Norm
StGB §34 Abs2Rechtssatz
Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133831Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022