Entscheidungsdatum
09.12.2021Norm
VwGG §30a Abs1Spruch
W178 2241883-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER über den Fristsetzungsantrag der XXXX vom 02.11.2021, Zl. W178 2241883-2/4, in der Rechtssache betreffend die Säumnisbeschwerde gegen die Österreichische Gesundheitskasse im Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz vom 27.04.2021, Zl. VA-VR 09026565/21-Mag.Str, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
I. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 erhob der Antragsteller eine Säumnisbeschwerde bei der Österreichischen Gesundheitskasse.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2021 vor.
Mit Schriftsatz vom 02.11.2021, am 04.11.2021 beim (unzuständigen) Verwaltungsgerichtshof einlangend, mit Verfahrensleitender Anordnung vom 16.11.2021, Zl. Fr 2021/08/0005-4 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und am 24.11.2021 eingelangt, stellte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 30a Abs. 1. VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrensleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach
deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde.
Entsprechend der Bestimmung des § 34 Abs. 1 VwGVG beginnt im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – ein solches liegt dem gegenständlichen Fristsetzungsantrag zu Grunde – die Entscheidungsfrist mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu laufen.
Da die Beschwerdevorlage der Österreichischen Gesundheitskasse am 09.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht elektronisch (ERV) eingelangt ist, ist die Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen.
Da die Entscheidungsfrist iSd § 34 Abs. 1 VwGVG sohin noch nicht abgelaufen ist und daher zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag unzulässiger AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2241883.2.00Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022