Entscheidungsdatum
22.11.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2247021-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 20.08.2021, Zahl XXXX zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – V. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. – VII. wird stattgegeben und die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
III. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. wird insofern stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der BF stellte im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2006, Zahl XXXX , wurde der Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß § 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates, Polen zuständig. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge war die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Berufung. In Erledigung der Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.11.2006, Zahl XXXX , gemäß §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 diese abgewiesen. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2009, Zahl XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
1.2. Am 16.02.2007 brachte der BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ein. Mit Bescheid vom 01.08.2007, Zahl XXXX wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Im Rahmen der Verhandlung zog der BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011, Zahl XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt.
1.3. Der BF trennte sich im Jahr 2014 von seiner Frau und verlegte seine Lebensmittelpunkt nach Tschetschenien. Er reiste zum Antrag auf Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter wieder nach Österreich ein und verlegte im Jahr 2016 seinen Lebensmittelpunkt nach Tschetschenien.
1.4. Die letztmalige befristete Aufenthaltsberechtigung wurde bis zum 20.07.2018 erteilt.
1.5. Am 05.01.2019 stellte der BF einen Antrag auf Einreise am Laibacher Flughafen von Moskau kommend mit einer Frau und einem Kind der Einreisekontrolle und wurde die Einreise verweigert. Am 17.01.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG eingeleitet.
1.6. Am 04.02.2019 wurde die EX-Gattin des BF einvernommen und habe sie mitgeteilt, dass der BF über das Internet eine neue Freu kennenlernte und deswegen die Familie verlassen habe. Seit dem Jahr 2016 seien sie getrennt und sei der BF seit über drei Jahren in Tschetschenien. Sie habe den Ex-Gatten vor drei Jahren das letzte Mal gesehen und werde diesen auch nicht finanziell unterstützen. Mit Bescheid vom 08.05.2019, Zahl XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Der Bescheid wurde dem gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator Rechtsanwalt Dr. Christian LANG zugestellt und wurde rechtskräftig.
1.7. Am 11.07.2019 stellte der BF einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost vom13.08.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß § 18.1.b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Slowenien als zuständig erklärt. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den BF eine Außerlandesbringung angeordnet (Spruchpunkt II). Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Slowenien zulässig. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der BF am 10.07.2019 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 11.07.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung habe sich ergeben, dass der BF am 20.05.2019 in Slowenien einen Asylantrag gestellt habe und dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Mit schriftlicher Erklärung vom 02.08.2019 habe Slowenien seine Zuständigkeit gemäß Art. 18.1.b. der Dublin III VO für sein Asylverfahren mitgeteilt. Aufgrund der Asylantragstellung in Slowenien unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl XXXX sei festgestellt, dass Slowenien für das Asylverfahren zuständig sei.
1.8. Der BF verzichtete auf ein Rechtsmittel und erklärte sich mit der Überstellung im Rahmen eines Konsultationsverfahrens in den als zuständig festgestellten Mitgliedstaates Slowenien einverstanden.
1.9. Der BF reiste am 29.08.2019 mit PKW freiwillig aus dem Bundesgebiet mit Zielstaat Slowenien aus.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Der BF stellte am 30.06.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz – Folgeantrag Dublin - in Österreich.
