Entscheidungsdatum
07.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L512 2155868-1/55E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren gegen VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran, stellte am XXXX in Österreich einen Asylantrag. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , XXXX , gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem BF Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
I.2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
I.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit Maßgabe als unbegründet abgewiesen das Spruchpunkt IV. zu lauten hat: Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.
I.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.
I.6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , insoweit aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes abgewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A. (Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde):
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , insoweit aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes abgewiesen wurde.
Durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , wurde jedoch die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Durch diese Sachentscheidung wurde über den Beschwerdespruchpunkt entschieden, womit einer neuerlichen Sachentscheidung über diesen Spruchpunkt die Grundlage entzogen wurde.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Analogie mangelnde Beschwer Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L512.2155868.1.02Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022