RS OGH 2021/11/16 14Os86/21k

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Norm

StGB §146

Rechtssatz

Ein Verhalten, durch welches der Getäuschte dem Täter ein – zu dessen Betrugskonzept gehörendes – Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst, ist tatbestandsmäßig im Sinn des § 146 StGB.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 86/21k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 86/21k
    Beisatz: Hier: Bei betrügerischer Verleitung zum Abschluss von Mobilfunkverträgen samt Ausfolgung von SIM-Karten und Mobiltelefonen umfasst der tatbestandsmäßige Schaden – entsprechenden Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz zum Täuschungszeitpunkt vorausgesetzt – auch die durch anschließende Verwendung der SIM-Karten durch Dritte entstandenen (nicht beglichenen) Verbindungsentgelte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133829

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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