2. Am nächsten Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er gab an, am XXXX in der Russischen Föderation geboren worden zu sein. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch und spreche er auch Russisch auf C1- Niveau. Er sei Tschetschene und sunnitischer Moslem. In Österreich seien seine geschiedene Ehefrau XXXX , geboren am XXXX , seine Tochter XXXX , geboren am XXXX , sein Sohn XXXX , geboren am XXXX und sein Sohn XXXX , geboren am XXXX , sowie drei weitere Enkel. Das Sorgerecht für die Kinder habe die Ex-Ehefrau. Er habe 14,00 Euro. Er habe seit der letzten Entscheidung in Österreich, das Land verlassen. Weiters gab er an, dass er im August selbständig für 2 Monate von Österreich aus nach Deutschland gereist sei und danach in die Niederlande. Dort sei er bis zum 27.06.2020 geblieben. Danach sei er für 2 Tage nach Deutschland gereist und am 29.06.2020 in Österreich eingereist. Er sei von beiden Ländern abgeschoben worden. Eine neuerliche Überstellung möchte er nicht, er möchte dort nicht hin. Der BF wurde darüber belehrt, dass in Österreich nur 1 Mal über eine Angelegenheit entschieden wird und in einem Verfahren bereits eine festgestellte Unzuständigkeit von Österreich gegeben war und nunmehr die Frage geprüft werde, ob seit der Rechtskraft der Vorentscheidung neue Tatsachen entstanden seien.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 21.07.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Slowenien angenommen wird. Weiters wurde ihm ein Infoblatt bezüglich des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 1 AsylG 2005 übermittelt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
4. Am 17.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF wurde dahingehend belehrt, dass er nunmehr den vierten Antrag auf internationalen Schutz stelle, er vermeinte, dass es der dritte Antrag sei. Der BF erklärte, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei verheiratet gewesen und lebe nun mit seiner Familie zusammen, die für ihn alles zahle. Er lebe bei seiner Ex-Frau. Die Russische Föderation habe er das letzte Mal im Mai 2019 verlassen, er könne sich nicht genau daran erinnern. In Österreich sei er nun seit einem Jahr. Als er 2006 nach Österreich gekommen sei, habe er nach fünf oder sechs Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 15 erhalten. Im Jahr 2012 oder 2013 sei das Familienleben nicht mehr stimmig gewesen, also habe er seine Frau verlassen. Er habe damals beim Baumax gearbeitet, sei aber obdachlos gewesen. Deshalb sei er 2014 oder 2015 zurück in seine Heimat gefahren. Nach zwei oder drei Jahren sei er wieder hierhergekommen. Hier habe er seine Familie. Er möchte hierbleiben, auch wenn seine Kinder erwachsen seien, da sie hier arbeiten und leben. Im Heimatland gebe es keine Verfolgung aufgrund eines politischen Grundes, es seien nur humanitäre Gründe. Er habe keine Sozialleistungen und auch keine Krankenversicherung. Sein Beruf sei Chauffeur. Er habe nur hier eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Derzeit arbeite er nicht, er helfe nur einer älteren Dame im Stiegenhaus. Sein Sohn zahle seine Strafen. In Slowenien habe er auch einen Antrag gestellt. Er sei kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation. Er kenne Wien gut und habe hier gearbeitet, und lerne manchmal Deutsch. Seine Deutschkenntnisse seien nicht wirklich gut, aber für die Arbeit reiche es aus. Er habe einen A1-Deutschkurs absolviert. In der Freizeit sei er fast nur zuhause, manchmal treffe er sich mit Nachbarn. In der Russischen Föderation suche ihn keiner. Wenn er zurückgeschickt werde, werde er nach Hause fahren. Er habe dort ein Haus, aber derzeit sei die Lage sehr schwer, dort gebe es keine Arbeit. Dort würden Menschenrechte gebrochen und Menschen erniedrigt. Wenn jemand etwas Schlechtes mache, werde die ganze Familie zur Verantwortung gezogen. Ansonsten drohe ihm nichts. Seine Familie sei hier und deshalb möchte er hierbleiben. Zu den Länderfeststellungen möchte er nicht sagen. Er habe keine Einwände gegen das Verfahren und keine weiteren Angaben.
5. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2021 wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).
Begründend führte das BFA zum Vorverfahren aus, dass der BF im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welcher abgewiesen wurde und nach dem zweiten Antrag ihm durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011, Zahl XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr erteilt worden sei. Die letztmalige befristete Aufenthaltsberechtigung sei bis zum 20.07.2018 erteilt. Am 05.01.2019 habe sich der BF am Laibacher Flughafen von Moskau kommend mit einer Frau und einem Kind der Einreisekontrolle gestellt und sei die Einreise verweigert worden. Am 17.01.2019 sei ein Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG eingeleitet worden. Am 04.02.2019 wurde die Ex-Gattin des BF einvernommen und habe sie mitgeteilt, dass der BF über das Internet eine neue Freu kennengelernt und deswegen die Familie verlassen habe. Seit dem Jahr 2016 seien sie getrennt und sei der BF seit über drei Jahren in Tschetschenien. Sie habe den Ex-Gatten vor drei Jahren das letzte Mal gesehen und werde diesen auch nicht finanziell unterstützen. Mit Bescheid vom 08.05.2019, Zahl XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Der Bescheid wurde dem gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator Rechtsanwalt Dr. Christian LANG zugestellt.
