TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/4 96/02/0394

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des H in X, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. Juli 1996, Zl. VwSen-103191/21/Gb/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. Mai 1995 gegen 13.45 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher beschriebenen Ort gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe; der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer seine Lenkereigenschaft bestreitet.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich dazu unter anderem die Ausführungen, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die Annahme, daß er der Lenker gewesen sei, stütze sich lediglich auf zwei Zeugen, die beide den Beschwerdeführer nicht beim Lenken gesehen hätten; vielmehr habe der Beschwerdeführer eine Frau, deren Namen er aus privaten Gründen nicht nennen wolle, als Fahrerin angegeben. Diese Verantwortung sei - so die belangte Behörde - nicht als lebensnah zu bezeichnen: Wenn der Beschwerdeführer eine Person, aus welchen Gründen immer, auch wirklich nicht nennen habe wollen, so hätte er nach der Lebenserfahrung diese gar nicht erwähnt und auch nicht, wie behauptet worden sei, zur Abholung der Fahrzeugschlüssel auf den Gendarmerieposten mitgenommen, da er die Feststellung von deren Identität befürchten habe müssen, sondern hätte er von Anfang an sich selbst als Fahrer bezeichnet, um eine mögliche amtliche Befassung mit dieser Person hintanzuhalten. Erst als der Gendarmeriebeamte A. den zunächst vom Beschwerdeführer "genannten" Angaben im Hinblick auf seine Lebensgefährtin als angebliche Lenkerin nachgegangen sei und der Beschwerdeführer mit dem offenkundig negativen Ergebnis dieser Nachfrage konfrontiert worden sei, habe er mit den Worten "vergessen wir das Ganze" zweifelsfrei zu verstehen gegeben, daß die vom Beschwerdeführer vorerst genannte Lebensgefährtin bloß zu Schutzzwecken angegeben worden sei. Zudem sei laut Aussage des erwähnten Gendarmeriebeamten eine andere Dame als Fahrerin nicht genannt worden. Nach der Aussage dieses Beamten als Zeuge sei auch zu keinem Zeitpunkt die Rede davon gewesen, daß diese Dame etwa verheiratet sei. Eine neuerliche Bezugnahme auf eine Dame als Lenkerin dieses Fahrzeuges - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - sei erst erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten gewesen sei; dessen ungeachtet seien auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nähere Angaben, die zur Identifikation dieser ominösen Person hätten führen können, nicht gemacht worden. In diesem Sinne sei auch anzuführen, daß Angaben, die kurz nach einer Tat erfolgten, in aller Regel mehr Bedeutung zukomme, als solchen, die erst nach längerer Zeit gemacht würden. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer selbst das gegenständliche Fahrzeug bis zum Gendarmerieposten gefahren habe.

Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen; weiters entspricht es dieser Rechtsprechung, daß die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigwerden des Zulassungsbesitzers (als solchen bezeichnet sich der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde) im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluß ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996, Zl. 96/03/0046). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein solcher Fall vor, hat er doch keine konkrete andere, als Lenker in Frage kommende Person genannt (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1996); auf die (angeblichen) Motive des Beschwerdeführers für die Nichtnennung kommt es nicht an. Auch verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei an ihn keine Aufforderung im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gerichtet worden, die Rechtslage, weil eine solche Anfrage keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren darstellt, zumal die Lenkereigenschaft nicht nur im Weg einer solchen Aufforderung ermittelt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zlen. 95/02/0427, 0428).

Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen darzutun, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Auskunft des Gendarmeriepostens auseinandergesetzt, beim Abholen von Fahrzeugschlüsseln werde von seiten der Gendarmerie erhoben, ob der Empfänger dazu berechtigt sei und ob er im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung sei; aus diesem Grund bestehe - so die vom Beschwerdeführer behauptete Auskunft der Gendarmerie - kein Anlaß an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich mit diesem Vorbringen, daß es auf die Frage, ob der diese Auskunft erteilende Gendarmeriebeamte Anlaß an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln hatte oder nicht, hier unerheblich ist, weil die Beweiswürdigung nicht diesem Gendarmeriebeamten, sondern der belangten Behörde zukam. Der offenbaren These des Beschwerdeführers, die Ausfolgung von Fahrzeugschlüsseln an eine alkoholbeeinträchtigte Person, die sich nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung befindet, sei (jedenfalls) auszuschließen, vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten.

Was schließlich die vom Beschwerdeführer vorgetragene behauptete Aktenwidrigkeit in Hinsicht auf das Ergebnis des medizinischen Gutachtens bezüglich seiner Fähigkeit ein Fahrzeug zu lenken, anlangt, so genügt der Hinweis, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, obwohl ihm dies nach der ständigen hg. Rechtsprechung oblegen wäre.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020394.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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