TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/3 W178 2244456-1

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W178 2244456-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch RA Mag. Martin Wakolbinger, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 23.02.2021 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG stattgegeben. Der Anspruch auf Selbstversicherung beginne ab 01.01.1995 und ende mit 30.04.2004. Für die Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1994 sei die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor. Es seien ab dem Monatsersten nach der Geburt ihres Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte begründend an, dass sie für ihren Sohn rückwirkend ab 01.01.1990 bis zu dessen Volljährigkeit erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Ab 01.01.2016 sei ihrem Sohn Pflegegeld der Stufe 3 zuerkannt worden und zuletzt sei ihm eine Invaliditätspension gewährt worden. Im Folgenden stellte die Beschwerdeführerin dar, dass eine überwiegende bzw. erhebliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege ihres Sohnes vorgelegen sei. Er habe Zeit seines Lebens Unterstützung in sämtlichen Belangen benötigt. Ansonsten sei keine Person für die Pflege des Sohnes in der Pensionsversicherung selbstversichert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1998 und 1999 eine Beschäftigung mit 15 Stunden pro Woche und ab 14.02.2000 eine Beschäftigung mit 37 Stunden pro Woche gehabt. Beim Sohn der Beschwerdeführerin habe im Zeitraum 01.05.2004 bis 27.11.2019 ein derartiger Pflegebedarf vorgelegen, dass ein Anspruch auf Selbstversicherung gegeben gewesen sei. Dies sei durch die Zuerkennung des Pflegegeldes ab 2016 hinreichend dokumentiert. Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Stattgabe des Antrags für die Zeiträume von 30.04.1990 bis 31.12.1994 und von 01.05.2004 bis 27.11.2019.

3. Die PVA legte die Beschwerde samt bezughabenden Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme vom 16.07.2021 aus, dass eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des Sohnes aufgrund der festgestellten Erkrankung gerechtfertigt sei. Es habe ein gemeinsamer Haushalt bis zum Todeszeitpunkt vorgelegen. Aufgrund des Versicherungsdatenauszuges sei davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin von 05/1986 bis 12/1994 Zeiten der Kindererziehung, also Ersatzzeiten gem. §227a ASVG vorliegen, sodass ein Ausschlussgrund vorgelegen sei. Ab dem 01.05.2004 sei zudem keine erhöhte Familienbeihilfe mehr bezogen worden. Daher sei mit dem gegenständlichen Bescheid dem Antrag für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.04.2004 stattzugeben gewesen.

4. Mit Schreiben vom 22.07.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der PVA und ersuchte um Mitteilung, ob bestritten werde, dass ab dem 01.05.2004 keine erhöhte Familienbeihilfe mehr bezogen worden sei.

Am 06.08.2021 langte daraufhin eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege ihres behinderten Kindes bzw. eines nahen Angehörigen im gegenständlichen Verfahren gestellt habe. Zumindest ab dem 01.01.2016 würden aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Sohnes die Voraussetzungen gem. § 18b ASVG vorliegen. Zudem legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Zeitraum 11/1990 bis 03/1994, den Bescheid der PVA vom 18.05.2016 zum Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 ab dem 01.01.2016 und einen Versicherungsdatenauszug des Sohnes vor.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2021 wurde die PVA ersucht mitzuteilen, ob bereits eine Entscheidung über den Anspruch nach § 18b ASVG ergangen ist bzw. ob über diesen Antrag noch abgesprochen werde.

Die PVA teilte mit, dass über den Anspruch nach § 18b ASVG nicht abgesprochen worden sei, da die Beschwerdeführerin dies im Antrag vom 10.07.2019 nicht beantragt habe. Aufgrund des Vorbringens vom 04.08.2021 sei nun ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden, ob bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gem. § 18b ASVG vorliegen würden.

6. Mit Bescheid der PVA vom 22.10.2021 (am Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.10.2021) wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes als nahen Angehörigen § 18b ASVG ab 01.07.2018 bis 30.11.2019 anerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX geboren und verstarb am XXXX . Er litt an einem Kearns-Sayre Syndrom sicca, chronisch progressive externe Ophthalmoplegie (CPEO) und Herzrhythmusstörungen.