Es wurde festgestellt, dass der BF keiner persönlichen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt sei, zumal er auch keine angegeben habe. Er könne als gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann zurückreisen und seinen Lebensunterhalt sichern. Er beherrsche die tschetschenische und russische Sprache, kenne die Kultur des Landes und sei nicht der Heimat entwurzelt. Es bestehe keine Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat. In Österreich verfüge er über kein verfestigtes Familienleben. Er habe eine Zweitfrau geheiratet. Sei mehrmals problemlos ins sein Herkunftsland gereist. Er sei von seinen Söhnen finanziell abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Kinder seien volljährig und er spreche kein Deutsch. Er habe keinen Bezug zum Bundesgebiet und könne daher eine Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden. Er habe bereits den vierten Asylantrag gestellt und dadurch sei der Aufenthalt legitimiert. Da der BF nicht selbsterhaltungsfähig sei und keine Mittel seines Unterhaltes vorweisen könne, werde ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt. Der BF habe keine Verfolgungshandlung vorgebracht und sei daher die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 abzuerkennen. Daher sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.09.2021 vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht näher ermittelt habe, welche Gefahren für den BF bestehen, zumal er angab, dass in seinem Herkunftsland es schwierig sei, weil Menschenrechte gebrochen und Menschen erniedrigt werden. Außerdem habe er angeführt, dass Sippenhaft vorherrsche. Weiters bestehe in Österreich ein Familienleben, zumal der BF mit seiner Lebensgefährtin wenn auch mit Unterbrechungen seit 2006 in Österreich lebe und eine sehr enge Beziehung zu seinen Kindern bestehe. In Russland würde ihn die Obdachlosigkeit drohen und in Österreich würde er finanziell von seinen Kindern abhängig sein. Asylrelevante Verfolgungsgründe können sich auch aus den Länderberichten ergeben, wenn sie nicht explizit vorgetragen werden. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Am 14.10.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer auch die Lebensgefährtin des BF als Zeugin vernommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vorverfahrens zur Zuerkennung und Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Schriftstücke, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister, sowie der mündlichen Verhandlung, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und Moslem. In seinem Herkunftsland besuchte der BF die Schule und war in verschiedenen Berufen tätig. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache und Russisch. Der BF hat ein Haus in Tschetschenien. Der BF hat Familienangehörige in Tschetschenien. Es leben dort drei Schwestern, zu denen er 2-3 Mal in der Woche telefonisch Kontakt hat. Der BF hat berufliche Erfahrungen in Tschetschenien.
Der BF reiste im Jahr 2006 das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2006 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Verfahren wurde ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der BF nach Polen ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.11.2006 abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2009, Zahl: XXXX wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Am 16.02.2007 brachte der BF beim Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2007, Zahl XXXX wurde der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Der BF wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde erhoben und im Zuge einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011, Zahl XXXX , wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zahl XXXX wurde dem BF letztmalig die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 20.07.2018 erteilt.
Der BF hat spätestens im Jahr 2016 bis zumindest 2019 seine Lebensmittelpunkt nach Tschetschenien verlegt. Der BF verließ bereits davor das Bundesgebiet, kehrt jedoch zurück. Er wohnte in seinem Haus in Tschetschenien und hatte eine Beziehung mit einer tschetschenischen Frau, welche Mutter von mehreren Kindern ist. Er war für diesen Zeitraum nicht in Österreich aufhältig und hatte keine intensiven Beziehungen nach Österreich.
Der BF ist ledig und von XXXX , geboren am XXXX , geschieden.
Er lebt mit seiner Ex-Frau und zwei erwachsenen Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Der BF hat noch eine Tochter und drei Enkelkinder zu denen er Kontakt hat.
In Österreich hat der BF derzeit keine Kontakte mit anderen Österreichern oder sonstigen Personen, mit Ausnahme eines tschetschenischen Staatsbürgers.
Der BF versteht kaum Deutsch und spricht auch kaum Deutsch. Er hat einen A1-Deutschkurs im Jahr 2012 besucht, weitere Integrationsmaßnahmen wurden nicht durchgeführt.
Der BF war von zumindest 14.08.2006 bis 08.11.2006 und vom 16.02.2007 bis ins Jahr 2016 in Österreich rechtmäßig aufhältig, wobei er auch hier in den letzten Jahren das Bundesgebiet verließ. Seine Aufenthaltsberechtigung galt bis zum 20.07.2018.
Am 05.01.2019 wurde der BF mit einer Frau und einem Kind am Laibacher Flughafen von Moskau kommend einer Einreisekontrolle unterzogen und die Einreise verweigert. Am 17.01.2019 wurde gegen den BF nach § 9 AsylG ein Aberkennungsverfahren aufgrund geänderter persönlicher Umstände bzw. weil er sich wieder dauerhaft in dem Herkunftsstaat aufgehalten hatte eingeleitet.
Aufgrund der Anregung des Bundesamtes wurde durch das Bezirksgericht Wien- Meidling Rechtsanwalt Dr. Christian LANG als Abwesenheitskurator für das Aberkennungsverfahren bestellt.
