten eine große Macht in der Partei in XXXX . Er möchte in einem sicheren Land leben und nicht zurückgeschickt werden.

4. Am 08.09.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Mit Schreiben vom 22.09.2021teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu. Der Antragsteller habe in Rumänien am 12.08.2020 um Asyl angesucht, der Antrag werde noch geprüft. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Rumänien als XXXX , StA Irak aufgetreten ist.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2021 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe im Rahmen der Erstbefragung richtige Angaben getätigt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich oder im sonstigen Europa keine Verwandten. Abgesehen davon, dass man ihn in Rumänien dazu gezwungen habe, habe er nirgendwo einen Asylantrag gestellt. Damit meine er, dort werde man als Sklave behandelt, er sei von der Polizei geschlagen worden, man sehe auch Spuren auf der linken Wange. Der Zahn sei bis heute schlecht. Man habe ihn abschieben wollen, wenn er keinen Antrag stelle, das habe er nicht gewollt. Er sei schlecht behandelt worden. Abgesehen davon bekomme man in den Anhaltezentren kein Essen, er habe Brot von einem Afghanen bekommen. Wenn man aus dem Lager entlassen werde, werde einem gesagt, man solle das Land verlassen. Befragt nach der Situation, als er von der Polizei geschlagen worden wäre, gab der Beschwerdeführer an:
„Nachdem wir sechs Tage in Quarantäne waren, wurden wir in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht. Wir hatten kein Geld und nichts zu essen. Wir haben gesagt, dass wir hungrig wären, einer der Polizisten stand auf und hat mir einen Kopfschlag in linke Auge verpasst. Abgesehen davon, ist die Unterkunft nicht bewohnbar, überall sieht man Kakerlaken oder deren Eier. Man wird wie ein Tier behandelt. Die Räume waren so dreckig, dass wir dort nicht schlafen wollten, wir sind einfach rausgegangen und haben draußen geschlafen.“

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei zwölf bis dreizehn Tage in Rumänien gewesen, nicht länger. Das wären die schlimmsten zwölf Tage seines Lebens gewesen. Er habe sich nicht getraut, sich über den Polizei-Übergriff zu beschweren, dann hätte man ihn inhaftiert. Als sie von den Polizisten begleitet worden wären, hätte man sie nicht im Auto schlafen lassen. Sie wären sehr müde gewesen und hätten nicht schlafen dürfen. Sie wären völlig fertig gewesen. Es habe keinen Dolmetscher gegeben. Die Polizisten hätten geschrien „Interview, Interview“. Er habe aber nicht gewusst, was das heiße. Er habe Angst, dort misshandelt zu werden. Er sei auf die Almosen anderer Flüchtlinge angewiesen gewesen und habe nichts bekommen. Man müsse alles selber kaufen. Über Vorhalt des in Rumänien angegebenen Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, er habe immer gesagt, dass er am XXXX geboren wäre, wie könne man sein Geburtsdatum vergessen. Er habe in Rumänien kein Interview gehabt, warum solle er als Asylwerber dorthin zurückkehren. Er habe sich dort nicht sicher gefühlt, er wisse nicht, wie er dort weiterleben solle. Wenn er gefragt werde, was er damit meine, sich nicht sicher gefühlt zu haben, meine er, man habe zu ihm gesagt: „Go to Germany“ und dass er nicht in Rumänien bleiben solle. Er wisse, dass Rumänien kein sicheres Land sei und deshalb möchte er auch keine weitere Stellungnahme dazu abgeben. Er möchte in Österreich einen Asylantrag stellen, hier leben und hier bleiben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.10.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

Zur Lage in Rumänien wurden folgende Feststellungen getroffen:

Länderinformationsblatt Rumänien (generiert am 30.09.2021)

Covid-19-Pandemie

Letzte Änderung: 18.08.2021

Als Reaktion auf die Covid-19-Pandemie verhängte der Präsident am 16. März 2020 den Ausnahmezustand (EASO 2.6.2020). Die Grenzschutzagentur wurde verstärkt und die Maßnahmen zur Verhinderung „illegaler“ Migration verschärft. Darüber hinaus erließ die Regierung entsprechende Verordnungen, in denen die Notstandsmaßnahmen festgelegt wurden. Unter anderem wurde die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen verfügt. Der aufgrund der Pandemie verhängte Ausnahmezustand wurde wiederholt verlängert (ECRE 28.5.2020). Währenddessen wurden die Registrierung mit Ausnahme der Aktivitäten im Zusammenhang mit Anträgen auf internationalen Schutz und auf Zugang zu einem neuen Asylverfahren ebenso wie das Dublin-Verfahren und die Verfahren zur Familienzusammenführung weitgehend ausgesetzt (ECRE 7.12.2020; vgl. ECRE 28.5.2020). Laut Jesuit Refugee Service (JRS) wurden Rückführungsverfahren ausgesetzt oder gestrichen (ECRE 28.5.2020).