Für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde von November 1990 bis zu dessen Volljährigkeit (April 2004) erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Ab dem 01.01.2016 bezog er Pflegegeld der Stufe 3.

Er lebte bis zu seinem Tod im gleichen Haushalt mit der Beschwerdeführerin.

Er bedurfte – jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.04.2004 – ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Die Beschwerdeführerin pflegte ihn unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft.

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.07.2019 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

Im Zeitraum Mai 1986 bis Dezember 1994 liegen bei der Beschwerdeführerin Kindererziehungszeiten vor.

Ab Jänner 1998 befand sich die Beschwerdeführerin (nahezu durchgehend) in unselbstständigen und vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.

Mit Bescheid der PVA vom 22.10.2021 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes als nahen Angehörigen gem. § 18b ASVG ab 01.07.2018 bis 30.11.2019 anerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt der PVA, sowie den nachgereichten Stellungnahmen und Unterlagen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn – jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.04.2004 – unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegte. Dies wurde bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Die Selbstversicherung ist gemäß § 18a Abs. 2 ASVG für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird (Z 2) oder eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt (Z 3).

Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Gemäß § 18a Abs. 5 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Gemäß § 227a Abs. 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde

Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.04.2004 zuerkannt. Strittig ist daher nur, ob der Anspruch auch für die Zeiträume von 30.04.1990 bis 31.12.1994 und von 01.05.2004 bis 27.11.2019 besteht.

3.2.1. Zum Zeitraum 30.04.1990 bis 31.12.1994

Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich zweifelsfrei, dass in diesem Zeitraum Kindererziehungszeiten vorliegen. Dies sind Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin ihre Kinder tatsächlich und überwiegend erzogen hat und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Diese gelten – soweit sie vor dem 1. Jänner 2005 liegen – gemäß § 227a Abs. 1 ASVG als Ersatzzeiten, die pensionsversicherungsrechtlich ohnehin bereits erfasst sind.

Damit kann für den Zeitraum bis 31.12.1994 gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG keine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung zuerkannt werden.

3.2.2. Zum Zeitraum 01.05.2004 bis 27.11.2019

Eine Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Selbstversicherung gem. § 18a ASVG ist, dass für das zu pflegende Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde. Da für den Sohn der Beschwerdeführerin allerdings nur bis zu dessen Volljährigkeit erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde, kommt eine Selbstversicherung ab Mai 2004 nicht mehr in Betracht. Ein allfälliger über den Zeitraum des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe hinaus bestehender Pflegeaufwand kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 18b ASVG einen Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung begründen (s. dazu unten 3.3).

Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass im Falle der rückwirkenden Beanspruchung der Selbstversicherung gemäß § 669 Abs. 3 ASVG die Zuerkennung des Anspruchs höchstens für 120 Monate (10 Jahre) möglich ist. Indem dem Antrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.1995 bis 30.04.2004 (112 Monate) stattgegeben wurde, wurde der Beschwerdeführerin damit der Großteil des Höchstausmaßes von 10 Jahren zuerkannt.

3.3. Bezüglich des in der Stellungnahme vom 04.08.2021 erstatteten Vorbringens, wonach zumindest ab dem 01.01.2016 aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Sohnes die Voraussetzungen gem. § 18b ASVG vorliegen würden, ist anzuführen, dass der Anspruch auf Selbstversicherung für die Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, da im angefochtenen Bescheid lediglich über den Antrag auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG abgesprochen wurde (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Die PVA führte aufgrund dieses Vorbringens ein entsprechendes Verfahren durch und sprach mit Bescheid vom 22.10.2021 aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres Sohnes als nahen Angehörigen gem. § 18b ASVG ab 01.07.2018 bis 30.11.2019 anerkannt wird. Dazu muss man anführen, dass die Antragstellung nur für ein Jahr rückwirkend möglich ist.

3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin zwar beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

erhöhte Familienbeihilfe naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflege Selbstversicherung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2244456.1.00

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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