TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/23 W147 2222667-1

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W147 2222667-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. Juli 2019, Zl. 1021519105 - 14708305, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, § 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13. Juni 2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Im Rahmen der Erstbefragung führte der Beschwerdeführe aus, er sei ledig, kinderlos und stamme aus XXXX . Zum Beweis seiner Identität brachte er eine russische Geburtsurkunde in Vorlage. In Österreich aufhältig seien zwei Tanten namens XXXX und XXXX . Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden in der Russischen Föderation leben. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er fürchte die (Blut-)Rache eines Tschetschenen.

3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX die Obsorge über den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführer übertragen.

4. Am 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn gab er an, er habe gegen die Dolmetscherin keinen Einwand und verstehe die Dolmetscherin einwandfrei; er spreche Tschetschenisch, Russisch und etwas Deutsch. Die Angaben in der Erstbefragung seien korrekt rückübersetzt worden und habe er die Wahrheit gesagt. Er führe den im Spruch genannten Namen und sei gesund. Zum Nachweis seiner Identität könne er lediglich seine Geburtsurkunde vorlegen, sein Inlandspass sei ihm auf der Reise nach Österreich gestohlen worden. Andere Dokumente könne er nicht vorlegen, da er mit seinen Eltern zerstritten sei.

Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer vor:

?        Teilnehmerbestätigung Brückenkurs vom 23.9.2015

?        Kursbesuchsbestätigung vom 28.8.2014 (Deutsch A1 für Anfänger)

?        Kursbesuchsbestätigung vom 8.1.2015 (Deutsch A1++)

?        Bestätigung der XXXX vom 20.4.2016 über freiwillige/ehrenamtliche Tätigkeit

?        Schreiben der Stadt XXXX vom 15.7.2016

?        ZMR-Meldeauskunft vom 9.5.2016

?        Empfehlungsschreiben des Vereins XXXX vom 29. Mai 2017

?        Anmeldebestätigung der XXXX über Deutschkurs vom 18.7.2016

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei Muslim. Befragt, ob er strenggläubiger Muslim sei führte der Beschwerdeführer aus, ja er sei strenggläubiger Muslim, besuche regelmäßig die Moschee, bete auch regelmäßig und habe über Nachfrage in Dagestan Kontakt zu Extremisten gehabt. Er habe keine Kinder oder Sorgepflichten.

Zu seinen Eltern, die getrennt seien, bestünde kein Kontakt mehr. Den Kontakt zu seiner Mutter habe er vor ca. 2 ½ Jahren abgebrochen. Grund hiefür seien Streitigkeiten wegen seiner derzeitigen Freundin. Diese sei älter als er und habe zwei Kinder.

Keiner seiner Familienangehörigen noch er sei je politisch oder religiös in der Russischen Föderation tätig gewesen oder habe einer Partei angehört. Er selbst habe in seinem Herkunftsstaat auch weder Probleme mit Behörden oder Polizei, Gerichten, etc. gehabt. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er habe die Russische Föderation aus Angst vor Blutrache verlassen. Bei einem Streit mit einem Mann sei es zu einer Schlägerei gekommen. Er selbst habe die Schlägerei begonnen, in einem Kaffeehaus, dass er mit Freunden und der Mann mit seinen Bekannten besucht hätten. Der Mann habe die Kellnerin belästigt. Als Stammkunden hätten sie sich eingemischt und sei es zum Streit gekommen. Der Mann habe im Zuge dessen seine Mutter beleidigt und seien sie darauf hin aus dem Lokal gegangen. Der Beschwerdeführer habe einen Stein genommen und den Gegner am Kopf verletzt. Er sei dann auf ihn gefallen, scheinbar bewusstlos. Der Beschwerdeführer habe den Mann zur Seite geschoben und sei gegangen. Die Polizei und die Rettung seien später gekommen und habe der Beschwerdeführer über Freunde erfahren, dass er im schlechten Zustand in eine Krankenanstalt gebracht worden sei. Später habe er erfahren, dass er nicht überlebt habe. Seine Freunde hätten zu ihm gesagt, dass ihm Blutrache drohe. Als er bereits in Moskau gewesen sei, habe seine Mutter gesagt, er solle weiterfahren. Der Beschwerdeführer habe versucht zu erfahren, von wem die Drohung komme. Eine klare Antwort habe er nicht erhalten.

