TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/3 I413 2238784-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2021
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Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art13

Spruch


I413 2238784-1/28E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 19.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Einzelrichter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX AG (FL- XXXX ), gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 04.12.2020, Zl. B/NA/SEV-11-01-2020, betreffend Versicherungspflicht von XXXX , VSNR XXXX , als Arbeitnehmer der XXXX AG im Zeitraum vom 27.02.2017 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Zeitraum 27.02.2017 bis laufend als deren Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes und gemäß § 1 Abs 1 lit a des AlVG 1977 arbeitslosenversichert ist.

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 10.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beitragsgrundlage der belangten Behörde absolut falsch sei, der Abrechnungszeitpunkt zu früh berechnet worden sei und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung und Verzinsung bestehe. Zudem beschwert sich die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht an den Wohnort des XXXX in Lauterach, sondern an die Adresse der Beschwerdeführerin in Vaduz gesendet hatte, obwohl das Büro dort nicht besetzt sei. Beantragt wird „a) Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2020 und Erstellung eines neuen Bescheides mit richtigen Zahlen b) Übertrag der Zahlungen der Vertragsnummer XXXX auf das Beitragskonto ÖGK-V- XXXX (schriftliches Einverständnis liegt bereits vor) c) Aufhebung der Verzugszinsen für die XXXX AG oder Entscheid, dass die Vertragsnummer XXXX einen entsprechenden Zins in Höhe von 0.5 % pro Monat auf die Gesamtsumme erhält.“

3. Am 19.01.2021 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom 04.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der belangten Behörde vom 19.01.2021 zur Kenntnis, mit der Möglichkeit hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Telefax vom 22.08.2017 (sic!) erfolgte seitens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der die belangte Behörde massiver Unstimmigkeiten und unrichtiger Aussagen geziehen wurde. Ferner legte die Beschwerdeführerin in sieben Anlagen Urkunden zu Nachweisen zu Einnahmen des XXXX sowie zu Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen der Jahre 2017 bis 2021 vor und erstattete ein Vorbringen, wonach sich XXXX 2017 um Aufnahme in die Krankenversicherung bei der belangten Behörde bemüht habe und er nach langem hin und her in die freiwillige Krankenversicherung aufgenommen worden sei. XXXX habe von 2017 bis 2020 EUR 16.301,04 an Beiträgen bezahlt, welche die belangte Behörde nicht mehr zurückbezahlt habe. Es liege eine Doppelzahlung vor. Die belangte Behörde ziele auf eine Doppelversicherung ab, was den Dienstnehmer und den Dienstgeber nach EU-Recht massiv gegenüber österreichischen Staatsbürgern und Gesellschaften bevorzuge. Es sei dann vorgeschlagen worden, die von XXXX bezahlten Beiträge aus der Selbstversicherung auf das Konto der Beschwerdeführerin umzubuchen und damit eine finale Abrechnung der Gesamtzeit zu erreichen. Dazu sei eine Berechnung der Beiträge für die einzelnen Jahre beginnend ab 3/2017, da bei 2/2017 eine komplette Versicherung in Liechtenstein bestanden habe, definiert worden. Die belangte Behörde strebe eine rechtsmissbräuchliche Doppelversicherung an und wolle zu der Versicherung in Liechtenstein noch eine zusätzliche Versicherung in Vorarlberg abschließen bzw Beiträge dafür veranlagen. Es sei auch falsch, dass für die Berechnung der Beitragsgrundlage die Einkommenssteuerbescheide von XXXX gedient hätten. Die belangte Behörde solle hierzu den „schriftsätzlichen Verkehr über solche Nachweisanforderungen dem Gericht und uns vorlegen, wie haben solche Aufforderungen nicht erhalten.“ Weiters wird die Frage gestellt, wie die Falschberechnung aus dem Jahre 2017 bis 2020 durch die belangte Behörde zustande komme. Die Einkommensteuerbescheide würden andere Summen in sich tragen. Warum die Berechnung der Dienstgeber-/Dienstnehmeranteile der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar seien, sei schleierhaft. Die Rückerstattung/Umbuchung sei sehr wohl Gegenstand des Verfahrens. Dies begründe sich alleine schon aus der Zinsberechnung der belangten Behörde und der zu versichernden bzw versicherten Person XXXX , es sei denn, die belangte Behörde behaupte, dass es sich hier um zwei Personen handle, was zu einem Beweisantrag gegenüber der belangten Behörde führen müsse, die diese Beweisführung darlegen müssen. Zudem verbinde die Situation ohnehin, dass der Dienstnehmer XXXX gegenüber der belangten Behörde als haftend und zahlend „justiert“ worden sei. Demnach betreffe es alle Zahlungen des XXXX seit dem Jahre 2017 bis 2020. Auch jetzt werde wieder versucht, die Zahlungen an XXXX zu übergeben, der dies dann mit dem Dienstgeber abrechne. Dies sei an der belangten Behörde gescheitert. Deshalb sei ein aufwendiges Procedere durchgeführt worden, um eine ordentliche Anmeldung für die monatliche Meldung via ELDA durchführen zu können. Die Meldungen seien aktuell abgegeben. Somit strebe – dies werde nun sichtbar – die belangte Behörde „folgendes Szenario an:

?        Die Beiträge, die von DN XXXX bisher bezahlt wurden (16.301,04 €), werden nicht rückerstattet, sondern sollen einbehalten werden. Damit wird eine Doppelversicherung durchgeführt!

?        Die Beiträge, die falsch von der ÖGK Vorarlberg berechnet wurden, sollen erhoben und mit Zinsen behaftet werden (€ 51.005,37 €).

?        Es werden Beiträge von der ÖGK Vorarlberg auf Basis von nicht existenten Einnahmen erhoben (Jahre 2017 bis 2020).

?        Es werden Beiträge von der ÖGK Vorarlberg behoben, bei der nachweislich sie gar keine Zuständigkeit hatte und der Nachweis darüber gegenüber der ÖGK Vorarlberg geführt wurde (Versicherungszeit in Liechtenstein).“

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben., die Kosten des Verfahren seien von der Gegenpartei zu tragen, sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin und des Geschäftsführers XXXX seien von der Gegenpartei zu tragen, der werde einer Verrechnung der bisher bezahlten Beiträge des DN XXXX mit den neu zu errechnenden DG/DN-Beiträgen für die Beschwerdeführern stattgegeben; eine Verzinsung werde vom Gericht abgelehnt, da die Beiträge über den DN XXXX schon bezahlt worden seien; da von der Gegenpartei die Weiterleitung des Mails (der Beschwerde) an das BVwG durchgeführt worden sei, sei „die Beschwerde als statthaft zu beurteilen.“

6. Mit Schreiben vom 23.02.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, mit der Möglichkeit hierzu binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

7. Mit Schriftsatz vom 18.03.2021 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der zusammengefasst auf den Dienstnehmer- und Entgeltsbegriff des ASVG verwiesen und vorgebracht wird, dass XXXX aufgrund des mit der Beschwerdeführerin unterzeichneten Arbeitsvertrages einen Entgeltsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin habe und Dienstverhältnisse auch im Zweifel entgeltlich seien. Unentgeltlichkeit sei zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung liege nicht vor. Betreffend das Vorbringen der Doppelversicherung verwies die belangte Behörde auf § 79 Abs 1 ASVG und brachte vor, dass bei rechtskräftig festgestellter Pflichtversicherung die Beiträge der Selbstversicherung zu erstatten seien. Sobald die Pflichtversicherung feststehe, könnten die Beiträge erstattet werden. Da die Beschwerdeführerin und XXXX das Vorliegen der Beitragspflicht für 02/2017 und das gesamte Jahr 2020 bestreiten würden und über diese Zeiträume ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, könne eine Rückerstattung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens durchgeführt werden. Betreffend die Anforderungen von Unterlagen verweist die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.10.2021 zur Vorlage der Gehaltsabrechnungen für XXXX für die Jahre 2017 bis laufend aufgefordert habe und dieses Schreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden und von XXXX auch der Erhalt des Schreibens bestätigt worden sei. Betreffend die Rückerstattung/Umbuchung wegen Zinsberechnung brachte die belangte Behörde vor, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und XXXX um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte handle und XXXX als natürliche Person eine Selbstversicherung abgeschlossen habe und diese ihm zuzurechnen sei. Beitragsschuldner für die Beiträge aus der Selbstversicherung sei XXXX . Die Beschwerdeführerin sei Dienstgeberin des XXXX und eine juristische Person. Sie schulde gemäß § 58 Abs 2 ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung. Beitragsschuldner sei der Dienstgeber, die Beschwerdeführerin. Es handle sich somit um unterschiedliche Beitragsschuldner.

