TE Bvwg Beschluss 2021/11/24 W185 2245844-1

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Veröffentlicht am 24.11.2021
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Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

AsylG 2005 §4a
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
FPG §61

Spruch


W185 2245844-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2021, Zl. 1271757102-201205851, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 01.12.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab Treffer der Kategorie „2“ mit Griechenland vom 11.09.2019 und der Kategorie „1“ mit Griechenland vom 02.10.2019.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er benötige keine Medikamente. Seine Familienangehörigen, seine Ehefrau, seine beiden Söhne und seine beiden Töchter seien in Syrien aufhältig. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers seien in Deutschland asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe im März 2019 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst; er habe nach Deutschland oder Holland gelangen wollen. Syrien habe er am 19.06.2019 verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich etwa sechs Monate lang aufgehalten habe; zuerst in Chios, dann 4 Monate lang in einem Camp auf Kreta und anschließend 2 Wochen in einer Mietwohnung in Athen. Danach sei er über Mazedonien, den Kosovo, Serbien (Aufenthalt 3,5 Monate) und Ungarn nach Österreich gekommen; an der deutschen Grenze sei er angehalten und nach Österreich zurückgeschickt worden. Er habe in keinem der durchreisten Länder einen Asylantrag gestellt. Nach Griechenland zurückkehren wolle er nicht, da Griechenland ein „armes Land“ sei. Er habe Syrien verlassen, da er einen Einberufungsbefehl zum Militärdienst erhalten habe. Seine Familie lebe in Syrien in einem Zelt.

Aufgrund der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 04.12.2020 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Schreiben vom 11.01.2021 ersuchte das Bundesamt Griechenland bis zum 25.01.2021 um Antwort (Reminder).

Am 02.06.2021 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Hiebei gab dieser im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; er habe keine gesundheitlichen Probleme. Der Beschwerdeführer legte ein Militärdienstbuch im Original, Fotos seines syrischen Personalausweises, die Kopie des Familienregisters, die Kopie der standesamtlichen Heiratsurkunde und die Kopie des traditionellen Ehevertrages vor. Mit einer Echtheistprüfung sei er einverstanden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Angaben in der Erstbefragung vollständig gewesen seien; er habe alles gesagt und nichts mehr dazu anzuführen. Es gebe „keine anderen“ Gründe. Über Befragen erklärte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischen Glaubens zu sein. Er habe in Syrien zwölf Jahre lang die Schule besucht, diese mit Matura abgeschlossen und zwei Jahre lang Jus studiert (jedoch nicht abgeschlossen). Er habe den Militärdienst nicht geleistet; aufgrund seines Studiums habe er einen Aufschub bis 2013 gehabt. Dann hätte er sich zum Dienst melden sollen, was er jedoch nicht gemacht. Er verweigere den Wehrdienst und würde vom Regime deshalb als Verräter angesehen. Einen Einberufungsbefehl gebe es nicht; es sei diesbezüglich nie jemand an den Beschwerdeführer herantgetreten. Er werde in seinem Herkunftsstaat nicht aktiv gesucht, aber wenn er angehalten oder aufgegriffen werden würde, würde er „mitgenommen werden“. Seine Eltern, drei Schwestern, zwei Brüder, seine Ehefrau und seine vier Kinder seien in Syrien wohnhaft. Die gesamte Familie sowie die Schwiegereltern seien dort in einem Flüchtlingscamp aufhältig und würden in Zelten leben. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen in Syrien. Außer in Österreich habe der Beschweredeführer in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Mit Schreiben vom 13.07.2021 gab Griechenland – nach einer neuerlichen Urgenz seitens des Bundesamtes – bekannt, dass der Beschwerdeführer (und einer seiner mj Söhne) am 02.10.2019 einen Asylantrag in Griechenland gestellt hätten. Am 02.04.2020 sei ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden; die Aufenthaltsberechtigung hätten die Genanten jedoch nicht erhalten (AS 181).