Im Protokoll findet sich sodann eine Anmerkung, wonach die weitere Einvernahme abgebrochen werden musste, da der Beschwerdeführer aufsprang, gewalttätig und aggressiv wurde.

5. Am XXXX wurde ein Sohn des Beschwerdeführers geboren.

6. Am 29. Jänner 2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache und im Beisein seiner nunmehrigen Freundin als Vertrauenspersonen einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, er sie gesund und nehme derzeit keine Arzneimittel und auch keine Drogen ein. In der Vergangenheit habe er Gras geraucht.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Freundin und mit ihr einen gemeinsamen Sohn. Bei seiner nunmehrigen Freundin handle es sich um eine andere Person, die er in der letzten Einvernahme angegeben habe. Seine nunmehrige Freundin besitze ebenso wie sein Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft.

In der Russischen Föderation habe er 10 Jahre die Grundschule (2002 bis 2012) besucht und danach als Verkäufer in einer Eisdiele bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund verwies der Beschwerdeführer auf seine Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 30. Mai 2017. Er kenne diese Person nicht, der Vorfall habe sich im Herbst 2014 ereignet, genaueres könne er nicht angeben. Vor seiner Ausreise sei er nicht bedroht worden, er habe das Herkunftsland auf Geheiß seiner Mutter verlassen. Er wisse nicht, ob der Vorfall vom Herbst 2014 in der Russischen Föderation gerichts- oder polizeianhängig ist.

Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer nicht.

Im Fall einer Rückkehr fürchte er Rache.

Die Mutter des Kindes des Beschwerdeführers gab über Befragung an, sie lebe derzeit in einem Mutter-Kind Heim. Sie lebe dort von der Sozialhilfe bzw. vom Kindergeld. Der Beschwerdeführer komme weder für ihren Lebensunterhalt noch für jenen des Kindes auf.

7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13. Juni 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russland“ gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen.

Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr in das Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer habe als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, in seinem Heimatland die Blutrache zu fürchten, da er mit einem ihm unbekannten Mann in einem Kaffeehaus eine Schlägerei begonnen hätte, da dieser die Mutter des Beschwerdeführers beleidigt habe. Er hätte diesen Mann mit einem Stein bewusstlos geschlagen und in späterer Folge erfahren, dass dieser Mann verstorben sei. Freunde hätten ihm gesagt, dass dem Beschwerdeführer Rache drohen würde, woraufhin er ausgereist wäre. Im Rahmen der letzten Einvernahme vom 29.01.2019 habe der Beschwerdeführer dazu noch ausgeführt, dass er die Person, welche er angeblich getötet hätte, namentlich nicht kennen würde, dass er vor der Ausreise nicht bedroht worden wäre und auf Geheiß der Mutter die Heimat verlassen hätte. Dass dieser Vorfall vom Herbst 2014 polizei- oder gerichtsanhängig geworden wäre, wäre dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Dieser vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe im Zusammenhang.

Weiters führte die belangten Behörde aus, der Beschwerdeführer vermochte zusammengefasst auch keine konkrete Gefahr im Fall seiner Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall der Rückkehr habe nicht ausgemittelt werden können. Nunmehr begründet das Bundesamt jedoch weiter „Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war.“

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Mit Schriftsatz vom 13. August 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an.

10. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 20. August 2019 langte am 22. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Am 11. September 2019 wurde eine Abschlussbestätigung des Beschwerdeführers für den Basisbildungskurs des XXXX vorgelegt.