8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache I410 Mag. Eva LECHNER LL.M abgenommen und neu zugewiesen.

9. Mit Ladung vom 07.10.2021 wurde die mündliche Verhandlung für 19.11.2021, 08:00 Uhr anberaumt. Es wurden die Parteien sowie XXXX als Beteiligter geladen. XXXX übernahm die Ladung am 12.10.2021, die Beschwerdeführerin am 13.10.2021 und die belangte Behörde am 07.10.2021. Für ein abschließendes Vorbringen und allfällige weitere Beweisanbote setzte das Bundesverwaltungsgericht den Termin 10.11.2021 unter dem Verweis, dass es beabsichtigte, am 19.11.2021 das Ermittlungsverfahren zu schließen und allenfalls das Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich zu verkünden.

10. Mit Eingabe vom 20.10.2021 bestätigte die Beschwerdeführerin für sich und XXXX den Erhalt der Ladungen zur mündlichen Verhandlung und ersuchte um Vertagung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 ins neue Jahr, da XXXX „zum einen in einer anderen Sache va. 10.000 Seiten für einen Prozess vorbereitet und damit nicht die Möglichkeit hat, den Abgabetermin vom 10.11.2021 in hiesiger causa einhalten zu können, weder für sich noch für uns. Zum anderen ist in diesem Zeitraum noch eine schwere OP seiner Frau anberaumt, die bedingt, dass er aufgrund der Ausheilung in dieser Zeit nach der OP keine Tätigkeiten wahrnehmen kann. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung zu. […]“

11. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 22.10.2021 beschloss das Bundesverwaltungsgericht, der Vertagungsbitte keine Folge zu geben und stellte fest, dass die für 19.11.2021 anberaumte mündliche Verhandlung wie vorgesehen stattfindet. Begündend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass keine Gründe vorgebracht worden seien, die eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich machten; es bestehe eine ausreichende Vorbereitungszeit und lägen keine unaufschiebbaren Hinderungsgründe vor. Zudem verwies es auf die Möglichkeit für Beteiligte, sich durch informierte (Parteien-)Vertreter vertreten zu lassen.

12. Mit Eingabe vom 29.10.2021 bot die Beschwerdeführerin an, „die über 10.000 Seiten Datensatz in Papierform [zu] übersenden.“ Es handle sich um zwei Steuerverfahren, die XXXX gegen das Land Rheinland-Pfalz führe, deren erster Abgabetermin der 12.11.2021 sei, danach müsse nochmals eine Verlängerung der Frist durchgeführt werden, da diese Frist nicht ausreiche, um alle Beweismittel „in den casuis auzubereiten und darzustellen bzw entsprechende Gutachten von ausländischen Behörden zu erhalten. Dies liegt zum einen in dem Volumen der Vorgänge, zum anderen in dem Krankheitsbild von Frau XXXX , die eine schwere Nasenoperation vor sich hat und entsprechende Voruntersucheungen absolvieren muss. Zudem ist ihr Gesundheitszustand seit Monaten von massiven Kopfschmerzen begleitet, weswegen die OP nun notwendig wird inkl. Krankenhausaufenthalt und anschließender häuslicher Pflege (kein Heben, keine Arbeit, kein Sport, etc.). Dieser Zustand wird mindestens 2 bis 3 Wochen andauern. Die erste Kostennote wurde bereits bei der ÖGK für die erste Voruntersuchung eingereicht. Keine der (juristischen bzw. privaten Personen) kann damit eine Vorbereitung für den Termin am 19.11.2021 inkl. Der verkürzten Abgabezeit für weitere Unterlagen am 10.11.2021 erbringen, was zum Nachteil der klagenden Partei geht. Deshalb stellen wir nochmals den Antrag auf Aussetzung des Termins bzw. der Vorfirsten auf das nächste Jahr. Wir denken, Sie bringen dieser Situation Verständnis entgegen und stimmen einer Terminverlegung nun zu. […]“