Am 21.07.2021 wurde der Beschwerdeführer erneut einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Dabei gab dieser an, die Nachricht erhalten zu haben, dass er möglicherweise nach Griechenland zurückkehren müsse. Seitdem gehe es ihm „sehr schlecht“; es gehe im „psychisch nicht gut“. Er habe auch Probleme mit den Nieren, nehme aber keine Medikamente ein. Befunde könne er nicht vorlegen. Seine Familie sei noch immer im Flüchtlingscamp in Syrien nahe der türkischen Grenze aufhältig. Über Vorhalt des Asylstatus in Griechenland und der Absicht der Außerlandesbringung erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Griechenland zurückkehren zu können. Es sei dort nicht besser als in den Zelten in Syrien. In Griechenland sei ihm gesagt worden, dass er seine Fingerabdrücke abgeben müsse, ansonsten er in die Türkei zurückgeschickt würde. Er und die anderen Flüchtlinge seien dort „gequält“ und geschlagen worden. Es sei dem Beschwerdeführer bis dato nicht bekannt gewesen, dass er in Griechenland einen Schutzstatus habe. Freiwillig nach Griechenland zurückkehren wolle er nicht; es gebe dort keine Menschenrechte. Man werde gequält und bekomme keine medizinische Versorgung. Wenn man dort sterbe, interessiere dies niemanden. Er habe sich zunächst auf Chios und anschließend in Athen aufgehalten. Er habe in einem Schlafsack unter freiem Himmel geschlafen; in einen Camp sei er nicht untergebracht gewesen. Insgesamt habe er sich etwa 6 Monate in Griechenland aufgehalten. Auf den Umstand angesprochen, dass der Beschwerdeführer laut dem Schreiben der griechischen Behörden gemeinsam mit seinem Sohn einen Asylantrag gestellt habe, erklärte er, dass es sich bei seinem angeblichen Sohn um einen jungen Mann aus seinem Dorf gehandelt habe. Von den griechischen Behörden sei fälschlicher Weise eingetragen worden, dass es sich bei dem Jungen um den Sohn des Beschwerdeführers handeln würde. Der Beschwerdeführer selbst habe dies nie behauptet; es handle sich diesbezüglich um einen Fehler der griechischen Behörden. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt, wo sich dieser Junge nunmehr aufhalte. Die griechischen Behörden hätten auch das Geburtsdatum des Beschwerdeführers falsch festgehalten; richtig sei das in Österreich angegebene Geburtsdatum. Zum Aufenthalt in Griechenland näher befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es in Chios „kein Leben“ gäbe. Das Essen, das er dort bekommen habe, sei abgestanden und voller Insekten gewesen. Es habe auch immer wieder Raufereien unter den Flüchtlingen gegeben; Zelte seien angzündet worden. Die Leute hätten sich gegenseitig bestohlen. Die Stadt Athen bestehe nur aus Drogen und Haschisch. Er wolle keinesfalls nach Griechenland zurückkehren, sondern in Österreich bleiben.

Mit Mail vom 21.07.2021 erkundigte sich das Bundesamt bei den griechischen Behörden, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens einvernommen worden sei und bat um die Übermittlung des allfälligen Einvernahmeprotokolls. Mit E-Mail vom 27.07.2021 teilte die griechische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen worden sei.