Nach der zweiten Covid-Welle wurde versucht, den Asylbetrieb durch die Implementierung umfassender Präventivmaßnahmen (Tragen von Masken; hygienische Maßnahmen; Abstandsregeln etc.) weitgehend aufrechtzuerhalten (EASO 7.12.2020). Anhörungen wurden inzwischen – ebenso wie Überstellungen - unter Berücksichtigung entsprechender gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen in beschränkter Form wieder aufgenommen (AIDA 30.4.2021).

Nach derzeitigem Stand gilt bis zum 9. September 2021 weiterhin der Ausnahmezustand, wobei eine weitere Verlängerung nicht ausgeschlossen ist. Die Regierung hat - abhängig von der jeweiligen Höhe der Inzidenz - in den betroffenen Ortschaften stufenweise Maßnahmen beschlossen. Es gibt derzeit keine inländischen Reisebeschränkungen (AA 16.8.2021).

Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO „Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat“ eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/ opsdashboard/ index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (16.8.2021): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/ rumaeniensicherheit/ 210822, Zugriff 16.8.2021

•        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 13.8.2021

•        EASO European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/publica tions/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum %20and%20reception% 20systems-December-2020_new .pdf, Zugriff 13.8.2021

•        EASO European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 Emergency Measures in Asylum and Reception Systems, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ covid19-emergency-mea sures-asylum-reception-systems.pdf , Zugriff 12.8.2021

•        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Information Sheet 7 Decembre2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 16.8.2021

•        ECRE - European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): Information Sheet 28 May 2020: COVID-19 Measures related to Asylum and Migration Across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 17.11.2020

•        IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/ en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 18.08.2021

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 30.3.2021; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 30.4.2021). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:

Quelle: (AIDA 30.4.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 gab es insgesamt 6.158 Asylanträge, wovon 91,5% auf Männer, 8,4% auf Frauen, 25,4% auf Kinder und 15,9% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Irak (AIDA 30.4.2021). Während die meisten EU-Staaten 2020 weniger Asylanträge zu verzeichnen hatten als im Jahr zuvor, widersetzten sich die Länder entlang der Balkanroute diesem Trend, wobei der Anstieg in Rumänien (+3.565, +138%) sowohl absolut als auch relativ gesehen der größte unter den EU-Ländern war (EASO 2021).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf , Zugriff 9.8.2021

•        EASO - European Asylum Support Office (2021): EASO Asylum Report 2021, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/EASO-Asylum-Report-2021.pdf, Zugriff 13.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/cont ent/asylum-procedures-0, Zugriff 6.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/conten t/dublin-procedure, Zugriff 6.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/cont ent/general-description, Zugriff 6.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http: //igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 6.8.2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 11.8.2021

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 18.08.2021

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab (AIDA 30.4.2021; vgl. IGI 2021).

Hierbei gilt Folgendes:

•        Wurde in Rumänien zuvor einAsylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt (AIDA 30.4.2021).

•        Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, kann er, sofern er dasHoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortsetzen, sondern muss einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

•        Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt der Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden.Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

•        Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt wurden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 30.4.2021).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz, wonach auf Haft verzichtet wird, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 30.9.2020).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report – Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf , Zugriff 10.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (2021): Dublin procedure, http://igi.mai.gov. ro/en/content/ dublin-procedure , Zugriff 10.8.2021

•        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 18.08.2021

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 30.4.2021).

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.df, Zugriff 13.8.2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2019 Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 13.8.2021

Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2 EUR, Anm.)/Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20 EUR, Anm.) im Winter und 67 Lei (13 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,2 EUR)/Person/Tag gewährt.

Der monatliche Zuschuss beträgt somit insgesamt knapp über 100 EUR (IGI o.D.g; vgl. VB 30.9.2020, AIDA 30.4.2021).

Somit sind Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung Staatsangehörigen gegenüber in etwa gleich gestellt (AIDA 30.4.2021).