13. Mit Eingabe vom 05.11.2021 teilte XXXX mit: „Hiermit erkläre ich meinen Streitbeitritt auf Seiten der XXXX AG vs der Beklagten ÖGK Vorarlberg.“

14. Mit weiterer Eingabe vom 10.11.2021 teilte XXXX namens der Beschwerdeführerin mit, dass „uns eine sachgerechte Vorbereitung für den Termin bis zum heutigen Tage aus den dargelegten Gründen nicht möglich war und wir damit Nachteile im Prozess bzw. Prozesstag haben. Sicherlich haben Sie in der Zwischenzeit auch erfahren, dass Herr XXXX unserer Streitpartei beigetreten ist, da die ÖGK sich bis dato weigert, die von ihm bezahlten Beträge auszuzahlen, nachdem die ÖGK ebenfalls sich verwerweigerte, die Beträge mit Einwilligung von Herrn XXXX auf unser Konto umzuschreiben. Ebenso teilen wir mit, dass Frau XXXX als Aktionärin dem Prozess unserer Partei beiwohnt.“

15. Am 19.11.2021, 08:00 Uhr, führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin und XXXX blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung teil. Nach Zuwarten bis 08:15 Uhr wurde die mündliche Verhandlung eröffnet, die Erklärung des XXXX zum Streitbeitritt zurückgewiesen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mündlich. Je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurden XXXX am 23.11.2021 und der Beschwerdeführerin am 24.11.2021 zugestellt.

16. Mit Eingabe vom 19.11.2021 teilte XXXX mit, den Termin (sc. der mündlichen Verhandlung) krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können. Diese Eingabe ging beim Bundesverwaltungsgericht um 08:38 Uhr und ein weiteres Mal um 08:41 Uhr ein und wurde dem erkennenden Richter erst am 22.11.2021 vorgelegt.

17. Mit E-Mail vom 19.11.2021, 09:30 Uhr, übermittelte XXXX ein Attest des Dr. XXXX , wonach dieser bei starkem Schwindel und gripp. Infekt nicht reisefähig sei.

18. Mit Eingabe vom 26.11.2021 teilte die Beschwerdeführerin mit: „Für uns gänzlich überraschend war das RSa vom gestrigen Tag, indem eine komplette Ausurteilung erfolgte, trotz Vorlage einer Krankmeldung und ärztlichem Attest als Entschuldigung für das Fehlen von Herrn XXXX , unserem Geschäftsführer. Dieser hatte Ihnen am 19.11.2021 direkt nach Erhalt des Attestes dieses Ihnen zukommen lassen, nachdem er Ihnen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung eine Krankmeldung per Fax und Mail zukommen ließ. Gänzlich neu für uns ist, dass ein Attest von in Österreich niedergelassenen Ärzten nicht bei einem Gericht in Österreich oder einem Richter eines österreichischen Gerichtes anerkannt und ein Urteil gefällt wird trotz der o.a. Erschuldigen und Nachweises. Anbei nochmals die Krankmeldung und das Attest von Herrn XXXX , welches Ihnen am 19.11.2021 gesendet wurde. Wir stellen hiermit den Antrag, dass aufgrund der vorliegenden Nachweise die Verhandlung erneut aufzunehmen und zu führen ist, was wiederum bedeuetet, dass die Urteile aufzuheben sind. Sollte dies nicht erfolgen, werden wir weitere Schritte gegen das Verhalten des ausführenden Richters einleiten, da hier eine Rechtsbeugung durchgeführt wurde.“