Am 29.07.2021 legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen betreffend die Sonografie seiner Nieren vor, welche unauffällig war.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Das Bundesamt führte aus, dass die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers feststünden. Der Genannte sei in Griechenland unter einer anderen Identität als in Österreich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen; er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Die Nierensonografie habe einen unauffälligen Befund ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 02.04.2020 in Griechenland den Status des Asylberechtigten erhalten und dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden. Der Beschwerdeführer sei allein nach Österreich eingereist. Ein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich bestehe nicht. Soziale Kontakte, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden, bestünden nicht. Eine Überstellung nach Griechenland würde somit nicht zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Griechenland wurde ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Sozialsysteme und Versorgungsbedingungen in anderen EU-Mtigliedstaaten nicht immer demselben hohen Standard Österreichs entsprechen, für sich allein genommen nicht ausreichend sei, um einen Selbsteintritt Österreichs zu rechtfertigen. Eine fehlende Unterkunftsmöglichkeit stelle nur dann eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK dar, wenn auch keine komplementären Auffangmöglichkeiten, wie etwa in Lagern, bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass seine Familie gegenwärtig in einer Mietwohnung lebe, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass auch er dort Unterkunft finden werde. Ziel des Refoulementschutzes sei es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie etwa den Neuaufbau einer Lebensgrundlage, zu beschützen, sondern nur Schutz vor Lebenssituationen zu gewähren, die Art 3 EMRK widersprechen würden. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen sei festzustellen, dass in Griechenland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Es bestehe auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht bzw. glaubwürdig vorgebracht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass diesem eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Bezüglich der Angaben, sich in Griechenland nicht medizinisch behandeln lassen zu können, sei auf die Länderfeststellung zu verweisen, wonach Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige hätten. In der Praxis schmälere zwar der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gelte. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sechs Monate in Griechenland geblieben sei, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei, ansonst der Genannte wohl früher aus Griechenland ausgereist wäre. Der Beschwerdeführer habe nach dem Gesagten nicht glaubhaft vorgebracht, in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Ein Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich habe, wie bereits gesagt, nicht festgestellt werden können. Es würden keine Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und habe keine sozialen Kontakt, die ihn an Österreich binden würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG zurückgewiesen werde, habe das Bundesamt gemäß § 58 Abs 1 Z 1 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hätten gegenständlich aber nicht vorgelegen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Griechenland seine Fingerabdrücke abgegeben habe, um Zugang zur dortigen Nahrungsmittelversorgung in den Einrichtungen für Flüchtlinge zu erhalten, sowie um dann weiterreisen zu können. Einen Asylantrag habe er in Griechenland nicht stellen wollen. Auf der Insel Chios habe er unter unzumutbaren Umständen leben müssen. Er sei in keinem Lager untergebracht gewesen, sondern habe im Freien übernachten müssen. Im Falle der Abschiebung nach Griechenland wäre der Beschwerdeführer für mehrere Monate mittel- und obdachlos, zumal die Ausstellung einer Residence Permit Card in der Praxis Monate dauere. Überdies sei der Beschwerdeführer in Griechenland in keiner Flüchtlingsunterkunft gemeldet, sodass eine Unterbringung in einer solchen bei einer Rückkehr äußerst schwierig bis unmöglich werde. Das Bundesamt habe die getroffenen Länderfeststellungen unzureichend berücksichtigt. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von Asylberechtigten in Griechenland, welche noch keine Dokumente von den lokalen Behörden erhalten hätten, näher auseinanderzusetzen. Nach der Rückkehr nach Griechenland sei kein effektiver Zugang zu einer Unterkunft, existenzsichernder Arbeit oder anderer Hilfen zu erwarten und bestehe somit die Gefahr von Verelendung und extremer materieller Not. Es würde ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung nach Griechenland in eine ausweglose Notlage geraten. Auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021-12 wurde verwiesen, wonach aufgrund der derzeit prekären Situation von Rückkehrern nach Griechenland im Einzelfall sichergestellt werden müsse, dass die rückkehrende Person die Möglichkeit habe, ihre grundlegendsten Bedürfnisse zu decken. Das Bundesamt hätte gegenständlich aufgrund der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht würde und entsprechend versorgt werden könnte. Nur bei Vorliegen einer individuellen Zusicherung wäre von einer adäquaten Versorgung des Beschwerdeführers in Griechenland auszugehen. Im konkreten Fall wären daher Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation, die Nahrungssicherheit und die medizinische Versorgung in Griechenland – gerade für Rückkehrer mit Schutzstatus – de facto nicht existent seien.Wie die Behörde trotzdem zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Griechenland Zugang zu einer Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Behandlung hätte, sei nicht nachvollziehbar. Aktenwidrig sei, wenn die Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie, welche in einer Mietwohnung wohnen würde, Unterkunft nehmen könne. Vielmehr würden die Genannten in Syrien in einem Zelt wohnen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2021, GZ. W185 2245844-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 18.11.2021 langte eine Nachreichung zur Beschwerde ein. Es wurden eine Bestätigung über eine Deutschkursteilnahme (Alphabetisierung) des Beschwerdeführers im Ausmaß von 6 Wochenstunden seit dem 15.07.2021, sowie eine Bestätigung hinsichtlich der Arbeit des Beschwerdeführers als „Hausmeister“ in der Flüchtlingsunterkunft seit dem Jahr 2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm die relevanten Dokumente (etwa die Residence Permit Card) nicht ausgehändigt wurden. Der Beschwerdeführer war nicht in Kenntnis darüber, dass ihm in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde.