12. Am XXXX wurde ein weiteres Kind des Beschwerdeführers geboren.

13. Am 27. November 2019 wurde die Verlustmeldung des Beschwerdeführers über seine Geburtsurkunde in Vorlage gebracht.

14. Am 17. Dezember 2019 übermittelte die zuständige Sozialarbeiterin einen Bericht betreffend das Kind des Beschwerdeführers.

15. Am 6. April 2020 langte eine Verständigung der zuständigen Staatsanwaltschaft über eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer ein.

16. Am 9. Juni 2020 langte eine Meldung ein, wonach die Identität des Beschwerdeführers festgestellt wurde.

17. Am 25. August 2020 langte der Abschlussbericht einer Landespolizeidirektion ein.

18. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§ 84 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 22 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von einer nicht mehr feststellbaren Menge Metamphetamin und Cannabis in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch einen Dritten mehrere Faustschläge in das Gesicht und Fußtritte versetzte.

19. Am 1. Oktober 2021 langte eine Nachricht des Betreuers des Beschwerdeführers ein, wonach dieser am 18. September 2021 eine Deutschprüfung B1 abgelegt habe.

20. Am 5. Oktober 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand, seiner Verurteilung, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

21. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung Stellung. Der Stellungnahme wurde eine Einstellungszusage, ein Schreiben der Pflegemutter der Kinder des Beschwerdeführers, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 sowie ein Bericht der Kinder- und Jugendhilfe betreffend die Kinder des Beschwerdeführers angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie muslimischen Glaubens.

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 13. Juni 2014 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In Österreich leben zwei Kinder des Beschwerdeführers, die über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Weder mit diesen noch mit der Kindesmutter lebt der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kinder des Beschwerdeführers leben bei Pflegeeltern und kommt die Obsorge der zuständigen Kinder- und Jugendhilfe zu. Ein Besuchskontakt findet einmal pro Monat statt.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und spricht neben Tschetschenisch auch ein wenig Russisch und Englisch. Er hat die Integrationsprüfung Niveau B1 absolviert.

Der Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat. Bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Mutter und Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation 10 Schulstufen absolviert und war vor seiner Ausreise berufstätig. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine weitere Berufsausbildung begonnen und lebte bis zum Entscheidungszeitpunkt von sozialen Transferleistungen des Staates. Eine Einstellungszusage wurde für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt.

Trotz des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet können keinerlei nachhaltigen Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers festgestellt werden.

1.2. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§ 84 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich 12 Monate wurde unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 22 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von einer nicht mehr feststellbaren Menge Metamphetamin und Cannabis in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte und im Rausch einen Dritten mehrere Faustschläge in das Gesicht und Fußtritte versetzte.

In der Strafbemessung wurde erschwerend die brutale Vorgehensweise und als mildernd die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet.

1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.

1.5. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsland kann der Beschwerdeführer darüber von seinen zahlreichen dort lebenden Verwandten unterstützt werden.

1.6. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist.

1.7. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird auf die im Akt einliegenden und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen (Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation Stand 17. Juni 2021, Version 3).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.

2.2. Aufgrund der auf die im Spruch ersichtlichen Personalien vorgelegten ausgestellten Geburtsurkunde wird in Verbindung mit der eingelangten Information (OZ 11) von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig. Seine Kindheit in der Russischen Föderation, seine russischen und deutschen Sprachkenntnisse sowie sein Schulbesuch wurden entsprechend seinen Angaben im gesamten asylrechtlichen Verfahren festgestellt.

Die Absichten des Beschwerdeführers für sein erhofftes fortgesetztes Leben in Österreich tat er in der Verhandlung ebenso kund. Schließlich waren auch sämtliche Feststellungen zu seinen Verwandten in Österreich und dem Kontakt zu diesen vollinhaltlich gemäß seinen Angaben festzustellen wie die Darstellung seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen aufgrund der Sprachkenntnisse sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahmen bei der belangten Behörde und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. Oktober 2021, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Ärztliche Atteste betreffend seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er gesund sei, sodass in Gesamtschau von einem guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem GVS. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während den 7 Jahren seines Aufenthalts in Österreich keinen Arbeitsverhältnissen nachgegangen, ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

2.4. Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers wurden zur Gänze entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafurteil festgestellt.