19. Mit Eingabe vom 02.12.2021 begehrte die Beschwerdeführerin: „Hiermit verlangen wir die uns zustehende Ausfertigung der Erkenntnisse bzw des Beschlusses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG in der obigen Sache. Bitte senden Sie diese an die Homeoffice unseres Geschäftsführers XXXX , XXXX , da wir aufgrund des Lockdowns unser Büro in Vaduz nicht besetzt haben. Zudem bitten wir, Herrn XXXX den Eingang seiner Krankmeldung und den Eingang seines ärztlichen Attestes mit dem Datum und Uhrzeit bei Gericht zu bestätigen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt sowie nachstehende weitere Feststellungen getroffen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine in Liechtenstein im Handelsregister zu FL- XXXX eingetragene Sitzgesellschaft mit Repräsentanten in XXXX , und Sitz in Eschen. Ihr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist XXXX . Er ist zu 24 % an der Gesellschaft als Aktionär beteiligt. Die weitere Aktionärin ist seine Ehefrau XXXX .

XXXX ist seit 27.02.2017 durchgängig in Lauterach wohnhaft.

Zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin besteht ein aufrechter Dienstvertrag. XXXX ist ausschließlich von Lauterach aus in Deutschland und Österreich für die Beschwerdeführerin tätig. In Liechtenstein geht er keiner beruflichen Tätigkeit nach.

In allen Eingaben gegenüber der belangten Behörde und auch in der Beschwerde wird XXXX von der Beschwerdeführerin als ihr Dienstnehmer bezeichnet. XXXX selbst verwahrte sich stets gegen seine Einstufung als selbständig Erwerbstätiger gegenüber der belangten Behörde. Seine Dienstnehmereigenschaft wurde nie von der Beschwerdeführerin oder auch von XXXX bestritten.

XXXX und die Beschwerdeführerin wurden am 07.10.2021 zur mündlichen Verhandlung für 19.11.2021, 08:00 Uhr, geladen. Diese Ladungen gingen XXXX am 12.10.2021 und der Beschwerdeführerin am 13.10.2021 zu. Ihnen war bekannt, dass bis zum 10.11.2021 ein abschließendes Vorbringen und allfällige weitere Beweisanbote eingebracht werden konnten und dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte, am 19.11.2021 das Ermittlungsverfahren schließen und allenfalls das Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkünden wird. Ergänzendes Vorbringen oder weitere Beweise wurden nicht erstattet bzw angeboten. Stattdessen bemühten sich die Beschwerdeführerin und XXXX , die mündliche Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt im nächsten Jahr zu verschieben und damit den Abschluss des Verfahren zu verschleppen. Zu diesem Zweck brachte XXXX als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vor, in einer Steuersache 10.000 Seiten lesen zu müssen und dass seine Frau eine Operation an der Nase habe. Gründe dafür, dass die Vorbereitungszeit von mehr als einem Monat für die mündliche Verhandlung nicht ausreichen würden, brachten weder die Beschwerdeführerin noch XXXX vor. Stattdessen wurden weitere Eingaben eingebracht, mit dem Ziel die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verhindern. Mit einer um 05:38 Uhr am 19.11.2021 versendeten, um 08:38 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht zugegangene Mitteilung, teilte XXXX mit, diesen Termin krankheitsbedingt nicht wahrzunehmen. Das angekündigte Attest langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein und wurde erst am 26.11.2021, lange nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung, vorgelegt. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 erfolgte durch XXXX nicht. Die Beschwerdeführerin blieb der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 unentschuldigt fern. Die angekündigte Teilnahme der Aktionärin der Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung unterblieb ebenfalls.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, durch Einsicht in den Gerichtsakt, durch Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung und durch Einholung eines aktuellen Registerauszuges der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der öffentlichen Beurkundung der Gründung der Beschwerdeführerin durch XXXX und einem Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung der XXXX AG vom 09.06.2015 und aus dem Registerauszug des Handelsregisters des Fürstentums Liechtenstein. Daraus ergibt sich, dass sie eine Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht ist. Ihr einziger Organwalter ist XXXX , der nach eigenen Angaben zu 24 % Aktionär dieser Gesellschaft ist (E-Mail vom 07.06.2020 und 11.06.2020). Ursprünglich, bei Gründung der Beschwerdeführerin 2015, hielten XXXX 49 der 50 ausgeggebenen Aktien und die XXXX AG 1 Aktie an der Beschwerdeführerin. Gemäß dem Aktienzertifikat vom 30.06.2017 ist XXXX mit 12 Namensaktien mit einem Nominale von EUR 12.000 an der Beschwerdeführerin beteiligt, was – im Einklang mit dessen Angaben – einer Beteiligung von 24 % an der Beschwerdeführerin entspricht. Als weitere Aktionärin wird seine Frau angeführt (Eingabe vom 10.11.2021). Dass die Beschwerdeführerin eine reine Sitzgesellschaft – eine sog. Briefkastenfirma ohne operatives Gechäft in Liechtenstein – ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen des XXXX , der als Geschäftsführer und Verwaltungsrat angibt, nie in Liechtenstein zu arbeiten, sondern von Lauterach aus Geschäften in Deutschland und Österreich nachzugehen. Bezeichnend ist auch in diesem Zusammenhang, dass die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides an die (Sitz-)Adresse der Beschwerdeführerin in Vaduz von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bemängelt wird, wobei freimütig eingestanden wird, dass das Büro in Vaduz – bei der Adresse handelt sich tatsächlich um die eines Treuhandbüros in Vaduz – die XXXX AG hat ihren Sitz dort (https:// XXXX ) – unbesetzt sei. Auch zeigt sich aus dem Vorbringen im Rahmen der Versuche der Beschwerdeführerin und des XXXX gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, durch Vertagung der mündlichen Verhandlung das gegenständliche Verfahren zu verschleppen, dass XXXX und die Beschwerdeführerin schwer voneinander zu trennen sind, mit anderen Worten, dass das euphemistische Sprechen von „wir“ in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin, in keiner Weise zutrifft, sondern dass die Beschwerdeführerin nichts anderes ist, als eine Sitzgesellschaft, die XXXX ausschließlich zu Diensten steht.