Er hat zumindest zeitweise im Freien übernachten müssen; ob er auch einige Zeit in einem Camp untergebracht war (etwa auf Kreta) und diese Unterkunft aufgrund der Zuerkennung des Status verlassen musste, konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden.

Nach Zuerkennung des Schutzstatus hat sich der Beschwerdeführer noch etwa vier bis viereinhalb Monate in Griechenland aufgehalten.

Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers nach Schutzzuerkennung in Griechenland wurden unterlassen. Im angefochtenen Bescheid unterzieht das Bundesamt die geltend gemachte Obdachlosigkeit in Griechenland keiner Würdigung, sondern führt Folgendes aus:

„Eine fehlende Unterkunftsmöglichkeit stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK dar, wenn auch keine komplementären Auffangmöglichkeiten, wie etwa in Lagern, bestehen (VwGH 05.11.2003, Zl. 2001/01/0361). Sie selbst haben angegeben, dass Ihre Familie gegenwärtig in einer Mietwohnung lebe, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Sie selbst auch dort – bei Ihrer Familie - Unterkunft finden werden.“

Demgegenüber gab der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch durchgehend an, dass sich seine Familie in einem Flüchtlingslager in Syrien aufhalte und dort in einem Zelt lebe.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers und dessen Asylstatus in Griechenland ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes. Dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ihm jedoch die entsprechenden Dokumente (PRC) nicht ausgehändigt wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörden.

Dass die Familie des Beschwerdeführers in Syrien in einem Flüchtlingslager lebt und dort in einem Zelt wohnt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren durchgehend gleichlautend und glaubhaft vorgebracht. Es besteht für das Gericht kein Anhaltspunkt, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Die gegenteiligen Ausführungen des Bundesamtes stellen sich als aktenwidrig dar und beruhen vermutlich auf einem Redaktionsversehen bzw einer Missinterpretation der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er vor Verlassen Griechenlands für zwei Wochen in Athen in einer Mietwohnung gewohnt habe.

Dass sich der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch etwa vier bis viereinhalb Monate lang in Griechenland aufgehalte hat, ergibt sich aus dessen eigenen Angaben, wonach er sich nach Verlassen Griechenlands für etwa dreieinhalb Monate in Serbien aufgehalten habe und dem Datum der Asylantragstellung in Österreich am 1.12.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). 

Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland (einem EU-Mitgliedstaat und EWR-Staat) unstrittig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.

Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist jedoch auf Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat.

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, sich zunächst auf Chios und anschließend in Athen aufgehalten zu haben (Anm: den angeblichen viermonatigen Aufenthalt in einem Camp auf Kreta erwähnte der Beschwerdeführer nach der Erstbefragung nicht mehr; das Bundesamt traf hiezu keine Festsellungen). Er habe in einem Schlafsack unter freiem Himmel schlafen müssen; in einen Camp sei er nicht untergebracht gewesen. In Chios würde es „kein Leben“ geben. Das Essen, das er dort bekommen habe, sei abgestanden und voller Insekten gewesen. Es habe immer wieder Raufereien unter den Flüchtlingen gegeben; Zelte seien angezündet worden. Die Leute hätten sich dort auch gegenseitig bestohlen. Er und die anderen Flüchtlinge seien in Griechenland „gequält“ und geschlagen worden. Man bekomme dort auch keine medizinische Versorgung. Zum Aufenthalt in Athen befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass diese Stadt nur „aus Drogen und Haschisch“ bestehen würde.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021, betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, zunächst unter Anführung der Rechtsprechung des EuGH zu Art 33 Abs 2 lit a Verfahrensrichtlinie darauf verwiesen, dass eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, dann zu unterbleiben hat, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 GRC bzw Art 3 EMRK zu erfahren (vgl EuGH vom 13.11.2019, C-540/17, Hamed ua.) sowie EuGH vom 19.03.2019, C-297/17, Ibrahim ua.). Hieraus hat der Verfassungsgerichtshof geschlossen, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der VfGH weiter – sind nur dann in Hinblick auf Art 4 GRC bzw Atz 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowieC-297/17, Ibrahim).