Aus diesem gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für eine Verwaltungsbehörde und ein Verwaltungsgericht durch ein Strafurteil nämlich insoweit eine Bindung, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288 mwN). Schon deshalb ist (zumindest hinsichtlich der festgestellten Strafhandlungen) nicht weiter auf die hierzu getätigten Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung einzugehen. Das Bestehen bzw. die Rechtskraft der genannten Strafurteile bestritt der Beschwerdeführer auch nicht.

Hinsichtlich der Feststellung der Verurteilung ist auf das im Akt einliegende Urteil zu verweisen.

2.5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf internationalen Schutz damit begründet, dass er in der Russischen Föderation einer Verfolgung aus privaten Gründen ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe im Zuge einer Schlägerei seinen Kontrahenten am Kopf schwer verletzt. Während er vor der belangten Behörde noch davon ausging, dass sein Kontrahent verstorben sei, relativierte er im weiteren Verfahren diese Aussage, er wisse nichts über dessen Gesundheitszustand. Aus Angst vor Rache habe er sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen.

Selbst im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts könnte es gegenständlich nicht zu einer Gewährung von Asyl kommen, da dessen Vorbringen jeglicher Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe fehlt (vgl. z.B. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 7. Mai 2002, RZ. 20: "Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bestehen").

Die Bedrohung durch privat handelnde Einzelpersonen kann jedoch weder unter dem Konventionstatbestand der Verfolgung aufgrund der Rasse, noch der Religion, noch der Nationalität, noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. wegen einer bestimmten politischen Gesinnung subsumiert werden, sondern ist vielmehr als kriminell motivierte Handlung anzusehen. Zur Ahndung dieser illegalen Vorgehensweise wäre es dem Beschwerdeführer überdies offen gestanden, sich an eine Sicherheitsbehörde zu wenden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich somit keine gezielt und konkret gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten.

Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung zu erwarten hätte.

2.6. Die Feststellung zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten beruht im Wesentlichen darauf, dass sowohl aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden konnte, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation das Leben oder die Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedroht wäre oder er unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung befürchten müsste. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr eine strafrechtliche Verfolgung zu erwarten hätte.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-BG in Anspruch zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kann kein konkretes Risiko erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in derart prekär ist, als dass alle Bewohner von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie möglich und zumutbar.

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich, zumal er auch nach eigenen Ausführungen angab, dass er nunmehr arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als 23-jährigen, gesunden Mann, welcher grundsätzlich mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat und der dort gebräuchlichen Sprache vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies stünde ihm, wie angesprochen, die Möglichkeit offen, auf Unterstützung seiner Angehörigen zurückzugreifen.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.

2.7. Zur Lage in der Russischen Föderation:

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmenden und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört er mit Blick auf sein Alter von 23 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

2.8. Zu der Feststellung, wonach eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen würde, sind folgende Erwägungen zu berücksichtigen:

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes weder selbsterhaltungsfähig noch ehrenamtlich in Vereinen tätig war. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer straffällig wurde.

Nicht verkannt wird weiters, dass das Familienleben des Beschwerdeführers in höchstem Ausmaß dadurch getrübt ist, dass er mit seinen Kindern nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, diese bei Pflegeltern untergebracht sind und die Obsorge einem Kinder- und Jugendhilfeträger zukommt. Der Kontakt beschränkt sich nunmehr auf einen Besuch pro Monat.