Dass XXXX seit 27.02.2017 durchgängig in Lauterach wohnhaft ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Zentralen Melderegister sowie aus der E-Mail vom 13.03.2017 betreffend den Wegzug aus der Schweiz am 30.11.2016 und seiner Wohnsitznahme am 27.02.2017 in Vorarlberg.

Die Feststellung, dass zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin ein aufrechter Dienstvertrag besteht, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 15.11.2016, wonach dieser in einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin in der Funktion Geschäftsführung mit einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (100 %) und einem Lohn von EUR 6.000 pro Monat steht. Dass XXXX ausschließlich von Lauterach aus in Deutschland und Österreich für die Beschwerdeführerin tätig ist, ergibt sich aus der Erklärung des XXXX vom 12.04.2017, wonach er mindestens 25 % seiner gesamten Erwerbtätigkeit in Österreich tätig ist und in Deutschland und Österreich beschäftigt ist – Liechtenstein wurde nicht angekreuzt – sowie aus dessen Vorbringen vom 28.03.2017, wo sich XXXX als Angestellter einer Liechtensteiner Unternehmung bezeichnet, der kaum in Liechtenstein, sondern über sein Home-Office in Lauterach arbeite. Dass er in Liechtenstein keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich zweifelsfrei aus diesem Vorbringen.

Dass die Beschwerdeführerin XXXX in allen Eingaben gegenüber der belangten Behörde als Dienstnehmer bezeichnet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (zB aus der Eingabe vom 01.12.2020) und auch aus der Beschwerde. Zudem wird aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz des XXXX mit Mitarbeitern der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der belangten Behörde stets darum kämpfte, nicht als selbständig Erwerbstätiger, sondern als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin eingestuft zu werden. Daraus ergibt sich, dass seine Dienstnehmereigenschaft nie von der Beschwerdeführerin bestritten wurde.