Nach Zitierung der in diesem Erkenntnis des VfGH zugrundeliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Länderberichte vom 04.10.2019, mit letzter Kurzinformation vom 19.03.2020, führte der Verfassungsgerichtshof aus wie folgt:
„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom 9. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“         

Auch wenn sich das angesprochene Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 bzw letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland vom 28.05.2021 ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt:

?        „Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen“. Zusätzlich zum rk Anerkennungsbescheid wird ein sog. ADET-Bescheid benötigt. Dies ist ein Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird.

?        Nach Ausfolgung des Asylbescheides wird der Asylberechtigte vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet und muss die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen. Aufgrund fehlender Alternativen wird der Verbleib in diesen Unterkünften oftmals vorübergehend toleriert. Die Versorgung der geduldeten Flüchtlinge wird von NGO`s und Freiwilligen übernommen. Anerkannte Schutzberechtigte werden für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm „HELIOS“ verwiesen. „Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.). HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni 2021. […] Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).“

?        „Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card

Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).“

?        „In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).

?        „Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe, …) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).“

?        „Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). […] Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021).“

?        „Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: […] Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). […] Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020).“

Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können.

Wie bereits erwähnt, werden laut den vorliegenden Länderinformationen im angefochtenen Bescheid Schutzberechtigten in Griechenland einzig im Rahmen des Programms „HELIOS“ Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob der Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen hat (Anm: wovon nicht auszugehen ist) bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätte. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ gehabt habe. Auf einer öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis Ende August 2021 erwähnt (siehe https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offen bleibt, ob dieses Integrationsprogramm fortgesetzt wird oder durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde. Ferner wird nunmehr auch die aktuelle ACCORD Anfragebeantwortung „Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus“ vom 26.08.2021 zu berücksichtigen sein.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall - angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Obdachlosigkeit - auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher zu prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland in eine existentielle Notlage geraten würde.

Nicht nachvollziehbar ist, wie bereits erwähnt, weshalb das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in einer Mietwohnung lebe und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland dort Unterkunft nehmen könne. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren durchgehend an, dass sich seine Familie nicht in Griechenland, sondern in einem Flüchtlingslager in Syrien aufhalte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Griechenland in keinem Lager oder Heim untergebracht gewesen sei, sondern im Freien habe übernachten müssen. Das Leben in Griechenland sei katastrophal gewesen und es hätte ständig Raufereien und Diebstähle unter den Flüchtlingen gegeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im Ergebnis jedoch ignoriert und geht aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht hervor, ob das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet oder nicht. Relevant für die Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte jedenfalls die Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland (Anm: ab 02.04.2020). Dies umfasst einen Zeitraum von in etwa viereinhalb Monaten, in denen der Beschwerdeführer noch in Griechenland verblieben ist. Unklar bleibt, ob sich der Beschwerdeführer, wie dieser in der Erstbefragung vor dem Bundesamt ausgeführt hat, nach seinem Aufenthalt auf Chios für etwa 4 Monate in einem Camp auf Kreta aufgehalt hat oder nicht. Es fehlen somit Feststellungen dazu, ob der Beschwerdeführer in Griechenland zumindest zeitweise in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht war oder nicht bzw diese nach Statuszuerkennung verlassen habe müssen.

Abgesehen von der behaupteten Obdachlosigkeit (auf Chios) und fehlender finanzieller Unterstützung, lässt sich aus dem vom Bundesamt ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen, wie der Beschwerdeführer trotz der behaupteten Mängel nach Gewährung des Schutzstatus dennoch mehrere Monate in Griechenland verbleiben konnte. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Zeit nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurden seitens des Bundesamtes keiner näheren Prüfung unterzogen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der obzitierten Entscheidung des VfGH kommt dieser Frage aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob der Beschwerdeführer – sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigter auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden.

Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen Asylstatus zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).

Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Lage in Griechenland und der erforderlichen umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK bedroht ist.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben.

Schlagworte

Asylberechtigter Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung medizinische Versorgung Mitgliedstaat Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W185.2245844.1.01

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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