Auch haben Asylwerber - nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags - unter denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt (IGI o.D.g). Allerdings bestehen in der Praxis oftmals Probleme, legale Arbeit zu finden; dies ergibt sich nicht zuletzt auch aufgrund der Zurückhaltung zahlreicher Arbeitgeber, Flüchtlinge anzustellen (USDOS 30.3.2021).

Kinder von Asylwerbern erhalten vom Staat unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige entsprechende Beihilfen für Minderjährige (IGI o.D.g).

Auch verschiedene NGOs bieten Unterstützungsleistungen an. Das von AidRom durchgeführte Projekt „A.C.A.S.A. - Complex Social Assistance for Asylum Seekers“ zielt darauf ab, Asylwerber über gesetzliche Rechte und Pflichten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem, das Sozialversicherungssystem usw. zu informieren sowie entsprechende soziale und rechtliche Beratung anzubieten und damit den Zugang zu den verfügbaren öffentlichen Diensten zu erleichtern und soziale Integration durch soziokulturelle, Bildungs- und Freizeitaktivitäten und die Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen zu unterstützen. Auch materielle Hilfe wird gewährt (AIDRom o.D.b).

Das „Jesuit Refugee Service“ (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten. Die meisten Aktivitäten richten sich direkt an die Begünstigten, d. h. an mindestens 3 000 Personen pro Jahr, und umfassen Rechtsbeistand und -vertretung, soziale Beratung, materielle Unterstützung und Unterbringung, medizinische Versorgung sowie kulturelle und Bildungsaktivitäten (JRS o.D.).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 16.8.2021

•        AIDRom (o.D.b): A.C.A.S.A. - Complex social assistance for asylum applicants, http://aidrom.ro/english/index.php/portfolio/a-c-a-s-a-complex-social-assistance-for-asylum-applicants/, Zugriff 16.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov. ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 16.8.2021

•        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/ en/country/romania/, Zugriff 16.8.2021

•        USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048467.html, Zugriff 16.8.2021

•        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Unterbringung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens und nach dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Die meisten Asylbewerber sind in staatlichen Zentren untergebracht. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 30.4.2021).

Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit insgesamt 1.100 Unterbringungsplätzen (AIDA 30.4.2021). Zusätzlich betreibt AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms in Timi?oara und in Bukarest zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (insbesondere Alleinerziehende mit Kindern) mit insgesamt 33 Plätzen. (AIDA 30.4.2021; vgl. AIDRom o.D.c).

Asylwerber können auch die Unterbringung in einer Privatunterkunft auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müssen sie dem Generalinspektorat für Immigration (IGI-DAI) einen entsprechenden Mietvertrag vorlegen (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren erfüllen grundsätzlich die Standards von EU und UNHCR und sind auch für die Nahrungszubereitung entsprechend mit geeigneten Küchen ausgestattet (VB 30.09.2020; vgl. AIDA 30.4.2021).

Wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen, wird versucht, Familien während des Asylverfahrens möglichst gemeinsam und von anderen Asylwerbern getrennt unterzubringen. Andernfalls werden alleinstehende Frauen mit alleinerziehenden Müttern mit Kindern und alleinstehende Männer zusammen mit alleinerziehenden Männern untergebracht (AIDA 30.4.2021).

Asylwerber, die in den genannten Aufnahmezentren untergebracht sind, haben Zugang zu sozialer Unterstützung, kulturellen Aktivitäten und kultureller Orientierung. Sozial- und Gemeindearbeiter in den Zentren organisieren verschiedene Aktivitäten für Erwachsene und Minderjährige (AIDA 30.4.2021).

Der Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen Aufnahmezentren vertreten (AIDA 30.4.2021). Darüber hinaus betreibt die Organisation zwei Integrationszentren in Galati und Constanta. Auch führt JRS regelmäßige Besuche an den Grenzen und auf den internationalen Flughäfen durch und bietet Geduldeten Unterbringung und soziale Dienste an (JRS o.D.).

Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns widerspiegeln. In Giurgiu, R?d?u?i und Timi?oara wird über Ungeziefer, den schlechten Zustand der Matratzen und zum Teil auch über längst überfällige Sanierungsarbeiten insbesondere von Küchen und Sanitäranlagen berichtet, wenngleich in den vergangenen Jahren einige Reparaturen und Verbesserungen vorgenommen wurden. Vor allem in Timi?oara sind die hygienischen Zustände schlecht (AIDA 30.4.2021).

Die Aufnahmezentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden.

Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Zentrum in ein anderes verlegt werden, wobei gegen eine solche Verlegung keine Beschwerde zulässig ist. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten die Unterkunft in einem der Aufnahmezentren, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 30.4.2021).

Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 30.4.2021; vgl. VB 30.9.2020).

In Arad und Otopeni gibt es zwei Schubhaftzentren mit insgesamt 274 Plätzen (AIDA 30.4.2021).

Die Insassen dieser beiden Zentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 30.09.2020). Das Jesuit Refugee Service (JRS) ist in den beiden Zentren aktiv (JRS o.D.).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf, Zugriff 13.8.2021

•        AIDRom - Ecumenical Asociation of churches from Romania (o.D.c): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 16.8.2021

•        JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/ country/romania/, Zugriff 16.8.2021

•        VB des BM.I in Rumänien (30.9.2020): Auskunft IGI, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 18.08.2021

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 30.4.2021).

Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner (AIDA 30.4.2021).

In Giurgiu gibt es nach Angaben des Leiters einen Arzt, eine Krankenschwester und einen Psychologen. In R?d?u?i besteht eine Betreuung durch einen Arzt und zwei im Jahr 2020 eingestellte medizinische Assistenten. Weiters wurde ein Arzt als Dienstleister unter Vertrag genommen, und ein Arzt der Stiftung IKAR wurde eingestellt. Die Asylwerber werden einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Der Dolmetscher wird in dieser Phase nicht immer hinzugezogen (AIDA 30.4.2021).

Im Aufnahmezentrum Timi?oara ist ein Arzt auf Teilzeitbasis (11 bis 15 Uhr) anwesend; zwei Krankenschwestern, die in acht-Stunden-Schichten arbeiten, werden von IGI-DAI gestellt (AIDA 30.4.2021).

Das Aufnahmezentrum Bukarest verfügte 2020 über zwei medizinische Assistenten und einen Arzt sowie einen Psychologen. Im Falle medizinischer Probleme werden die Asylwerber an die Krankenhäuser des Innenministeriums überwiesen. Die Untersuchung erfolgt ohne Hilfe eines Dolmetschers (AIDA 30.4.2021).

Gala?i: Es gibt einen Arzt, eine Krankenschwester und eine Psychologin in Vollzeit. Der Arzt und die Krankenschwester führen die medizinischen Untersuchungen durch, wiederum meistens ohne Dolmetscher.

?omcuta Mare: Die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt des IGI-DAI durchgeführt. Wenn der Dolmetscher von IGI-DAI zu diesem Zeitpunkt nicht im Zentrum ist, wird jemand aus der Gemeinde für Übersetzungen herangezogen (AIDA 30.4.2021).

Die ICAR Foundation bietet in Partnerschaft mit AIDRom zusätzlich medizinische Dienstleistungen für Asylsuchende an, die über das nationale Programm AMIF finanziert werden. So führt ICAR beispielsweise bis 25. September 2021 das Projekt „Krankenversicherung für Asylwerber in Rumänien (ASIG - RO)“ durch, in dessen Rahmen Asylsuchende medizinisch versorgt und spezialisierte psychologische Hilfe und Beratung erhalten (AIDA 30.4.2021).

ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 30.4.2021). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).

Flüchtlinge und Asylsuchende werden von der rumänischen Regierung in die nationale Impfkampagne einbezogen. In der Folge hat die Generalinspektion für Einwanderung in Zusammenarbeit mit dem UNHCR und der NGO „Rumänischer Nationaler Flüchtlingsrat“ eine Reihe von Informationsmaterialien über den Impfprozess gegen COVID-19 entwickelt (IGI 13.5.2021; vgl. AIDA 30.4.2021).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (30.4.2021): Country Report - Romania 2020 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020 update.pdf , Zugriff 13.8.2021

•        ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/ medical/, Zugriff 15.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 13.8.2021

•        IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.8.2021

•        IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/ blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 13.8.2021

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden wären, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Begründend wurde festgehalten, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten und sei nicht immungeschwächt. Die rumänischen Behörden hätten dem Aufnahmeersuchen Österreichs mit Schreiben vom 22.09.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-Verordnung zugestimmt. Der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Dieser habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Rumänien nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde.

Soweit der Antragsteller vorgebracht habe, in Rumänien von einem Polizisten geschlagen worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass aus einzelnen Vorfällen nicht generell geschlossen werden könne, dass die rumänischen Behörden systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchführen, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Die Behörde verkenne nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten rumänischer Staatsorgane gegen AsylwerberInnen vorkommen können. Es sei aber klar festzustellen, dass es sich bei Rumänien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handle, um sich gegen behördliches Fehlverhalten zur Wehr setzen zu können.