Die Feststellungen zur Ladung von XXXX und der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung für 19.11.2021, 08:00 Uhr, sowie der jeweiligen Zustellung dieser Ladungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Ladungen sowie den Rückscheinen. In beiden Ladungen ist deutlich darauf verwiesen, dass bis zum 10.11.2021 ein abschließendes Vorbringen und allfällige weitere Beweisanbote eingebracht werden konnten und dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte, am 19.11.2021 das Ermittlungsverfahren schließen und allenfalls das Erkenntnis im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkünden wird, sodass davon auszugehen ist, dass diese Umstände sowohl der Beschwerdeführerin als auch XXXX bekannt waren. Aus seinen weiteren Eingaben für die Beschwerdeführerin und in eigener Person ergibt sich auch, dass diese Umstände bekannt waren. Dass kein ergänzendes Vorbringen erstattet und keine weiteren Beweise angeboten wurden, steht aufgrund des Gerichtsaktes fest. Stattdessen bemühten sich die Beschwerdeführerin und XXXX , die mündliche Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt im nächsten Jahr zu verschieben und damit den Abschluss des Verfahren zu verschleppen. Dass eine solche Absicht bestand, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen 20.10.2020, 29.10.2020, 10.11.2020, in welchen Angelegenheiten ins Treffen geführt wurden, die keine Relevanz für eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung aufzuzeigen vermögen, wie das Vorbringen, in einer Steuersache 10.000 Seiten lesen zu müssen oder dass seine Frau eine Operation an der Nase habe. Solches Vorbringen zeigt keine Gründe auf, die dafür sprächen, dass die Vorbereitungszeit von mehr als einem Monat für die mündliche Verhandlung nicht ausreichen würde. Es fehlt somit an entsprechendem, sachdienlichen Vorbringen. Allen weiteren Eingaben ist gemein, dass sie nur das Ziel verfolgen, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verhindern, sodass eine Verschleppungsabsicht offensichtlich ist. In dieses Bild passt auch die um 05:38 Uhr am 19.11.2021 versendete, um 08:38 Uhr dem Bundesverwaltungsgericht zugegange Mitteilung, mit der XXXX mitteilte, diesen Termin krankheitsbedingt nicht wahrzunehmen. Mit dieser Mitteilung soll letztlich der Wille der Beschwerdeführerin und des XXXX durchgesetzt werden, die mündliche Verhandlung abberaumen zu müssen. Auffälligerweise unternahm XXXX in Kenntnis des Termins des Beginns der mündlichen Verhandlung um 08:00 Uhr nichts, um sicherzugehen, dass der erkennende Richter auch tatsächlich von dem behaupteten Hindernisgrund erfährt. Hierbei ist festzuhalten, dass aus dem besagten Telefax nicht ersichtlich ist, dass XXXX nicht einvernahmefähig oder nicht fähig wäre, zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 um 08:00 Uhr zu erscheinen. Das angekündigte Attest wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt. Zwar langte eine E-Mail mit einem Attest am 19.11.2021 ein, jedoch ist E-Mail keine gültige Form einer elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-EVV und ist mangels Entfaltung von Rechtswirkungen somit unbeachtlich (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Das angekündigte Attest wurde erst am 26.11.2021, lange nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung, vorgelegt. Hierbei ist auch zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin und XXXX alle Eingaben, mit Ausnahme der Übermittlung des Attestes, per Telefax vornahmen und kein Grund ersichtlich ist, weshalb das Attest per E-Mail übermittelt wurde. Auch dieser Umstand ist der Beschwerdeführerin und XXXX anzurechnen. Es wäre nahegelegen, dass sich XXXX als Beteiligter bemüht hätte, bzw als Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft eine andere bei dieser beschäftigte Person veranlasst hätte, sicherzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht effektiv von seiner Verhinderung erfährt, insbesondere, wenn ihm bewusst ist, dass die mündliche Verhandlung um 08:00 Uhr beginnt. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 erfolgte aber nicht, wäre aber XXXX zumutbar gewesen. Dass die Beschwerdeführerin der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 unentschuldigt fernblieb, ergibt sich aus dem Umstand, dass sich zwar XXXX (zu spät) entschuldigte, nicht aber die Beschwerdeführerin. Sie führte auch nie Gründe an, die es einem Repräsentanten oder Vertreter der Gesellschaft unmöglich gemacht habe, am 19.11.2021 nicht zu erscheinen. Bezeichnend ist auch, dass die angekündigte Teilnahme der Aktionärin der Beschwerdeführerin – sie ist keine Beteiligte im Verfahren – an der mündlichen Verhandlung ebenfalls unterblieb. Daher bestehen keine Zweifel, dass es der Beschwerdeführerin und XXXX darauf ankam, die mündliche Verhandlung am 19.11.2021 zu verschieben, damit das gegenständliche Verfahren sich weiter verzögert, sodass eine Verschleppungsabsicht gegeben ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die gegenständliche Beschwerde bezeichnet den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend („Bescheid vom 04.12.2020 – ÖGK-V- XXXX “), zumal keine Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides – am 04.12.2020 wurden zwei Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen – angegeben wird. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht festgestellt werden, gegen welchen der beiden Bescheide sich die Beschwerde tatsächlich richtet. Da die Beschwerdeführerin unvertreten ist und keine zweifelsfreie Zuordnung des Beschwerdevorbringens zu einem der beiden Bescheides vom 04.12.2020 vorgenommen werden kann, geht das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie beide Bescheide anfechten wollte.