Diese Besuche werden vom Beschwerdeführer auch eingehalten. Aus den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich, dass ein totaler Kontaktabbruch zwischen den Eltern und den Kindern vermieden werden muss. Die monatlichen Kontakte zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer dienen einerseits dazu, dass die Kinder nicht das Gefühl erhalten, von ihrem Vater vergessen zu werden und sei dies für ihr Selbstwertgefühl von enormer Bedeutung. Andererseits helfen diese Kontakte auch beim Verarbeiten der Realität. Vertraute Erinnerungen aus der Vergangenheit und ein Interesse der leiblichen Eltern an der Entwicklung der Kinder erleichtern diesen die Identitätsfindung und eine Auseinandersetzung mit ihrer, teils traumatisierter Geschichte.

Aus Sicht des Kindeswohls ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihrem Vater, dem Beschwerdeführer, für eine gute Entwicklung daher zum Entscheidungszeitpunkt unbedingt notwendig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu Spruchteil A.I.) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann auch im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht erkannt werden, dass diesem dort eine asylrelevante Verfolgung droht.

Da somit der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte, und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

3.3.2. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wären noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen, etwa gesundheitlichen Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515).

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Denn den Länderfeststellungen zufolge stünde dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine Reihe von Sozialleistungen zur Verfügung, um ihm die notdürftige Lebensgrundlage sicherzustellen.

Es können auch keine schweren aktuellen Krankheiten des Beschwerdeführers festgestellt werden, hat dieser doch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es ihm gut gehe. Im Zusammenhang mit seiner Drogensucht führte er aus, dass er sich in keinem Drogenersatzprogramm befinde und kann der Beschwerdeführer auch in der Russischen Föderation – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – allenfalls seine Drogensucht therapieren lassen.

Dass der Beschwerdeführer sich darüber hinaus derzeit in medizinischer Behandlung befände, hat dieser trotz expliziter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht und hat er auch keine etwaigen Befunde in Vorlage gebracht. Insgesamt kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme bestünden, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer leidet folglich an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn im Alltag oder in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich einschränken würden. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit, durch seine Angehörigen unterstützt zu werden und als russischer Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, kann kein Risiko erkannt werden kann, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer verwendet seine Muttersprache unverändert als Alltagssprache. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eigenständig zu bestreiten. Anfänglich könnte dieser zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, sich an in seinem Herkunftsstaat tätige karitative Organisationen wenden und finanzielle Unterstützung seiner Angehörigen empfangen. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer sich zuletzt vor sieben Jahren in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat, so können aufgrund seiner individuellen Umstände keine vollständige Entwurzelung respektive mit einer Rückkehr verbundene unzumutbare Härten erkannt werden.

Auch ist nicht ersichtlich, weswegen es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, eine Wohnung im Herkunftsstaat anzumieten.

3.3.4. Der Beschwerdeführer leidet unter Berücksichtigung der in Fällen einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK bei drohender Abschiebung eines Betroffenen ergangenen Judikatur des EGMR, auf die sich im Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07-9, auch der österreichische Verfassungsgerichtshof ausdrücklich beruft, an keinen relevanten (schwerwiegenden bzw. chronischen) Erkrankungen, die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems des Herkunftsstaates ergibt sich aus den diesbezüglichen Länderfeststellungen.

3.3.5. Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Schließlich ist im Hinblick auf die derzeit bestehende COVID-19-Pandemie festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 23-jährigen, gesunden Mann handelt, womit dieser nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit spezifischen physischen Vorerkrankungen fällt. Angesichts seiner persönlichen Umstände und der Unterstützungsmöglichkeiten durch ein familiäres Netz im Herkunftsstaat sowie in Österreich ist auch nicht zu ersehen, dass dieser von allfälligen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen in einem höheren Ausmaß als die in der Russischen Föderation ansässige Durchschnittsbevölkerung betroffen sein wird. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit (auch insoweit) nicht erkennbar (zur Verpflichtung der Vollzugsbehörde, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 3 EMRK, insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat, zu beachten, siehe VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12).

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind - auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Strafverfolgung vor dem Hintergrund der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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