Norm
JGG §5 Z6aRechtssatz
Bei zur Tatzeit Jugendlichen und jungen Erwachsenen (§ 19 Abs 2 JGG) ist laut der durch das JGG?ÄndG 2015 in § 5 Z 6a JGG eingeführten „Härteklausel“ anhand einer umfassenden tat- und täterbezogenen Betrachtung zu prüfen, ob der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB aus Gründen der Billigkeit zu mindern ist. Da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Anordnung betreffende Ermessensausübung handelt, ist diese gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO im Urteil zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133834Im RIS seit
17.01.2022Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022