Soweit der Antragsteller ausgeführt habe, dass die Versorgung nicht ausreichend und die Unterkunft nicht bewohnbar gewesen wäre, sei klar festzuhalten, dass sich aus den Länderinformationen zweifelsfrei ergebe, dass Asylwerber in Rumänien versorgt werden.

Soweit in der Stellungnahme vom 11.10.2021 ausgeführt werde, dass die Versorgung von Asylwerbern nicht ausreichend wäre und diesbezüglich auch Berichte beigefügt worden wären, sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine Anfragebeantwortung vom 16.03.2020 handle und diese vor allem Quellen aus den Jahren 2018 und 2019 zitiere. Die Länderinformationen der Staatendokumentation stützen sich jedoch großteils auf jüngere Quellen und seien daher auch nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auch sei darauf hinzuweisen, dass sich AsylwerberInnen im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedsstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es sei auch auf den Hauptzweck der Dublin-Verordnung zu verweisen, wonach eine im allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen sei.

Wenn in der Stellungnahme angeführt werde, dass es zu illegalen Push-backs an der rumänisch-serbischen Grenze komme, sei festzuhalten, dass die Relevanz für den Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden könne. Dieser werde im Rahmen einer Dublin-Rückkehrüberstellung geordnet an die rumänischen Behörden übergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass er diesbezüglich keinen Übergriffen ausgesetzt sein werde.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, obwohl der Beschwerdeführer während der Einvernahme vorgebracht habe, Verstöße gegen Art. 3 EMRK erlebt zu haben, seien keine Anstalten gemacht worden, Näheres über diese Bedrohung herauszufinden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien seien unvollständig und teilweise einseitig. Die angeführten Berichte seien nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Rumänien zu beschreiben und würden der verfahrensrechtlichen Anforderung, ausreichende auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen der Entscheidung zugrunde zu legen, nicht genügen. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Eine derartige Einzelfallprüfung sei von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall aber nicht durchgeführt worden. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausgehe, dass die Mängel im rumänischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht systemischer Natur seien, so sei doch im Sinne der Judikatur des EGMR klargestellt, dass es nicht notwendig sei, dass in einem Land systemische Mängel im Asylsystem bestehen müssen, um eine Überstellung dorthin unzulässig zu machen. Auch individuelle Umstände können in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Dem Beschwerdeführer drohe durch die bekannt schlechten Zustände eine Gefahr der Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK genannten Rechte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge irakischer Staatsangehöriger. Er reiste über Griechenland illegal in das Schengen-Gebiet. In der Folge verließ er das Schengen-Gebiet wieder und gelangte über Albanien, Kosovo und Serbien nach Rumänien, wo er am 12.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er wartete den Verfahrensausgang nicht ab, sondern begab sich weiter nach Österreich.

Am 10.09.2021 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA richtete am 08.09.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 22.09.2021 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten. Der Beschwerdeführer gab in Rumänien ein anderes Geburtsjahr an.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und weist auch keine besondere Immunschwäche auf. Er legte im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen vor und befand sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung.

Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu dessen Asylantragstellung in Rumänien sowie seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit dem EURODAC-Treffer und dem Antwortschreiben Rumäniens.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren keine Erkrankungen an.

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben.

Eine den Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Dem erkennenden Gericht sind keine aktuelleren Berichte zu Rumänien bekannt, aus denen sich eine für den Beschwerdeführer nachteiligere Situation in Rumänien ergeben würde.

Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Rumänien schlechter darstelle als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission.

Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder aufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein.

Die Lage in Rumänien stellt sich derzeit nicht schlechter dar als jene in Österreich.

Auch wenn weltweit wiedereine starke Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung mehrerer Corona-Impfstoffe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 i. d. g. F. lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§75 (1)…

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.:

„§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.5. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt.

Begründet liegt die Zuständigkeit Rumäniens darin, dass der Beschwerdeführer die Landgrenze von Rumänien illegal überschritten hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da er dort am 12.08.2021 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht hat und Rumänien zudem mit Schreiben vom 22.09.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Rumäniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach erstmaliger illegaler Einreise nach Rumänien zu irgendeinem Zeitpunkt wieder verlassen hätte.

Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.6. Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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