3.2. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft des XXXX als solche, sondern wird auch von dieser vorausgesetzt. Tatsächlich ist die Dienstnehmereigenschaft gegeben.

Gemäß Art 13 Abs 1 lit a Verordnung (EG) Nr 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 166/2004, unterliegt ua eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

"Beschäftigung" ist gemäß Art 1 lit a VO (EG) 883/2004 jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt.

"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art 1 lit j VO (EG) 883/2004).

XXXX hat seit 27.02.2017 seinen Wohnort in Lauterach. Seine Beschäftigung als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin übt er von Lauterach aus überwiegend in Österreich und Deutschland aus, nicht in Liechtenstein. Damit ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben und das Dienstverhältnis sozialversicherungsrechtlich nach den österreichischen Bestimmungen zu beurteilen.

XXXX ist aufgrund seiner 24 %-Beteiligung an der Beschwerdeführerin nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG beteiligt. Er ist hinsichtlich seiner Gehälter, die er von der Beschwerdeführerin bezieht, lohnsteuerpflichtig. Damit liegen Einkünfte aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis vor, sodass ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 AVSG gegeben ist. Daher unterliegt er der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer der BF in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG.

3.3. Bestritten wird in der Beschwerde, dass XXXX „ab dem 27.02.2020“ (gemeint wohl 2017) Dienstnehmer der Beschwerdeführerin gewesen sei, zumal er bis zum 13.03.2017 in Liechtenstein versichert gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nachweislich hat XXXX seinen Wohnsitz seit 27.02.2017 in Lauterach, Vorarlberg. Als Dienstnehmer der in Liechtenstein ansässigen Beschwerdeführerin, der seine Tätigkeit von Lauterach aus überwiegend ua in Österreich ausübt, unterliegt dieser gemäß Art 13 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, im konkreten Fall Österreich und zwar ab dem Tag der Wohnsitznahme. Dies war der 27.02.20217.

Dass XXXX noch bis 13.03.2017 in Liechtenstein sozialversichert war, ändert nichts hieran und vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.3. Soweit in der Beschwerde die Unrichtigkeit der Beitragsgrundlage, des Beitragszeitraumes vorbringt und vermeint, die belangte Behörde treffe ein Veschulden an der (aus Sicht der Beschwerdeführerin) mangelnden Klärung der Versicherung, werden keine Umstände aufgezeigt, die die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Mangels des Hervorkommens einer Rechtsfrage von Bedeutung in gegenständlicher Sache war die Revision nicht zulässig. Umstände des Einzelfalles berechtigen nicht zur Erhebung einer Revision. Das Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des VwGH

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft Mitgliedstaat Pflichtversicherung schriftliche Ausfertigung Wohnsitz Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2238784.1.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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