RS OGH 2021/11/16 14Os82/21x

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Norm

StGB §34 Abs2

Rechtssatz

Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133831

Im RIS seit

17.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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