TE Vfgh Beschluss 1994/11/28 B2156/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; Einrechnung der Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle in die Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. September 1994. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 1994 zugestellt. Die (am 20. Oktober 1994 zur Post gegebene) Beschwerdeschrift war an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte bei diesem am 24. Oktober 1994 ein. Dieser übermittelte die Beschwerde am 25. Oktober 1994 dem Verfassungsgerichtshof.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 8. September 1994 begonnen; sie ist am 20. Oktober 1994 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Sie ist also verspätet und aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2156.1994

Dokumentnummer

JFT_10058872_94B02156_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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