Entscheidungsdatum
19.11.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2202915-1/10E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Florian KREINER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 16.07.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 18.05.2018, vertreten durch ihre Mutter XXXX , beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ein. Sie gab an, dass sie den Namen XXXX führt, Staatsangehörige der Russischen Föderation ist und am 06.05.2018 geboren wurde. Die Mutter brachte vor, dass Sie die BF keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und der Antrag sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehen.
2. Mit gegenständlichen Bescheid vom 06.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 27.07.2020 erteilt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs in Hinblick auf Spruchpunkt II. und III. in Rechtskraft. Begründet wurde die Abweisung des Antrages in Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 damit, dass die Mutter der BF für die BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch von amts wegen keine solche festgestellt werden konnte. Bezüglich der Ableitung des Asylstatus vom Vater der BF, stellte die Behörde fest, dass gegen den Vater, welcher zum Zeitpunkt des Antrages den Status als Asylberechtigter hatte und dem die Flüchtlingseigenschaft zukam, ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Straffälligkeit anhängig war und daher eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BF, abgeleitet vom Vater im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG nicht möglich sei.
3. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 30.07.2018, vertreten durch die Mutter und vertreten durch den Verein Menschrechte Österreich, stellte die BF den Antrag den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werde. Begründet legte die BF dar, dass der Vater aktuell asylberechtigt sei und ihr daher gemäß § 34 AsylG der gleiche Status zuzuerkennen sei.
4. Am 12.11.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen der Verhandlung zog die BF, vertreten durch ihre Mutter und in Anwesenheit ihres Vaters, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Florian Kreiner die Beschwerde vollumfänglich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister und der Beschwerdezurückziehung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die minderjährige BF führt den Namen XXXX ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und wurde am XXXX in Wien, in Österreich geboren. Ihre Eltern sind XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Es besteht die gemeinsame Obsorge.
Die BF stellte, vertreten durch ihre Mutter einem Antrag auf internationalen Schutz, dem im Rahmen des Familienverfahrens mit dem gegenständlichen Bescheid gemäß § 34 Abs. 3 iVm § 8 AsylG 2005 in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und dieser Status zuerkannt wurde (Spruchpunkt II), es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.07.2020 erteilt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde abgewiesen (Spruchpunkt I). Die BF brachte fristgerecht ausschließlich gegen Spruchpunkt I. Beschwerde ein. In Hinblick auf Spruchpunkt II. und III. erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF lebt mit ihrer Mutter und ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Sie besucht den Kindergarten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2021 zog die BF, vertreten durch ihre Mutter, vertreten durch den gewillkürten Rechtsvertreter die Beschwere vollumfänglich zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie der Beschwerde.
Die Feststellung zu den persönlichen Daten ergeben sich aus der stringenten Angaben der Mutter der BF im Verfahren und der vorgelegten Geburtsurkunde und Obsorgeerklärungen.
Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.11.2021, in welchem die gewillkürte Rechtsvertretung die Beschwerde vollumfänglich zurückzog und auch die Vertretung der BF über die Rechtsfolgen aufklärte, geht das Gericht von einer eindeutigen Willensäußerung der Zurückziehung der Beschwerde aus und ist der gegenständliche Bescheid vom 16.07.2021 mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W272.2202915.1.00Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022