Mit Bescheid vom 08.05.2019, Zahl XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Am 11.07.2019 stellt der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.08.2019 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß Art. 18.1.b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Slowenien zuständig. Als Grund des Verlassens seines Landes gab er an: „Nach der Trennung meiner Frau kehrte ich in meine Heimat zurück, hatte aber immer Sehnsucht nach meinen Kindern. Deswegen habe ich mich vor einigen Monaten entschlossen wieder nach Österreich zu kommen um in der Nähe meiner Kinder zu leben. Ich hatte in meiner Heimat keine Probleme. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“ Mit Schreiben vom 13.08.2019 verzichtete der BF auf eine Beschwerde und gab an so schnell wie möglich und freiwillig wieder nach Slowenien zurückzukehren.
Der BF reiste am 29.08.2019 aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich für 2 Monate in Deutschland und danach bis zum 27.06.2020 in den Niederlanden auf.
Am 29.06.2020 reiste der BF in das Bundesgebiet wieder ein und stellte den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Er hält sich seit 29.06.2020 rechtmäßig in Österreich auf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankungen. Der BF war schon an COVID-19 erkrankt. Er fällt nicht unter die COVID-19-Risikogruppen.
Der BF ist in Österreich unbescholten:
Er kennt die tschetschenische Kultur, sowie die kulturellen und sozialen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Der BF hat in seinem Heimatort ein Haus und kann dorthin zurückkehren.
Der BF arbeitete gemeldet im Zeitraum vom 08.04.2014 -31.03.2015 in Österreich von, davor und danach bezog der BF Sozialleistungen. Derzeit bezieht der BF keine Sozialleistungen, er lebt von der Unterstützung seiner Söhne und ist nicht versichert.
Der BF hat keine Kontakte zu Österreichern, ist nicht Mitglied eines Vereins und betätigt sich nicht ehrenamtlich. Er hat kaum Deutschkenntnisse und nimmt nicht am kulturellen und sozialen Leben in Österreich teil. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF hat Kontakt mit einem anderen Tschetschenen.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF wird in seinem Herkunftsstaat nicht wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt.
Es wird festgestellt, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass er konkret Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa bzw. Österreich aufgehalten hat, deshalb in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:
Der BF kann in seine Herkunftsprovinz zurückkehren oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation.
Der BF könnte im Falle seiner Rückkehr wieder in seinem Haus wohnen, wie er es vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation tat.
Der BF verfügt über ein familiäres Netz in seinem Heimatstaat, das ihn bereits früher unterstützt hat, ist arbeitsfähig und gesund. Er verbrachte insgesamt mehr als 30 Jahre seines Lebens in der Russischen Föderation, kehrte spätestens im Jahr 2016 auch freiwillig dauerhaft dorthin zurück und verbrachte drei Jahre dort, bis er erneut nach Slowenien ausreiste. Er spricht Tschetschenisch als Muttersprache und perfektes Russisch. In seinem Herkunftsstaat besuchte er zehn Jahre lang die Schule und arbeitete im Bauwesen und als Kraftfahrer. Der BF kann nach der Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern und wird in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es wird ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Überdies hat der BF Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Der BF kann mit seinen Verwandten in Österreich über die sozialen Medien oder Telefon Kontakt halten.
Da der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen hat und keine Vorerkrankungen ist nicht davon auszugehen, dass der BF durch eine etwaige Erkrankung an das COVID-19 Virus eine schwere Erkrankung oder gar den Tod erleiden würde. Er fällt nicht unter die COVID-19-Risikogruppen.
Der BF hat keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation innewohnenden Umstände eine Gewährung von subsidiären Schutz auch bei einem niedrigen Grad willkürlicher Gewalt angezeigt hätte.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen (Auszug Gesamtaktualisierung, Version 3 vom 10.06.2021 bzw. Version 4 vom 17.11.2021): Zwischen den beiden Versionen ergibt sich keine wesentliche Änderung:
Covid-19-Situation
Letzte Änderung: 18.05.2021
Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) ( https://covi d19.who.int/region/euro/country/ru ). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021).
Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St.
Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).
Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021).
Dagestan: In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021
Politische Lage
Letzte Änderung: 15.11.2021
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 1. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als ’obere Parlamentskammer’ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer ’freien und fairen’ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als ’eine der schmutzigsten’ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationsseine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum (’exekutive Machtvertikale’) deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ’smarten Abstimmung’ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum (’exekutive Machtvertikale’) deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer ’smarten Abstimmung’ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021).
Tschetschenien:
Letzte Änderung: 15.11.2021:
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als ’Fußsoldat Putins’ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum ’inneren Ausland’ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 26.05.2021
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020).
In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020).
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 16.11.2021
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2020; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).
Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020)
Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 16.11.2021
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwac